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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 25.Jul 2005 17:45 Titel: Hartz IV: Nur "eingetragen" geht es an das Portemo |
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| Lebt ein homosexueller Arbeitslosengeld-II-Empfänger zusammen mit "seinem" Mann in einem Haus, ohne dass zwischen ihnen eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, so darf die Stadt die Zahlung des Arbeits-losengeldes II nicht mit der Begründung einstellen, der Bedürftige lebe in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass "Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen" wären. Das Sozialgericht Dortmund hielt die Stadt vorläufig (bis zur endgültigen Entscheidung) an, weiter ALG II zu zahlen. Nach dem Gesetz bilden nicht verheiratete Partner nur dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie (hetero) in eheähnlicher Gemeinschaft beziehungsweise (homo) in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen leben. (AZ: S 29 AS 211/05 ER) |
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