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Kein Rechtsschutz bei öffentlichen Kleinaufträgen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 24.Okt 2006 16:15    Titel: Kein Rechtsschutz bei öffentlichen Kleinaufträgen Antworten mit Zitat

Unternehmen, die bei der Vergabe kleinerer öffentlicher Aufträge zu kurz gekommen sind, haben keinen Anspruch auf eine juristische Überprüfung des Verfahrens. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Die unterschiedlich strenge Kontrolle bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen ist dem Urteil zufolge mit dem Grundgesetz vereinbar. In seiner Entscheidung billigte es der Erste Senat, dass die Kontrolle der Vergabe von Bauaufträgen ab einem Schwellenwert von fünf Mill. Euro wesentlich stärker ist als bei Auftragsvergaben unterhalb dieses Wertes.

Vergibt die öffentliche Hand Aufträge über hohe Summen, können Bieter noch während des laufenden Verfahrens gegen die beabsichtigte Vergabe an einen Konkurrenten Einwendungen erheben. Über Streitfälle entscheidet ein Gericht. Bei Aufträgen mit Werten unterhalb von fünf Mill. Euro sind dagegen nur im Nachhinein Schadenersatzklagen des nicht berücksichtigen Anbieters möglich. Für den Schwellenwert ist die EG-Vergaberichtlinie maßgeblich.

Ein Unternehmen hatte sich an einer Ausschreibung für Verkehrssicherungsmaßnahmen auf einer Autobahnstrecke im Saarland beworben.
Die Auftragssumme betrug weniger als fünf Mill. Euro. Als ein Konkurrent den Zuschlag erhielt, beantragte das nicht berücksichtigte Unternehmen die Nachprüfung der Vergabe. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil das Kontrollverfahren erst ab einer Auftragssumme von fünf Mill. Euro greift. Der Schwellenwert war aber nicht erreicht.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügte das Unternehmen unter anderem eine Verletzung des Gleichheitssatzes.
Der Erste Senat entschied jedoch, dass es hinreichende Gründe für die Zweiteilung des Vergaberechts gebe. Aufträge der öffentlichen Hand unterhalb des Schwellenwertes seien ein Massenphänomen. Kontrollverfahren verteuerten und verzögerten das Verfahren.

Weiter bestehe die Gefahr, dass Konkurrenten Rechtsschutzmöglichkeiten sachwidrig nutzten oder sogar missbrauchten. Verzögerungen könnten die Erfüllung öffentlicher Aufgaben somit beeinträchtigen.
Deshalb sei es gerechtfertigt, bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes nur im Nachhinein Rechtsschutz über Schadenersatzansprüche zu gewähren.

Bei Aufträgen mit sehr hohen Summen könne der Gesetzgeber dagegen davon ausgehen, dass die Vorteile eines Kontrollverfahrens höheres Gewicht hätten als die Kosten hierfür. Deshalb sei das unterschiedliche Recht nicht zu beanstanden.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1160/03)
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