Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Regelung der Hartz-I-Reform gekippt. Demnach dürfen Arbeitsverträge nicht allein wegen des Alters des Arbeitnehmers befristet werden.
Befristungen, die sich auf die entsprechende Klausel der Hartz-Reformen stützen, sind damit unwirksam. Die Richter am BAG folgten damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Geklagt hatte ein zum Zeitpunkt seiner Einstellung 52-jähriger Arbeiter aus Schleswig-Holstein.
Altersgrenze seit Hartz I auf 52 Jahre herabgesetzt
Generell dürfen Arbeitsverträge in Deutschland nur befristet werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt: vorübergehende Auftragsspitzen oder eine Vertretung für einen Arbeitnehmer in Elternzeit. Eine Ausnahme galt früher für Arbeitnehmer ab 58 Jahren.
Mit dem Hartz-I-Gesetz wurde die Altersgrenze zum Jahresbeginn 2003 auf 52 Jahre deutlich herabgesetzt. Dies sollte es älteren Arbeitnehmern erleichtern, überhaupt noch einen Arbeitsplatz zu finden.
Im November wertete der EuGH diese Neuregelung jedoch als unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Das europäische Recht lasse zwar durchaus Ungleichbehandlungen zu, um beschäftigungspolitische Ziele zu verfolgen. Die Maßnahmen müssten dann aber zielgerichtet und angemessen sein. Hierfür sei die "ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe" der über 52-jährigen Arbeitnehmer aber zu groß, rügten die Luxemburger Richter.
An diese Rechtsprechung seien die deutschen Gerichte gebunden, stellte nun das BAG fest. Die Hartz-Klausel dürfe daher nicht mehr angewendet werden.
Urteil auch rückwirkend gültig
Im konkreten Fall war der damals 52-jährige Produktionshelfer mehrfach befristet eingestellt worden. Die letzte Befristung vom Februar 2003 stützte sich allein auf das Hartz-Gesetz. Wie das BAG entschied, ist sie daher unwirksam. Weil der EuGH die Wirkung seines Urteils zeitlich nicht begrenzt habe, gelte dies auch für alle Altverträge.
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