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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1210 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 13.Okt 2006 8:58 Titel: Kein Widerruf: Haustürgeschäft mit Genossenschaftsanteilen! |
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Bei Haustürgeschäften denken viele an den Staubsauger-Vertreter, der in der Wohnung die Vorteile des Gerätes preist und Sie so zum Kauf animieren möchte. Sie meinen, das ist altmodisch? Nein, dahinter steckt ein immer noch erfolgreiches Konzept, mit dem sich auch Darlehen verkaufen lassen.
Bei an der Haustür vermittelten Verbraucherdarlehen haben Sie ein Widerrufsrecht, das in der Regel zwei Wochen beträgt. Achtung aber, wenn Ihnen ein Darlehen für die Finanzierung von Wohnbau-Genossenschaftsanteilen angeboten wird. Das können Sie nämlich nicht rückabwickeln. Denn in so einem Fall hat Ihr Beitritt zur Genossenschaft Vorrang vor der eigentlichen Geldleistung (Oberlandesgericht Naumburg, Az: 2 U 115/05).
Wenn Sie Ihren Genossenschaftsbeitritt widerrufen, bedeutet das nicht, dass Sie damit den verbundenen Darlehensvertrag widerrufen können. Denn mit Ihrem Beitritt sind Sie in erster Linie Mitglied der Genossenschaft geworden. Es spielt dann auch keine Rolle, ob Sie über das Widerrufsrecht zum Genossenschaftsbeitritt belehrt wurden oder nicht. Sie müssen also das Darlehen weiter bedienen. |
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