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Interessante Urteile für Auto-fahrer /-besitzer

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4940
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 8:33    Titel: Interessante Urteile für Auto-fahrer /-besitzer Antworten mit Zitat

Mietwagen: Autovermieter haftet bei Bedienungsfehlern

Zitat:
Autovermieter müssen den vollen Schaden tragen, der durch einen Bedienungsfehler des Mieters entstanden ist. Die vertragliche Haftungsfreistellung ?nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung? greife nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die einem Mieter gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gewährte Haftungsfreistellung erfasse auch Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch Schaltfehler (klick >>> BGH, XII ZR 107/01).

Beachten Sie: Wie der BGH hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden. Dort ging es um einen Fehler beim Betanken des Mietfahrzeugs (OLG Rostock, 3 U 85/03).


Gebrauchtwagen: Händler schuldet Austauschmotor bei ?Kolbenfresser?
Zitat:
Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Käufer hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über vier Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft. Vier Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden (?Kolbenfresser?). Der Käufer musste einen Austauschmotor einsetzen lassen. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei. Zudem habe der Käufer einen Nachweis dadurch vereitelt, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.

Die Klage hatte dennoch Erfolg. Das OLG ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Der Käufer könne deshalb Schadenersatz in Gestalt des Betrags verlangen, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlich war. Der Käufer habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Es komme dann auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang nicht mehr an. Bedienungsfehler als Schadensursache hat das OLG ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Stands der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne (klick >>> OLG Frankfurt a.M., 24 U 198/04).


Neuwagenhandel: Stornopauschale von 15 Prozent anerkannt
Zitat:
Die Bestellung eines Neuwagens ist grundsätzlich bindend. Das gilt auch, wenn eine geplante Finanzierung in Form eines Leasing-Vertrags später scheitert.

Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zwischen einem Autohaus und einem Käufer zu Gunsten des Autohauses entschieden. Der Käufer hatte einen neuen BMW 330d bestellt. Unter der Rubrik ?Besondere Vereinbarungen? stand der Hinweis? Leasing-Fahrzeug?. Man ging davon aus, dass die Firma des Vaters des Käufers den Pkw leasen würde. Das funktionierte aber nicht. Noch bevor der Käufer die schriftliche Bestätigung erhalten hatte, kündigte er seine Bestellung. Das Autohaus bestand auf Vertragserfüllung und verlangte später die Stornopauschale von 15 Prozent des Kaufpreises, rund 6.000 Euro. Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG hat die vierwöchige Bindungsfrist für Neuwagenkunden und die 15-Prozent-Pauschale bei Abnahmeverweigerung anerkannt (OLG Bamberg, 5 U 147/04).



Quelle: Rechtsanwalt Christian Kah - www.kanzleikah.de

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3949

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2007 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Verwaltungsgericht München

Ein Mann - der in neun Monaten dreimal beim zu schnellen Fahren erwischt worden war - kassierte dafür acht Punktein Flensburg.

Die Behörde ordnete gleichzeitig die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an. Der Mann klagte vor dem Verwaltungsgericht und verlor.
Die Richter bestätigten die amtliche Entscheidung, weil die Verkehrsverstöße des bis dahin unauffälligen Mannes in einem so kurzen Zeitraum lagen. Das zeige, dass dem Fahrer die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens fehle (VG München, DAR 07, 167).
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Sekaria
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Anmeldungsdatum: 17.09.2004
Beiträge: 34
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 11.Mai 2007 12:05    Titel: Aufwendungsersatzanspruch wegen Beschädigung seines PKW Antworten mit Zitat

Zitat:
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

Rubrik: Arbeit & Soziales

Erstellungsdatum: 09.05.2007

Kurzbeschreibung:
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt, dass Arbeitnehmern beim Einsatz des privaten Pkw für dienstliche Zwecke bei Unfällen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann.

Beitrag:
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05), die jetzt veröffentlicht wurde, nochmals bestätigt, dass Arbeitnehmern beim Einsatz des privaten Pkw für dienstliche Zwecke bei Unfällen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann.

Eine Malerin arbeitete für eine Leiharbeitsfirma und wurde sowohl für diese Firma selbst als auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Nach ihrer Darstellung sei sie von Ihrem Chef angewiesen worden, eine bestimmte Baustelle mit ihrem eigenen PKW aufzusuchen. Auf der Fahrt zur Baustelle erlitt sie mit ihrem Wagen einen Verkehrsunfall. Dies geschah dadurch, dass ein bereits vor Fahrtantritt stark poröser Reifen geplatzt war. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin ihren Arbeitgeber für den Ersatz der Reparatur des Fahrzeugs in Anspruch. Dieser weigerte sich dafür aufzukommen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete das damit, dass ein Anspruch bereits daran scheitere, dass die Reifen eine starke Vorbeschädigung aufgewiesen hätten. Insofern könne dahinstehen, ob die Fahrt mit dem eigenen PKW aufgrund einer Anweisung durch den Vorgesetzten erfolgt sei oder nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz müsse noch klären, ob der Vorgesetzte die betreffende Weisung erteilt habe. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber den Schaden am Fahrzeug ersetzen. Dem Arbeitnehmer stehe in entsprechender Anwendung des § 670 BGB immer dann Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW zu, wenn der Unfall dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Entscheidend sei lediglich, ob das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden sei. Hierfür reiche das Erteilen der Weisung aus. In diesem Fall sei generell unerheblich, ob das Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen habe.
Quelle: Anwaltsuchservice
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7230

BeitragVerfasst am: 4.Sep 2008 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Einladung zum Mißbrauch?

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