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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 221 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 12.Jan 2007 8:34 Titel: Kavaliersdelikte - 2007 geht weiter! |
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Kavaliersdelikte - 2007 geht weiter!
Vorsicht vor „Kavaliersdelikten“ - oft sind die Folgen nicht absehbar!
Ein kleines Souvenir aus dem Hotel mitnehmen, um sich an den schönen Urlaub zu erinnern; „Schwarzfahren“ im Bus, weil man kein passendes Kleingeld hat, oder der Busfahrer bei der letzten Fahrt so unverschämt war; dem besten Freund die neue CD der Lieblingsband kopieren, obwohl sie kopiergeschützt ist; den verursachten Kratzer am Auto des Nachbarn nicht melden, er wird es schon nicht merken und schließlich war es keine Absicht.
Zu Beginn ein Beispiel aus der Hotellerie: Erstatten Hotels mehr Anzeigen gegen „Souvenirsammler“ als früher oder ist die Kulanz größer oder geringer geworden? Und was ist dessen rechtliche Folge?
Das Sammeln von „Souvenirs“ wie Bademänteln, Aschenbechern und ähnlichen Gegenständen ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB. Der Diebstahl wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, wenn eine sog. „Geringwertigkeitsstufe“ von 25-30 €nicht überschritten ist.
In der Praxis erstatten die meisten Hotels erstmal keine Strafanzeige sondern wenden sich zuvor an den Gast. Die Kulanz ist meistens abhängig von der Höhe der Hotelrechnung. Ist diese von einer bestimmten Höhe und ist der Wert der entwendeten Sache im Vergleich dazu gering, wenden sich Hotels häufig erst gar nicht an den Gast. Bei einem Aschenbecher werden die meisten Hotels nicht aktiv. Auch bei einem Bademantel ist das in der Regel noch nicht der Fall. Soweit reicht oft die „Kulanz“. Anders ist das bei Zimmerverwüstungen.
Sollten Hotels das Verschwinden oder die Zerstörung verfolgen, schreiben sie den jeweiligen Gast an und drohen mit der Abbuchung des jeweiligen Betrages von der Kreditkarte. Sollte es auf diese Weise nicht zu einer Einigung kommen, erstatten sie notfalls Strafanzeige.
In den letzten Jahren hat die Bereitschaft der Hotels zu Kulanz gegenüber Souvenirsammlern tendenziell abgenommen. Sie lassen sich nicht mehr so viele Diebstähle von Gästen gefallen. Das ist zwar von Hotel zu Hotel verschieden, doch ist erfahrungsgemäß eher vor dem „Souvenirsammeln“ zu warnen. Es kann schadensersatz- und sogar strafrechtliche Folgen haben.
Als weiteres Beispiel diene nun der Arbeitsplatz: Was passiert, wenn man Kopierpapier oder anderes Büromaterial beim Arbeitgeber abzweigt? Arbeitsrechtlich betrachtet, muss ein Arbeitnehmer, der Büromaterial abzweigt, damit rechnen, dass er deshalb kündigt wird. Das Begehen strafbarer Handlungen ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB und kann den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.
Das ist nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des BAG schon bei dem Verdacht strafbarer Handlungen der Fall. Schon der mehr als dringende Verdacht, dass eine Sache im Wert eines Euros entwendet wurde bedeutet wegen des damit verbundenen Vertrauensbruches gegenüber dem Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 I BGB. So war die Entwendung eines Lippenstiftes oder eines Stückes Bienenstich für das BAG bereits ein ausreichender Kündigungsgrund. Genauso wurde beim Diebstahl einiger Briefumschläge im Wert von 0,03 DM vom LAG Köln im Jahre 2001 entschieden.
Bei einem Vertrauensbruch durch Diebstahl arbeitgebereigener Sachen liegt die für die Kündigung erforderliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den kündigen Vertragsteil unproblematisch vor. Strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber sind also regelmäßig ein wichtiger Kündigungsgrund, das ist insbesondere bei Vermögens- und Eigentumsdelikten der Fall. Bei diesen ist der Vertrauensbruch schließlich besonders groß.
Aber wie ist es mit Fundsachen- muss man die zurückgeben oder ist es auch schon eine Straftat, wenn man behält, was man gefunden hat?
Strafrechtlich bedeutet das Behalten einer Fundsache ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde eine Fundunterschlagung gemäß § 246 I StGB.
Das ist die Zueignung einer fremden beweglichen Sache, wobei die strafbare Handlung durch so genannte „Manifestation des Zueignungswillens“ erfüllt wird, also durch die nach außen erkennbare Handlung eines angemaßten Eigentümerwillens. Diese Handlung liegt für die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langer Zeit bereits im Einstecken einer Fundsache, um sie zu behalten. Somit ist das Behalten einer Fundsache ein Vergehen und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Zivilrechtlich betrachtet, hat der Eigentümer einer Sache immer einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer einer Sache. Auch bei Fundsachen.
Auch muss der Finder einer verlorenen Sache dem Verlierer, dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten den Fund der Sache anzeigen. Sollte letzterer unbekannt bleiben, ist diese Anzeige der zuständigen Behörde gegenüber abzugeben. Eine Ausnahme sind Sachen unter einem Wert von zehn Euro.
Die Ehrlichkeit des Finders wird mit Finderlohn belohnt. Dieser beträgt bei Sachen bis zu einem Wert von 500 € 5% des Wertes, darüber 3 % des Wertes und bei Sachen ohne messbaren Wert wird er nach billigem Ermessen des Eigentümers erteilt. Also versieht sich der unehrliche Finder eines zivilrechtlichen Anspruches des Eigentümers auf Herausgabe oder Schadens- und Nutzungsersatz ausgesetzt und es droht ihm strafrechtlich die Verfolgung der Strafbarkeit der Unterschlagung aus § 246 I StGB.
Es zeigt sich also anhand dieser Auswahl vermeintlicher Kavaliersdelikte, dass sie mitunter unangenehme strafrechtliche Folgen haben können, oder sogar zum Arbeitsplatzverlust führen können.
In vielen Fällen werden auch Schadensersatzforderungen ausgelöst, so z.B. das „erhöhte Beförderungsentgelt“ bei Schwarzfahren oder Umgehung eines auf der CD vermerkten Kopierschutzes. Oder auch beim Behalten einer Fundsache oder beim Diebstahl hoteleigener Sachen.
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen hängt zwar die strafrechtliche Verfolgung von dem Willen des Geschädigten ab. Doch wird ein Arbeitnehmer erbost über Diebstähle innerhalb des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnis sein und so wird das Entwenden von Büromaterial mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geahndet werden; sei es arbeitsrechtlich oder durch den Staatsanwalt. Auch macht es einem Hotel wohl möglich mehr aus als erwartet, wenn man einen Aschenbecher aus dem Hotelzimmer mitnimmt.
Daher ist auch von der Begehung „kleiner Stehlereien“ abzusehen, meistens haben die vermeintlichen Kavaliersdelikte schwerwiegendere Folgen als erwartet. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 25.März 2008 20:14 Titel: |
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In Essen ist ein 24jähriger wegen Schwarzfahrens vom Amtsgericht zu 22 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Das teilte die Bundespolizei am Dienstag mit.
Der Mann war zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 insgesamt 102mal ohne Fahrkarte im Zug angetroffen worden. Von Bußgeldbescheiden ließ er sich ebensowenig abschrecken wie von einer Bewährungsstrafe.
Daß er nun ein Jahr und zehn Monate hinter Gitter müsse, sei »tat- und schuldangemessen«, zitierte die Polizei aus der Urteilsbegründung.
(AFP) |
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