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Geprellte Immo-Anleger behalten Schulden

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6710

BeitragVerfasst am: 25.Apr 2006 15:21    Titel: Geprellte Immo-Anleger behalten Schulden Antworten mit Zitat

Anleger, die sich für so genannte Schrottimmobilien verschuldet haben, brauchen auch weiterhin nicht auf Hilfe zu hoffen: Am BGH hat sich zunächst die bankenfreundliche Sicht durchgesetzt.

Wer in marode Immobilienfonds investiert und sich dafür verschuldet hat, kann nur in Ausnahmefällen die Rücknahme des Darlehens verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in vier Urteilen entschieden.

Die Rechtslage habe sich damit für die Verbraucher «deutlich verschlechtert», sagte Gerd Nobbe, Vorsitzender des XI. Zivilsenats, bei der Verkündung der Urteile. (AZ: XI ZR 193/04, 29/05, 106/05 und 219/04)

Treuhänder ist kein Rechtsanwalt

Ein Anleger, der das gesamte Geschäft – also Fonds und Darlehen – nicht über ein Geldinstitut, sondern über einen Treuhänder abwickeln ließ, kann er sich in der Regel auch dann nicht von seinen Schulden befreien, wenn ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.

Nach bisheriger Rechtssprechung konnten sich Verbraucher teilweise von solchen Verträgen lösen, weil ein Treuhänder normalerweise kein Rechtsanwalt ist.
Eine Vollmacht über rechtliche Tätigkeiten verstößt deshalb gegen das genannte Gesetz. Bezieht sich die Vollmacht des Treuhänders jedoch ausdrücklich auf Darlehen und Fondsbeteiligung, besteht nach der am Dienstag verkündeten Auffassung des BGH kein Gesetzesverstoß mehr.

Falsche Angaben nachweisen

Haben die Investoren hingegen direkt mit einem Außendienstler der jeweiligen Fondsgesellschaft verhandelt und von diesem auch den Kreditvertrag vermittelt bekommen, sind ihre Chancen etwas günstiger. Ist der Kredit nicht durch eine Grundschuld abgesichert, gilt der Abschluss als so genanntes verbundenes Geschäft.

Der Verbraucher kann der Bank deshalb auch Einwendungen aus der – juristisch eigentlich getrennten – Fondsbeteiligung entgegenhalten. Dadurch können falsche Angaben des Fondsvermittlers zur Rückabwicklung des Darlehens führen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Geprellte die Täuschung auch belegen kann. Ähnlich verhält es sich den Angaben zufolge, weil dem Verbraucher aufgrund eines Haustürgeschäfts ein Widerrufsrecht zusteht.

EuGH fordert besseren Anlegerschutz

In den kommenden Monaten stehen weitere Verfahren an, in denen es um die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geht. Das Gericht mit Sitz in Luxemburg hatte im Oktober 2005 gefordert, Anlegern müssten die Risiken solcher Immobilien-Geschäfte abgenommen werden, sollten sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein.

Die am Dienstag in Karlsruhe gesprochenen Urteile beenden dem Vernehmen nach einen internen Streit des BGH zum Schutz von Verbrauchern. So hat der II. Zivilsenat, der in der Vergangenheit häufig zugunsten der Verbraucher entschieden hatte, seine Linie offenbar aufgegeben. Der XI. Senat, der die nun verkündeten Urteile gesprochen hat, gilt hingegen als eher bankenfreundlich. (nz)

Quelle: Netzeitung
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GM&P Mod. Team
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2006 4:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BGH beschneidet Anlegerschutz


Der II. Senat des Bundesgerichtshofes hat in einer aktuell erzielten Einigung zwischen dem II. und XI. Zivilsenat in Fällen des kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds eine Vielzahl anlegerfreundlicher Positionen aufgegeben. „Dadurch hat sich die Situation der vielen geschädigten Anleger bei kreditfinanzierten geschlossenen Immobilienfonds tendenziell verschlechtert“, sagt Rechtsanwalt Peter Gundermann von der auf Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz spezialisierten Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte, die in den so genannten „Schrottimmobilienfällen“ und kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen nahezu 100 Mandanten vertritt.

Zu den nachteiligen Entscheidungen des BGH gehören laut Gundermann unter anderem, dass die Ansprüche der Anleger gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, Betreiber, Manager und Prospektherausgeber der Bank im Rahmen eines so genannten verbundenen Geschäfts nicht entgegengehalten werden können. Für den Empfang eines Darlehens ist es nach Auffassung des BGH zudem unerheblich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. „Die bisherige Auffassung des BGH zur arglistigen Täuschung der Anleger sowie zur so genannten ,Haustürsituation´ bei Schrottimmobilien und kreditfinanzierten Immobilienfonds bleibt hingegen unverändert bestehen“, so Gundermann.

So sehr TILP Rechtsanwälte die Einigung der beiden Senate mit Blick auf die bisherige Rechtsunsicherheit für die Anleger grundsätzlich begrüße, „so sehr bedauern wir die Verschlechterung der Situation für die Anleger in bestimmten Konstellationen“, sagt Gundermann. Allerdings müsse die exakte Urteilsbegründung noch abgewartet werden.

Quelle: FONDS professionell
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