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Hausdurchsuchung wegen vermuteten Verstosses gegen ..

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3708

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2007 16:16    Titel: Hausdurchsuchung wegen vermuteten Verstosses gegen .. Antworten mit Zitat

Zitat:
Hausdurchsuchung wegen vermuteten Verstosses gegen die Handwerksordnung ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2007 (Az: 2 BvR 1006/01) einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung stattgegeben.

Das Gericht stellt fest, dass die mit dem Fall befassten Gerichte (Amts- und Landgericht Hildesheim) sich auch nicht ansatzweise mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst haben.

Die Beschwerdeführerin – ein biologischer Baustoffhandel (GmbH) - hatte im unerheblichen Nebenbetrieb die verkaufte Ware auch verbaut. Das Ordnungsamt Hildesheim hatte 2001 nach einer Baustellenkontrolle eine Durchsuchung wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen den Meisterzwang durchgeführt. Das Bußgeldverfahren wurde mittlerweile eingestellt.

Nach Schätzungen des BUH werden jährlich mehr als Tausend derartiger Durchsuchungen durchgeführt. BUH-Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk kommentiert: „Nach unserer Einschätzung genügt keiner der uns bekannten (dutzenden) Durchsuchungsbeschlüsse den vom Verfassungsgericht in seiner Entscheidung erneut aufgestellten Anforderungen. Man muss also von einem tausendfachen Verfassungsbruch durch die Ordnungsbehörden und Gerichte sprechen. Es freut uns, dass das Bundesverfassungsgericht nun in diesem vom BUH unterstützten Fall unsere Argumente aufgreift und die Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung hervorhebt.“

Als Gründe für die Verfassungswidrigkeit der vielen Durchsuchungen nennt Kuckuk:
Zitat:
1) Bei solch einer Durchsuchung läge regelmäßig kein substantiierter Anfangsverdacht zugrunde: Teilweise würde in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht einmal genannt, welches Tätigkeit die Beschuldigten ausgeübt haben sollen.
2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss der Verbotstatbestand des Meisterzwangs eng ausgelegt werden.


Kuckuk: „Bei aller Freude über die Entscheidung bleibt als Wermutstropfen, dass das Verfassungsgericht immer noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs entschieden hat. Unternehmen und Existenzgründer brauchen die Rechtssicherheit, ob der Meisterzwang weiter Bestand hat. Eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse für diese Einschränkung der Berufsfreiheit fehlt jedenfalls und wir sind überzeugt, dass die Gesellschaft für diesen Konkurrenzschutz für Meisterbetriebe einen hohen Preis zahlt.“

Der BUH hat die Entscheidung auf seiner Homepage veröffentlicht:

www.buhev.de/2007/04/2bvr1006-01.html
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3708

BeitragVerfasst am: 2.Okt 2007 8:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zwölf Verfassungs Beschwerden gegen Durchsuchungen stattgegeben

** Hinweis: Aktenzeichen mit Link unterlegt

Nach der zwölften stattgegebenen Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungen wegen angeblichem Verstoß gegen den Meisterzwang kritisiert der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker solche Durchsuchungen als systematische Grundrechtsverletzung.

Mit der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung 2 BvR 620/02 vom 07.09.07 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dieses Jahr insgesamt zwölf Hausdurchsuchungsbeschlüsse aufgehoben. Den Beschwerdeführern war vorgeworfen worden, Handwerk ohne Meisterbrief selbstständig ausgeübt zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen wurden ihre Wohnungen von Ordnungsämtern durchsucht.

Der Anwalt eines der Betroffenen, RA Walter Ratzke (Nabburg), fasst die Entscheidungen zusammen: „Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden aufgehoben, weil die Fachgerichte keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hatten oder keine ausreichende Verdachtsgrundlage bestand. Es war nicht geprüft worden, ob die Betroffenen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung rechtmäßig in Anspruch genommen hatten.“

Nach Schätzungen des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker sind jährlich mehrere Tausend Unternehmer im handwerklichen Umfeld von solchen Durchsuchungen betroffenen. BUH-Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk weiß, dass nur wenige Betroffene die finanziellen Mittel und den Mut haben, sich gegen solche Durchsuchungen zu wehren.

