Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht entschieden
(Urteil vom 23.04.2008, Az.: 5 K 1802/07.KO).
Zitat:
Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin unzählige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfläschchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Klägerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipräsidium Koblenz ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.
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