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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 31.Mai 2007 14:26 Titel: Hartz IV: Kein Rückforderungsrecht bei gezahlten Leistungen |
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Arbeitsagenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber arbeitslosen Hilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht. Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten, nicht generalisierend an ganze Bedarfsgemeinschaften. Dies entschied in einem veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt. Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner AlG II-Leistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückforderungsansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 €. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren.
Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie gegen Bedarfsgemeinschaften geltend gemacht werden.
Im übrigen verneinten die Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einen Rückforderungsanspruch für die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungen allerdings neu festgesetzt werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien.
AZ L 9 AS 33/06 – Das Urteil ist rechtskräftig.
Es wird unter Landesrechtsprechungsdatenbank ins Internet eingestellt. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 31.Mai 2007 14:33 Titel: |
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Dazu auch ein Urteil des Hess. LSG, Urt. v. 10.04.2006 - L 9 AL 163/05
Ein Arbeitsloser, der sich für die Höhe seiner Lohnersatzleistungen nicht interessiert, handelt grob fahrlässig und muss eventuell zu viel gezahltes Arbeitslosengeld zurückerstatten.
Im vorliegenden Fall war einem Handwerksmeister ein um mehr als 60% zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden, obwohl er schon zuvor – korrekt berechnete – Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte. Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies ließ das LSG nicht gelten.
Da der Mann bereits Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hätte ihm, so die Richter, eine Differenz von 80 Euro wöchentlich auffallen müssen.
Ein Arbeitsloser, der sich für die Höhe seiner Lohnersatzleistungen nicht interessiert, der die Bewilligungsbescheide der Bundesagentur nur abheftet, aber nicht sorgfältig liest, und der ungeprüft davon ausgeht, es werde schon alles stimmen, handelt grob fahrlässig.
Zur Sorgfaltspflicht von Leistungsempfängern gehört u.a. die Beachtung von Merkblättern, in denen das Verhältnis von Lohnersatzleistungen zum zuvor erzielten Arbeitsentgelt erklärt werde.
Es ist übrigens nicht glaubhaft, dass ein Handwerksmeister ein so „unterdurchschnittliches Interesse an seinem Einkommen“ hat, dass er nicht einmal die Höhe seines Arbeitslosengeldes prüft. Insofern ist das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten.
PM des Hess. LSG Nr. 28/06 v. 16.05.2006 |
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