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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7240
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Verfasst am: 11.Mai 2006 15:53 Titel: Gesetzesnovelle - Kopien von CDs und DVDs erlaubt |
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Auch nach Gesetzesnovelle führen gebrannte CDs nicht in den Knast
In vielen CD-Regalen reihen sich heute spärlich beschriftete Rohlinge aneinander - mit Songs aus dem Internet oder von Freunden und Bekannten bespielt. Mit einem Bein im Gefängnis stehen Besitzer von solchen Sammlungen aber trotzdem nicht.
Auch nach der jüngsten Novelle des Urheberrechts bleiben Kopien von CDs und DVDs grundsätzlich erlaubt. Die Gesetzesänderung wurde Ende März vom Bundeskabinett verabschiedet und tritt voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft.
Für den Verbraucher ändert sich dann nur wenig: Er darf für seinen Privatgebrauch weiterhin CDs und DVDs brennen.
Was das genau heißt, ist vom Gesetzgeber nicht definiert. »Es gibt keine gesetzliche Maximalmenge«, sagt Ulf Gerder, Sprecher des Bundesjustizministeriums in Berlin.
In der Regel werde aber von fünf bis sieben Kopien ausgegangen, erläutert Thomas Engels, Anwalt für Medien- und Informationsrecht in Düsseldorf. »Diese Kopien dürfen Sie auch verschenken. Und dabei ist es egal, ob an die Mutter oder den Cousin fünften Grades.«
Grundsätzlich verboten ist es, einen funktionierenden Kopierschutz auf einem Datenträger zu umgehen. Existiert ein solcher Schutz, sind folglich auch keine Privatkopien erlaubt.
Ein entsprechendes Gesetz wurde bereits im Jahr 2003 erlassen. Ob eine CD oder DVD kopiergeschützt ist, zeigt ein Aufkleber auf der Hülle.
Dieser Hinweis sagt allerdings nichts über die tatsächliche Wirksamkeit des Kopierschutzes aus. Lässt sich die Datenscheibe trotzdem mit einem herkömmlichen Brenner und handelsüblicher Software kopieren, liegt auch kein Rechtsverstoß vor. »Wenn kein wirksamer Schutz besteht, ist die Kopie nicht verboten«, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Weinknecht aus Itzehoe (Schleswig-Holstein).
Komplizierter ist die Rechtslage bei der Vervielfältigung von bereits gebrannten CDs. Denn nach der Novelle des Urheberrechts ist es verboten, Vorlagen zu kopieren, die offensichtlich rechtswidrig erstellt wurden. Derjenige, der eine gebrannte CD bekommt, kann jedoch meist nichts über den Ursprung ihres Inhalts sagen.
Und ob dieses Wissen vorausgesetzt werden kann, ist fraglich. »Der Rechteinhaber müsste im Streitfall nachweisen, dass der Kopierschutz auf der Original-CD bekannt war«, erläutert Ulf Gerder. In der Realität dürfte das nach Aussage des Experten schwierig sein.
Auch wer zu Hause bereits eine Sammlung mit gebrannten CDs besitzt, muss sich wenig Sorgen machen. »Da muss Sie schon jemand anzeigen«, sagt Engels. Verschärft wurden mit der Urheberrechtsnovelle die Regeln für Tauschbörsen im Internet. Verboten ist danach ebenso das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken wie auch der Download.
Weil Tauschbörsen auf dem Prinzip beruhen, dass derjenige, der Musik bei anderen herunterlädt, seinen Rechner gleichzeitig für Uploads öffnet, machen sich prinzipiell alle Nutzer strafbar. Ihnen drohen Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - bei gewerbsmäßigem Handel sind es sogar bis zu fünf Jahre.
Quelle: WAZ |
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