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Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 29.Okt 2006 11:59 Titel: Gleichbehandlungsgesetz in Kraft |
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Das zum 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Das Gesetz regelt, dass niemand wegen des Geschlechts, Alters, der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf.
Auf die wichtigsten Neuregelungen soll nachfolgend stichpunktartig hingewiesen werden. Bei der Umsetzung der einzelnen Punkte erfordert es unter Umständen einer gezielten Beratung.
Änderungen am Arbeitsplatz: Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Insbesondere bei Stellenausschreibungen sind Anforderungsprofile, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz übereinstimmen, so zu definieren, dass Konfliktpotenzial von Anfang an vermieden wird. Absagen sollten fachlich und niemals wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion begründet werden. Hier sei jedoch angemerkt, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.
Aber auch Bewerbungsgespräche, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Weiterbildung, Beförderungen, Gratifikationen, Altersvorsorge oder Kündigung sind von den Neuregelungen betroffen. Alle vorhandenen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sollten deshalb auf die neuen unzulässigen Benachteiligungen hin überprüft werden.
Diskriminierten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Den individuellen - vor den Arbeitsgerichten einzuklagenden Schaden - müssen sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dabei können betroffene Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen auf Beweiserleichterungen hoffen.
Auswirkungen im Bereich des täglichen Lebens: Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen sind Mietverhältnisse, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (z. B. Einkauf im Supermarkt) darf es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geben. Der private Bereich (z. B. der Verkauf eines gebrauchten Autos) ist davon ausgenommen. Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.
Änderungen bei Versicherungsgeschäften: Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.
Geltendmachung des Rechts: Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche wie im Arbeitsrecht innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.
RA H. Meyer
www.rechtkurz.de |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5914
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Verfasst am: 23.Nov 2006 16:02 Titel: |
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Eine leitende Mitarbeiterin war außer sich, als ihr Mitbewerber die heiß ersehnte Führungsposition erhielt. Sie zog vor Gericht und reklamierte eine "geschlechtsspezifische Diskriminierung".
Der Arbeitgeber habe sich nur für den Kollegen entschieden, weil sie zum Zeitpunkt der Entscheidung schwanger war. Ein Vorgesetzter habe gar ihre "familiäre Situation" angesprochen, als er die Entscheidung begründete.
Das Berliner Landesarbeitsgericht sah darin jedoch kein "ausreichendes Indiz" für eine Diskriminierung (2 Sa 1776/06).
Der Frau stehe kein Schadensersatz zu, da es keinen Hinweis darauf gebe, dass das Geschlecht bei der Entscheidung eine Rolle gespielt habe. Der Vorgesetzte habe zwar unstreitig die "familiäre Situation" der Frau angesprochen. Die Äußerung habe sich aber nicht auf die Beförderungsentscheidung bezogen. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5914
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Verfasst am: 8.Jan 2007 17:35 Titel: |
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Unsicherheit und Abzocke: Folgen des Gleichbehandlungsgesetzes
Gut vier Monate nach in Kraft treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mehren sich kritische Stimmen, die das Gesetzeswerk für unzureichend halten.
So berichtet das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" von Missbrauchsfällen, in denen Abzocker die Stellenangebote nach unglücklich formulierten Stellenanzeigen durchsuchen, um bei den betroffenen Unternehmen Schadenersatz wegen angeblicher Diskriminierung geltend zu machen.
Bereits die Aufforderung in einem Stellenangebot, ein Foto mitzusenden könnte als Diskriminierung wegen des Geschlechtes und der Rasse ausgelegt werden", so der Arbeitsrechtler Wittenberg im Gespräch mit pressetext.
"Eine unvorsichtig formulierte Stellenanzeige kann für einen Unternehmer schnell zum teuren Lehrgeld werden", warnt Wittenberg. Durch intensive Schulungen im Unternehmen könnten Fehler vermieden werden. Die auf Schadenersatz hoffenden Abzocker, die den Job in Wirklichkeit nicht haben wollen, werde man vor Gericht in die Schranken weisen müssen.
pressetext.deutschland |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5914
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Verfasst am: 10.Feb 2007 9:33 Titel: |
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Arbeitgeber müssen bei individuellen Gehaltserhöhungen nicht alle Arbeitnehmer gleich behandeln
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar grundsätzlich auch im Bereich der Vergütung anwendbar. Das gilt aber nur für generelle Gehaltserhöhungen, von der einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausgeschlossen werden dürfen.
Liegt dagegen eine individuelle Gehaltserhöhung vor, haben die nicht begünstigten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
(...) Im Streitfall liegt keine generelle, sondern eine individuelle Gehaltserhöhung vor, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht. Die Beklagte hat nicht alle Gehälter der leitenden Angestellten um 2,5 Prozent erhöht, sondern innerhalb dieser Gruppe nach den Kriterien Leistung, Gehaltshöhe und Entwicklungspotential differenziert. Hierin liegt eine individuelle Bewertung der einzelnen Arbeitnehmer, die bei einigen Arbeitnehmern sogar zu einer „Null-Runde“ geführt hat.
Dass die Gehälter entsprechend der konzernweiten Vorgabe um durchschnittlich 2,5 Prozent gestiegen sind, begründet für den einzelnen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine entsprechende Gehaltserhöhung.
LAG Rheinland-Pfalz 20.7.2006, 4 Sa 325/06
Der Volltext der Entscheidung |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
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Verfasst am: 7.Mai 2007 4:38 Titel: |
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Grundsatzurteil zum Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil v. 05.02.2007 (Az. 3 Ca 778/06) eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, und damit über eine der umstrittensten Anwendungen des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden. Im vorliegenden Fall beanstandete der Kläger wegen der altersdiskrimierenden Wirkung die Einteilung nach Altersklassen zur Durchführung der Sozialauswahl.
Rechtsanwalt Dr. Griebenow stellt hierzu fest: „Diese Entscheidung zeigt die Gratwanderung zwischen der Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einer Altersdiskrimierung sowie einer handbaren praktischen Anwendung. Es wird nunmehr deutlich, welche Konsequenzen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Gleichbehandlungsgesetz haben kann.“
Dr. Griebenow weist darauf hin, dass die Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetz bereits bei der Einstellung von Mitarbeitern, bei der Mitarbeiterführung und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnisses in nahezu allen Unternehmen zu beachten sind.
"Allen Unternehmen kann nur geraten werden, bei größeren Personalentscheidungen die Anwendbarkeit des AGG zu prüfen, andernfalls wird dies in vielen Fällen kosten- und zeitintensive Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen", so Dr. Griebenow. Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück Bestand haben wird oder ob die Rechtsprechung hier einen anderen Lösungsansatz findet, bleibt abzuwarten.
Quelle: Pressemeldung open-pr |
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