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Gewerbeuntersagung und GmbH Geschäftsführung

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HeHaag
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 80
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 5.Aug 2007 10:15    Titel: Gewerbeuntersagung und GmbH Geschäftsführung Antworten mit Zitat

Moin Moin,

kann eine Person, der im Rahmen von Arbeitsgerichtsprozessen die Fortführung seines Einzelunternehmens untersagt wurde anschließend nahtlos die Geschäftsführung einer GmbH mit gleichem Firmenzweck übernehmen?

Gruß und Danke im Voraus,

H. Haag
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 6.Aug 2007 8:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Nein, die Zuverlässigkeitsprüfung einer gewerblichen Tätigkeit umfasst auch die leitende Funktion im Sinne einer Geschäftsführungstätigkeit.

Damit ist jede leitende Funktion ebenfalls vom Gewerbe(führungs)verbot umfasst.

grüße
gundel
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HeHaag
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 80
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 7.Aug 2007 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gundel,

Gundel hat folgendes geschrieben::
Damit ist jede leitende Funktion ebenfalls vom Gewerbe(führungs)verbot umfasst.


danke für Ihre Aussage.

Jetzt muß ich nur noch herausfinden, ob die Untersagung nur für seine damalige Gewerbeanmeldung zählt (es wurde auch vom Gericht das Insolvenzverfahren eingeleitet) oder ob eine allgemeine Gewerbeuntersagung vorliegt.

Vielleicht kann ich ihn so am A.... packen.

Das Hauptzollamt ermittelt gegen ihn. Vielleicht (hoffentlich) aus den selben Gründen.

Leider ist er kein Gesellschafter in der neuen GmbH. Pfändungen laufen so erstmal ins leere (oder Platz 509 der Gläubigerliste )

Gruß,

H. Haag
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HeHaag
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 80
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 7.Aug 2007 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Gundel hat folgendes geschrieben::
Nein, die Zuverlässigkeitsprüfung einer gewerblichen Tätigkeit


Diese Prüfung kann ja nicht so umfassend gewesen sein, sonst wäre die Eintragung als Geschäftsführer wohl nicht erfolgt.

Spätestens als die GmbH & Co. KG gegründet wurde, hätte dies auffallen müssen. Diese hat den gleichen Ort als Sitz wie seine ehemalige Einzelfirma.

Der Sitz der GmbH ist in einem anderen Bundesland, ca. 600 km entfernt.

Gruß,

H. Haag
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 8.Aug 2007 8:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Diese Prüfung kann ja nicht so umfassend gewesen sein, sonst wäre die Eintragung als Geschäftsführer wohl nicht erfolgt.


Die Prüfungsmöglichkeiten sind tatsächlich etwas "eingeschränkt". Folgende Gründe könnten dazu geführt haben, daß er trotzdem Geschäftsführer der GmbH sein könnte:

1. Entfernung (möglich)

2. Bei der Bestellung als Geschäftsführer wurde verschwiegen, daß eine Gewerbeuntersagung vorliegt (fragt der Notar)

3. Er war bereits Geschäftsführer (zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung) und aufgrund der Entfernung wurde dies nicht nochmalig gemeldet bzw. abgefragt.

4. Er ist kein Geschäftsführer - tritt aber so auf. Er könnte u.U. auch als "Generalbevollmächtigter" agieren o.ä.

5. Es war keine Gewerbeuntersagung im eigentlichen Sinne - dies prüft das zuständige Gewerbe- bzw. Gewerbeaufsichtsamt

Sie sollten sich vergewissern, ob tatsächlich eine Gewerbeuntersagung vorliegt, ob diese noch besteht (könnte befristet sein oder Grund ist erloschen). Sie sollten ferner prüfen, ob diese vom Gewerbeamt (Gründe) geprüft wurde oder ob u.U. strafrechtliche Tatbestände zu einer gerichtlichen Entscheidung geführt hatten.

Sollten Sie sich nach dieser Recherche sicher sein, daß er keine Geschäftsführungsbefugnis hat, dann können Sie weitere Schritte unternehmen. Sehr "nett" wäre es, wenn er bei seiner notariellen Geschäftsführerbestellung falsche Angaben gegenüber dem Notar gemacht hat.......

Aber Recherche ist alles.......

grüße
gundel
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HeHaag
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 80
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 8.Aug 2007 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gundel,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Gruß,

H. Haag
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