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Haustürgeschäfte abermals auf dem Prüfstand

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3540

BeitragVerfasst am: 8.Okt 2006 20:28    Titel: Haustürgeschäfte abermals auf dem Prüfstand Antworten mit Zitat

Zitat:
Haustürgeschäfte abermals auf dem Prüfstand - Europäischer Gerichtshof (EuGH) überprüft deutsche Rechtsprechung


Pressemitteilung von: Kanzlei Göddecke

Erneut legt das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) dem EuGH Fragen zur Auslegung des Haustürwiderrufgesetztes a.F. (HausTWG) und der nationalen Rechtsprechung vor (Beschluss vom 02.10.2006 – 6 U 8/06). Dies ist nunmehr die dritte Anfrage an den EuGH zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften seit 1999. Insbesondere Banken drohen erhebliche Rückzahlungsverpflichtungen.

Aktuell geht es um die Frage, ob ein Darlehensvertrag auch dann noch nach dem HausTWG widerrufen werden kann, wenn er schon länger als einen Monat abgewickelt ist. Als Ausgangspunkt dient eine Entscheidung des EuGH vom Dezember 2001, in welcher dieser ausgeführte, dass ein Widerrufsrecht nicht erlöschen darf, wenn nicht richtig oder gar nicht belehrt wurde. Dem steht jedoch der Wortlaut des deutschen HausTWG entgegen. In diesem heißt es, dass ein Widerrufsrecht jedenfalls einen Monat nach beidseitigem Austausch aller gegenseitigen Leistungen erlischt. Eindeutiger Grund für diese nach deutschen Recht gültige Regelung: Rechtssicherheit. Der Vertragspartner soll nicht unbegrenzt mit Rückforderungen rechnen müssen, weil er eventuell vor Jahren – möglicherweise unbewusst – falsch über ein Widerrufsrecht belehrt hatte. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) blieb trotz der EuGH-Entscheidung streng und versagte in diesen Fällen die Widerrufsmöglichkeit. Erhebliche Zweifel hegt jedoch das OLG Stuttgart daran, ob dies richtig ist. Deshalb legt er die Frage nun dem EuGH zur Beantwortung vor.

Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Siegburger Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte erklärt: „Bejaht der EuGH einen Richtlinienverstoß, sehen sich vor allem Banken mit einer Welle von Rückzahlungsverpflichtungen konfrontiert. Für sie besteht zu fürchten, dass seit Jahren abgewickelte Darlehensverträge widerrufen und erhebliche Rückzahlungen geltend gemacht werden. Verneint der EuGH einen Verstoß, so bleibt es dabei, dass das Widerrufsrecht spätestens einen Monat nach beidseitiger Vertragserfüllung erlischt.“
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3540

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2008 9:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kehrtwende bei Haustürgeschäften?

Der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) stellt seine bisherige Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bei Fondsbeteiligungen in Frage und legt sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), Luxemburg, zur Entscheidung vor (Az.: II ZR 292/06). Unter Umständen drohen Kämpfe von Anlegern gegen Anleger.
Es geht um die Folgen, die durch den Widerruf einer Beteiligung ausgelöst werden. Ein solcher Widerruf ist auch noch Jahre nach dem Beitritt möglich, wenn der Vertrag in einer „Haustürsituation“ abgeschlossen wurde und der Anleger nicht korrekt über sein gesetzliches Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind ein beliebter Ansatzpunkt für Anlegeranwälte, die ihre Mandanten aus fehlgeschlagenen Investments herausboxen wollen.

Bei Gesellschaftsbeteiligungen, also auch bei geschlossenen Fonds, wird der Widerruf laut Rechtsprechung bisher aber nur in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet. Der Anleger erhält seinen Anteil am Fondsvermögen, das zum Zeitpunkt des Widerrufs bestand. Der BGH würde zwar gerne daran festhalten, hat aber Zweifel, ob dies noch dem EU-Recht entspricht. Sollte der EuGH die bisherige Praxis kippen, könnten ausscheidende Anleger den vollen Beteiligungsbetrag von dem Fonds zurückverlangen.

Was zunächst positiv klingt, kann dramatische Folgen haben. Bei Problemfonds könnte ein „Windhundrennen“ der Anleger einsetzen: Die schnellsten von ihnen könnten sich so lange am Fondsvermögen schadlos halten, bis nichts mehr da ist. Die anderen Anleger gingen leer aus oder müssten sogar noch nachzahlen.

In dem konkreten Fall hatte sich ein Anleger 1991 an einer GbR, also mit persönlicher Haftung, beteiligt. Elf Jahre später widerrief er die Beteiligung, sollte aber die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig tragen und demnach noch 16.300 Euro nachzahlen. Wenn der EuGH zu seinen Gunsten entscheidet, müssen hingegen die verbleibenden Anleger des Fonds den Verlust tragen und dem Ausscheidenden zudem seine ursprüngliche Beteiligungssumme zurückzahlen. Die anteilige persönliche Haftung des Ausscheidenden wächst ihnen schon nach aktueller Rechtslage zusätzlich zu.

Die Vorlage an den EuGH betrifft indes nicht nur GbR-Fonds. Der BGH weist darauf hin, dass sich dasselbe Problem auch bei Fonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften stellen kann. Dies dürfte auch für Beteiligungen gelten, die seit 2004 per „Fernabsatz“ abgeschlossen wurden. (sl)

Quelle: Cash-Online
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