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Garantieansprüche abhängig von Vorschriften (KFZ)

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3322

BeitragVerfasst am: 29.Apr 2008 13:56    Titel: Garantieansprüche abhängig von Vorschriften (KFZ) Antworten mit Zitat

VIII ZR 187/06
Garantieversprechen nur mit Bindung an Vertragswerkstatt.
30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten

Zitat:
Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.

Mitteilung der Pressestelle
Zitat:
Autokäufer tun gut daran, das Kleingedruckte in den Garantiebedingungen zu lesen. Denn Autohersteller dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie eines süddeutschen Herstellers gegen Durchrosten. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Vertragswerkstätten vorgenommen würden

Im vorgenannten Urteil habe der BGH es für zulässig gehalten, dass ein Pkw-Hersteller seine 30-jährige Garantie gegen Durchrostung davon abhängig mache, dass sämtliche Inspektionen des Fahrzeugs in eigenen Vertragswerkstätten durchgeführt würden. «Nicht nur das deutsche Kfz-Gewerbe ist der Auffassung, dass dieses Urteil im Widerspruch zur Rechtsauffassung der EU-Kommission steht», kritisiert der Rechtsanwalt: «Bisher war und ist es durchaus möglich, Inspektionen auch von markenfremden Werkstätten durchführen zu lassen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche beeinträchtigt werden.»

Der Unterschied: Unter Gewährleistungsansprüchen verstehen Juristen eine vom Gesetzgeber definierte Haftung bei Mängeln. Garantien können durchaus weiter gefasst sein und zu vom Hersteller fixierten Konditionen gelten. «Über die Hintertür» (Winter) sei nunmehr die Position der Fahrzeughersteller gestärkt worden. Nach Ansicht der obersten Richter könne jeder Fahrzeugbesitzer schließlich selbst entscheiden, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nehme oder diese bei anderen Werkstätten durchführen lasse, und dies sei schließlich nicht unangemessen. «Wenn man das gegebene Garantieversprechen eingelöst haben möchte, ist nach dem obigen Urteil nachzuweisen, dass das Fahrzeug lückenlos von Vertragshändlern inspiziert wurde», erläutert Winter.



Quelle: Auszug ad-hoc-news / RA Winter
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