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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 14.Feb 2008 8:13 Titel: Keine Nachforderung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung |
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Pressemitteilung von: Deutscher Mieterbund
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Abrechnungssicherheit und stärkt die Mieterrechte“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 190/06).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine bereits vorgelegte Abrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern darf.
Nachdem der Vermieter bei der fristgemäß vorgelegten Abrechnung zunächst ein Guthaben in Höhe von 208,73 Euro zu Gunsten des Mieters errechnet hatte, korrigierte er die Abrechnung einige Monate später – und damit nach Ende der Abrechnungsfrist – und stellte dem vom Mieterverein Dortmund vertretenen Mieter plötzlich eine Nachforderung in Höhe von 115,06 Euro in Rechnung.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass zum einen der Mieter die Nachforderung über 115,06 Euro nicht zahlen muss. Der Vermieter könne nach Fristablauf die Abrechnung aber auch nicht bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen korrigieren. Es handele sich auch dann um eine nach dem Gesetz ausgeschlossene Nachforderung, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordere, der das Ergebnis einer früheren Abrechnung übersteige. Das heißt, der Vermieter muss im vorliegenden Fall den ursprünglich errechneten Guthabenbetrag aus der Betriebskostenabrechnung an den Mieter erstatten.
Wichtig, so der Deutsche Mieterbund, sei die eindeutige Klarstellung des Bundesgerichthofs, dass nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Korrektur das Ergebnis einer ursprünglich fristgemäß vorgelegten Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt übersteigen dürfe.
Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig und schafft für alle Beteiligten Klarheit und Sicherheit. Die zwölfmonatige Ausschlussfrist dient der Abrechnungssicherheit und soll Streit vermeiden. Spätestens nach einem Jahr muss der Mieter wissen, ob er nachzahlen muss oder nicht. Dieser Zweck, zeitnah Gewissheit über die Höhe des Guthabens bzw. der Nachzahlung zu erlangen, würde konterkariert, wenn dem Mieter das ausgewiesene Guthaben auch weit nach Ablauf der Abrechnungsfrist durch eine Korrektur wieder entzogen werden könnte.“
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 10.Apr 2008 9:41 Titel: |
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Keine Nachforderung von Betriebskosten ohne ordnungsmäßige Abrechnung - auch nicht bei Zusage
Ein Vermieter kann Betriebskosten nicht nachfordern, wenn er dem Mieter vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2008 auch dann, wenn der Mieter zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen (Az.: VIII ZR 84/07). Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginne, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkenne, finde auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung.
Bundesgerichtshof -- Mitteilung der Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 70/08 vom 9.4.2008
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NOMOCON Specialist

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 123 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 14.Apr 2008 14:44 Titel: |
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Ohne eine Abrechnung keine Forderung, daß leuchtet ein.
Für den Interessierten führt der DMB Deutsche Mieterbund e.V. weiter
hierzu aus.
Grundsätzlich nur zahlen, wenn ein offensichtlicher Rechtsgrund vorliegt. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Hopfenstr. 1d
24114 Kiel
Tel.: 0431-97 99 544
E-Mail: info@firma-offshore.com
WebSite: http://www.firma-offshore.com |
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