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Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 23.Jun 2006 7:46 Titel: Gesetzgeber: Kapitalanleger-Musterschutzgesetz in Kraft ! |
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Das in Kraft getretene Kapitalanleger-Musteverfahrensgesetz (KapMuG) gestattet es jedem Kleinanleger ein objektives gerichtliches Feststellungsverfahren mit dem Ziele durchführen zu lassen, ob in Bezug auf einen möglichen Schadenersatz- oder Erfüllungsanspruch dazu die Voraussetzungen nach bestimmten Kapitalmarktinformationen gegeben sind, die des Gesetz in § 1 KapMuG beispielhaft nennt und zwar:
1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,
3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten des Emittenten, und in
6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Prüfungsfähig sind darüber hinaus auch ad-hoc Mitteilungen sowie Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der der Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen.
Zuständig für den Antrag ist das Prozessgericht erster Instanz, bei dem auch der Schadenersatz- bzw. Erfüllungsprozess geführt werden müsste. Es handelt sich um ein objektives Vorfragenfeststellungsverfahren, das zu einer Verfahrensunterbrechung führt, wenn der Kleinanleger zeitgleich eine Schadenersatzklage erhoben hat, was er aber nicht unbedingt muss.
Die Musterwirkung des Musterverfahrens wird allerdings nur erreicht, wenn mit einem derartigen Verfahren eine Bindungswirkung für eine Vielzahl von möglichen Schadenersatz- oder Erfüllungsverfahren erreicht werden kann.
Dies wird durch ein sog. Vorlageverfahren erreicht, das das mit dem erstmaligen Musterantrag befasste Gericht einleitet, wenn nach Bekanntgabe des Verfahrens im Musterregister innerhalb von vier Monaten neun weitere Musterfeststellungsanträge in derselben Sache bei diesem oder anderen Gerichten gestellt werden.
In diesem Fall legt das mit der Sache erstmals befasste Musterver- fahrensgericht (das Datum der Bekanntgabe im Musterschutzregister entscheidet) dem übergeordnete Oberlandesgericht die Musterverfahrenssache zur Entscheidung vor, das dann mit einem von ihm bestimmten Kläger aus dem Kreise der Personen das Verfahren durchführt, welche Musterverfahrensanträge in derselben Sache gestellt haben. Das OLG entscheidet hier nach billigem Ermessen, wird sich dabei aber von der Höhe der Ansprüche in einem Hauptverfahren, der Verständigungsmöglichkeit der Kläger untereinander und organisatorischen Gesichtspunkten leiten lassen.
Die Parteien, die vom OLG nicht zum Kläger gekürt werden, werden beigeladen. DAS OLG entscheidet durch beschwerdefähigen Beschluss, trifft aber keine Kostenentscheidung, die den Eingangsgerichten vorbehalten bleibt. Diese entscheiden
Diese Form des Vorschalt-Musterrechtschutzes mit dem auf „kleiner Flamme“ präjudizielle Vorfragen geklärt werden ist neu in Deutschland. Galt doch immer der Grundsatz, das präjudizielle Fragen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären sind und nicht Gegenstand einer gesonderten rechtlichen Prüfung gemacht werden dürfen. Das Gesetz ist somit ein justizielles Experiment , das sich erst in der Praxis bewähren muss. Aus diesen Gründen ist zunächst eine Geltungsdauer von fünf Jahren festgelegt worden. Es tritt am 1.11.2010 automatisch wieder außer Kraft.
www.rechtkurz.de
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