„Die hohe Zahle von gewonnenen Verfassungsbeschwerden wegen solcher Durchsuchungen zeigt, dass Ordnungsbehörden und Gerichte systematisch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung missachten“, so Kuckuk. Und weiter: „Ingesamt haben etwa 100 Verfassungsbeschwerden pro Jahr Erfolg. Jetzt sind allein 12 Verfassungsbeschwerden zu Durchsuchungen bei Handwerkern erfolgreich gewesen. Hier sieht das Verfassungsgericht also ganz offensichtlich Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung der Fachgerichte. Dies sollten auch die Landesregierungen zur Kenntnis nehmen, die wie z.B. Bayern die Verfassungsbeschwerden als unbegründet abgelehnt haben wollten“.

Rechtsanwalt Ratzke stellt fest: „Die Dimension der Missachtung des Bundesverfassungsgerichts und seiner Entscheidungen kann man nur erahnen. Ich habe Fälle, in denen ich den Durchsuchungsrichtern komplette Kopie-Sätze mehrer der in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt habe, und diese Richter ignorieren selbst dann noch die Verfassungsrechtsprechung.“

Erfreut ist Kuckuk über die – für die sonst zurückhaltenden Karlsruher Richter – deutliche Kritik des Verfassungsgerichts an der Praxis von Behörden und Gerichten. So heißt es in der Entscheidung 2 BvR 1006/01 vom 26.03.2007 „Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall aufdrängen mussten.“ und in 2 BvR 947/03 vom 25.07.2007: „Es ist schlechthin unverständlich“ warum das Landratsamt dem Gericht entlastende Erkenntnisse vorenthielt. „

Nach Informationen des BUH werden zumindest einige der Betroffenen Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Durchsuchungen verlangen.

Bei Interesse vermitteln wir ihnen gerne Kontakt zu einem der erfolgreichen Beschwerdeführer.

Zitate aus den Verfassungsbeschwerden:
Mit deutlichen Worten kritisiert das Bundesverfassungsgericht die Behörden und Gerichte:

o „Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde.“ (2 BvR 1331/01 vom 28.04.2007)

o „Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall aufdrängen mussten.“ (2 BvR 1006/01 vom 26.03.2007)

o "Die pauschale Wiedergabe des verfassungsrechtlichen Obersatzes zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme lässt eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Amtsgericht nicht erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu aufdrängen mussten.“ (2 BvR 361/02 vom 28.04.2007)

o „Es ist schlechthin unverständlich“ warum das Landratsamt dem Gericht entlastende Erkenntnisse vorenthielt. (2 BvR 947/03 vom 25.07.2007)

o „Schließlich enthält der Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zwischen dem Verdacht eines "Verstoßes gegen die Handwerksordnung" - gemeint ist wohl § 117 Abs. 1 HwO - und eines "Verstoßes gegen das SchwarzArbG" differenzieren weder das Amts- noch das Landgericht hinreichend. Vielmehr werden beide Vorschriften nebeneinander genannt und die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts pauschal behauptet.“ (2 BvR 1994/02 vom 27.07.2007)

Aktenzeichen der bisher entschiedenen Verfassungsbeschwerden zu Durchsuchung wegen angeblichem Verstoß gegen den Meisterzwang:
** Hinweis (diese Aktenzeichen) hier suchen - klick
Zitat:
o 2 BvR 260/03 vom 07.09.07
o 2 BvR 620/02 vom 07.09.07
o 2 BvR 946/03 vom 06.09.2007
o 2 BvR 1994/02 vom 27.07.2007
o 2 BvR 947/03 vom 25.07.2007
o 2 BvR 2088/03 vom 25.07.07
o 2 BvR 1545/02 vom 24.07.07
o 2 BvR 532/02 vom 29.04.2007
o 2 BvR 1331/02 vom 28.04.2007
o 2 BvR 361/02 vom 28.04.2007
o 2 BvR 449/02 vom 27.04.2007
o 2 BvR 1006/01 vom 26.03.2007


Zitat:
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