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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5909
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Verfasst am: 8.März 2007 11:51 Titel: Gericht: Land haftet für fahrlässige Beamte |
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Die Bewachung von Häftlingen durch Justizvollzugsbeamte dient nicht nur der Erfüllung des Haftzweckes, sondern soll die Öffentlichkeit auch vor Gefahren schützen, die durch Fluchtversuche verursacht werden können. Das hat das Landgericht Wuppertal in einem Urteil entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, sollte ein als „nicht ungefährlich“ eingestufter Häftling von Essen mit einem Rettungswagen nach Fröndenberg in das Justizkrankenhaus überführt werden.
Auf der Bundesautobahn 45 klagte der Sträfling plötzlich über einen starken Brechreiz, so dass der Rettungswagen auf dem Seitenstreifen anhielt. Im nächsten Augenblick schlängelte sich der Mann - trotz Fußfesseln und Injektionskanülen an den Armen - an den zwei bewaffneten Justizvollzugsbeamten vorbei und floh quer über die Autobahn.
Ein Daimler-Chrysler-Fahrer musste deshalb abstoppen und auf die linke Fahrbahn ausweichen. Ein nachfolgender Golf-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr dem Daimler-Chrysler hinten auf.
Zwar nahm das Wachpersonal den Flüchtigen kurz darauf wieder fest, doch ließen die Beteiligten beträchtliche Unfallschäden zurück. Deshalb forderte der Golf-Fahrer später gerichtlich 5.450 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Land Nordrhein-Westfalen.
Und das LG Wuppertal sprach ihm die volle Summe zu (Urt. v. 11.1.2007 – 16 O 156/06).
Das Land hafte für die fahrlässigen Amtspflichtverletzungen seiner Justizvollzugsbeamten, so das Gericht.
Schließlich diene die Bewachung eines Häftlings nicht nur dazu, den Haftzweck zu erfüllen, sondern solle die Öffentlichkeit - in diesem Fall den Golf-Fahrer - auch vor Gefahren schützen, die durch Fluchtversuche verursacht werden könnten.
Quelle:anwalt-suchservice |
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