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Forinius Newbie
Anmeldungsdatum: 28.03.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27.Jul 2006 15:32 Titel: Ist nicht mit Mietminderung bei geringen Mängeln |
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Manchen Mietern ist, wenn es um eine Mietminderung geht, jede Begründung Recht.
In Münster hatte eine Mieterin ihrem Vermieter Wohnungsmängel gemeldet und deshalb einen Teil der Miete einbehalten. Die Mieterin beklagte, dass bei schlechtem Wetter Regenwasser von einer über ihrer Wohnung liegenden Veranda und von einer Regenrinne auf ihren Balkon tropfe. Bei Regen werde der Balkon so an mehreren Stellen nass.
Als der Vermieter auf Zahlung der vollen Miete bestand, traf man sich vor Gericht. Das Amtsgericht Münster entschied, dass die Frau kein Recht habe, die Miete zu mindern. Die Wohnung, so der Amtsrichter, sei trotz des auf den Balkon tropfenden Wassers „uneingeschränkt“ zum Wohnen geeignet. Nach Meinung des Amtsrichters sei die Beeinträchtigung durch das Spritzwasser am Balkonrand zu geringfügig, als dass dies eine Mietminderung rechtfertigen könne.
Der einzige Nachteil, welcher der Mieterin möglicherweise entstehen könne, bestehe in einer zu starken Bewässerung ihrer Balkonpflanzen. Dies könne sie aber - so das Gericht - dadurch verhindern, dass sie die Pflanzkästen anders aufstelle. Aus alledem folge, dass der Vermieter Anspruch auf Zahlung der vollen Miete habe (AG Münster, Az 59 C 2601/05). |
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