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katerundmaus Insider
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 755 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 5.März 2007 14:06 Titel: Hartz IV - eheänliche Gemeinschaft |
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aufgrund anonymer Hinweise wurde einer Bekannten der Hartz-IV-Bezug gestrichen
a) weil eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt
b) diese schon über 1,5 Jahre Bestand hat
es erfolgte im vergangen Jahr ein Besuch vor Ort bei der Frau
1. es besteht ein Mietvertrag, die Frau lebt zur Untermieter im Haus eines Bekannten (der Arbeit hat)
2. die Frau lebt mit eigenen Möbeln in zwei Zimmern des Hauses, Küche und Bad werden gemeinsam genutzt
3. ein Zimmer davon ist ein Kinderzimmer; das Kind ist aus einer anderen Ehe, die geschieden wurde
4. beide Parteien unterhalten sich selbst, es gibt keine gegenseitige Unterstützung, weder im Lebensunterhalt noch in Versicherungsangelegenheiten noch mit einem gemeinsamen Konto
Das Arbeitsamt gibt vor, es habe verschiedene anonyme Hinweise, will diese aber nicht benennen.
Der Vermieter wurde aufgefordert, seine finanzielle Situation darzulegen. Da er der Ansicht ist, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gehe seine Situation niemanden, auch nicht das Arbeitsamt, das etwas an. Er hat dagegen schriftlich festgehalten und dem Arbeitsamt auch mitgeteilt, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
Die Frau bekommt kein Geld, kann das Kind nicht versorgen, ist ab sofort auch nicht mehr krankenversichert, weder für sich noch für das Kind.
Was kann Sie tun?
Ist es sinnvoll, gleich zum Sozialgericht zu gehen?
Die Frau muss schnell reagieren (und ich kenne mich in solchen Dingen auch nicht aus, um zu raten) |
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von Rothenfelde Newbie
Anmeldungsdatum: 11.10.2004 Beiträge: 35 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 5.März 2007 14:29 Titel: |
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Eins vorweg : Art und Umstand, wie sich Wohnsituation Ihrer Bekannten darstellt, sind von vorn herein dazu geeignet, Misstrauen des Arbeitsamtes zu erregen. Wenn es dann auch noch zu Hinweisen kommt, ist das Dilemma, wie es sich jetzt darstellt, vorprogrammiert.
Die Streichung der AGLII Leistung ist Ihrer Bekannten durch einen Bescheid mitgeteilt worden. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt und ist damit rechtsmittelfähig. Als erstes Rechtsmittel steht ihr der Widerspruch, gerichtet an den Absender des Bescheides, zur Verfügung. Daraufhin muss innerhalb der entscheidenden Dienststelle die Entscheidung noch einmal geprüft und ggf. begründet werden.
Bei der Prüfung und Begründung dürfte es eine Rolle spielen, seit wann das Wohnverhältnis besteht und wann ALGII beantragt wurde. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Einzuges in die Wohnung des Bekannten schon ALGII bezogen hat, liegt seitens des Amtes natürlich der Verdacht nahe, daß es sich um eine verdeckte, eheähnliche Gmeinschaft handelt. Insbesondere die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad sind hierfür ein eindeutiges Indiz.
Es ist Ihrer Bekannten dringenst zu raten, Ihre Wohnverhältnisse dahingehend zu ändern, daß sie mit Ihrem Kind in einer abgeschlossenen Wohnung lebt. Die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten für Miete und Heizkosten wird dann auch vom ALGII Träger übernommen. |
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katerundmaus Insider
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 755 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 5.März 2007 16:34 Titel: |
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danke für die rasche Antwort.
Sie behauptet, Sie habe keinerlei Unterlage diesbezüglich erhalten - es wurde ein Besuch im Februar angekündigt, der dann seitens des Arbeitsamtes aber gestrichen wurde. Es war im letzten Jahr bereits ein Besuch durchgeführt worden.
Sie erwägt den Umzug. Jedoch wurde ihr vom AA mitgeteilt, dass sie den Umzug finanzieren müsse. Das kann sie sich allerdings nicht leisten. Sie hat einen ordentlichen Mietvertrag, kann die Zahlungen auch nachweisen, ebenfalls von den Nebenkosten. Nach einem Urteil des Sozialgerichtes in Dresden aus 2005 liegt deshalb, weil Küche und Bad geteilt werden, keine eheähnliche Beziehung vor.
Allerdings sieht es jetzt wohl so aus, dass ein Zusammenleben nicht mehr auf 3 Jahre beschränkt wurde sondern dass ein Jahr bereits "Verdacht" schöpft.
Allerdings sieht es wohl auch so aus, dass Sie den Beweis führen muss - und wie soll sie das tun?
Gruß |
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von Rothenfelde Newbie
Anmeldungsdatum: 11.10.2004 Beiträge: 35 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 5.März 2007 18:05 Titel: |
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Noch mal ganz präzise : Bestand die Wohnung schon, als ALGII beantragt wurde? Oder erfolgte der Umzug während des Bezuges von ALGII ?
Es stimmt zwar, daß die blosse Tatsache, daß Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, nicht unbedingt bedeutet, daß eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, nur liegt der Verdacht nahe, insbesondere wenn es sich nicht um eine klassische WG (mehrere Singles) sondern um das Teilen einer Wohnung oder eines Hauses mit einer Einzelperson handelt.
Das Problem liegt eindeutig in der Beweisführung, Zeugenaussagen von Bekannten oder Nachbarn, (am besten der Freundin des Wohnungsgebers!) können hier helfen. Wenn keiner der "WG Mitglieder" in irgend einer Weise mit einem Dritten leirt ist, bleibt die Beweisführung schwierig, wenn nicht unmöglich.
Lange Rede, kurzer Sinn, den Umzug wird sie sich leisten können müssen, denn wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat, und der Wohnungsgeber Unterhalt gewähren soll, wird dieser das Untermietverhältnis wohl von sich aus beenden....... |
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katerundmaus Insider
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 755 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 5.März 2007 18:48 Titel: |
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nun, dann muss sie umziehen, was für ein Blödsinn - denn es wird ja alles teurer, sie muss mehr Miete zahlen und die Nebenkosten steigen auch - und der Staat zahlt dann mehr
also keine Chance
Vielen Dank für die umfassende Antwort |
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katerundmaus Insider
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 755 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 6.März 2007 12:32 Titel: |
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kurz zur Information:
nach Rücksprache mit dem Sozialgericht hat dieses empfohlen, sich zu wehren - das Arbeitsamt vor Ort sei bekannt für die rüden Maßnahmen - daher wird die Frau sich auch wehren
Ich selbst bin gespannt.
Gruß
katerundmaus |
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ginale Newbie
Anmeldungsdatum: 07.04.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 20.Aug 2007 15:32 Titel: Re: Hartz IV - eheänliche Gemeinschaft |
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| katerundmaus hat folgendes geschrieben:: |
| aufgrund anonymer... |
Hier gibt es ein einfaches Mittel der Beweisführung.
Verklagen Sie Ihren Vermieter auf Unterhaltszahlung gemäß dem Bescheid der ARGE und Mittels Prozeßkostenhilfe. Kein Gericht wird Ihren Vermieter auf Unterhaltszahlung verurteilen, da Sie weder mit ihm verheiratet noch verwand sind. Dieses Urteil legen Sie der ARGE mit dem Widerspruch vor, sollte das nicht zum Erfolg führen, reichen Sie eine Klage beim Sozialgericht ein und legen Sie das Urteil des Gerichtes bei. Mehr Informationen dazu unter tacheles.de |
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