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Keine Nutzung von Profi-Fotos zur (Be-) Werbung im Internet

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 9.Okt 2007 8:40    Titel: Keine Nutzung von Profi-Fotos zur (Be-) Werbung im Internet Antworten mit Zitat

Wem gehört eigentlich ein professionell erstelltes Foto - dem Fotografen, seinem Arbeitgeber, oder dem Kunden?

Es war im August 2006, als die Auszubildende eines Fotostudios mit der Digitalkamera Bewerbungsfotos von einem Kunden erstellte. Der Kunde zahlte insgesamt 74,50 Euro, dafür erhielt er zwei Bilddateien per Email, dreizehn Abzüge auf Papier sowie eine CD-ROM mit 8 Bilddateien – vier davon in geringerer Auflösung und kleinerer Dateigröße zur Verwendung in Online-Bewerbungen. Soweit, so gut.

Der Kunde, ein Rechtsanwalt und IT-Spezialist, veröffentlichte im Folgenden eines der Fotos auf seiner Internetseite, mit der er sich als selbständiger Berater potentiellen Kunden präsentiert. Das genau aber darf er nicht. Die Betreiberin des Fotostudios mahnte den Anwalt ab und klagte auf Unterlassung. Der Anwalt entfernte zwar das Foto von der Seite, legte aber Widerspruch ein – hatte er doch die Fotos eigens zum Zwecke der Veröffentlichung auf seiner Internetseite anfertigen lassen. Das Landgericht Köln allerdings, dessen Urteil vom 20. Dezember 2006 jetzt rechtskräftig wurde (Az. 28 O 468/06), teilt die Auffassung des Fotostudios: Der Widerspruch wurde abgewiesen.

Was steckt dahinter? Warum darf der Kunde mit seinem Foto nicht machen was er will, schließlich ist er darauf angebildet, und schließlich hat er es auch bezahlt? Und was hat die Betreiberin des Fotostudios eigentlich gegen eine Veröffentlichung im Internet?

Urheber- und Nutzungsrechte

Die Besitzerin des Fotostudios forderte nicht etwa die Nennung ihres Namens oder gar Geld für die Verwendung des Fotos im Internet. So wie es aussieht, ging es der Frau ums Prinzip, genauer: um ihr Recht als Urheberin.

Zwar hatte sie nicht persönlich das Foto angefertigt, die eigentlichen Urheberrechte liegen bei der Auszubildenden. Als Betreiberin des Fotostudios hat sie allerdings die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Angestellten angefertigten Foto, denn gemäß § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stehen die Nutzungsrechte an Werken, die in Erfüllung eines Arbeitsvertrages geschaffen werden, sehr wahrscheinlich dem Arbeitgeber zu.

Wie auch der betroffene Kunde könnte man meinen, die Nutzung eines Bewerbungsfotos im Internet sei üblich und zeitgemäß und müsse nicht explizit mit dem Fotografen abgesprochen werden. Stattdessen, so könnte man denken, müsse ein Fotograf mit einer solchen Nutzung rechnen und diese ausdrücklich ausschließen, wenn er etwas dagegen hat. Das Gericht aber sah das anders: Nicht der Fotograf ist gefordert, sondern der Kunde hätte ausdrücklich auf eine geplante Nutzung im Internet hinweisen müssen.

Den Kölner Richtern ist nichts vorzuwerfen, sie haben nur umgesetzt, was das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorschreibt. Ein von einem Fotografen angefertigtes Bewerbungsfoto ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Der Anwalt hat aber nun das Bild auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht, und genau das ist das Problem. Zwar hatte er wohl schon bei der Auftragserteilung von einer „Online-Nutzung“ des Fotos gesprochen, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass daraus unzweifelhaft hervorging, dass er das Bild nicht nur per Email verschicken, sondern auch auf seiner Internetseite veröffentlichen wollte.

Das Urheberrechtsgesetz sieht indes vor, dass sowohl der Besteller eines Fotos als auch der Abgebildete das Recht haben, dieses zu vervielfältigen und an Dritte weiterzugeben, aber das Recht auf eine „öffentliche Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG), wie es das Einstellen auf eine weltweit erreichbare Internetseite darstellt, kann nach Meinung von Fachleuten aus § 60 UrhG nicht abgeleitet werden. Ausdrücklich erlaubt ist „die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses“ (§ 60 Abs. 1 UrhG). Bereits im Jahr 2003 hatte das Oberlandesgericht in Köln in einem ähnlichen Fall (Az. 6 U 91/03) dargelegt, dass § 60 UrhG lediglich dem „aus der persönlichen Verbundenheit resultierenden Interesse des Bestellers“ beziehungsweise des Abgebildeten dient, „eine bildliche Darstellung […] auch selbst zu vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können.“ Solange man sich also im privaten Bereich bewegt, kann man mit einem Foto machen, was man will – auch wenn es von jemand anderem angefertigt wurde. Das klingt plausibel und irgendwie auch eindeutig – eindeutiger jedenfalls, als es tatsächlich ist.

Denn im Internet verschwimmen die Grenzen zwischen privat und öffentlich. Was ist mit dem Foto auf der privaten Homepage, die sich eigentlich nur an Freunde und Bekannte richtet, keineswegs aber wie die Internetpräsenz des Anwalts gewerblichen Zwecken dient? Was ist mit Netzwerken und Internet-Communitys wie MySpace, StudiVZ oder XING, die mehr oder weniger eindeutig auch gewerblichen Zwecken dienen? Und was ist mit Fotos auf den zahlreichen Partnervermittlungsportalen im Internet, die zwar ganz eindeutig nicht gewerblichen Zwecken dienen, aber doch öffentlich zugänglich sind?

Gleiches Recht für alle

Früher, als die Zeiten noch anlog waren, behielt der Fotograf das Negativ. Für jeden weiteren Abzug musste der Kunde erneut bezahlen, mit einem Bild war also für den Fotografen im Idealfall ein mehrfacher Umsatz möglich. Heute bekommt ein Fotograf nur noch einmal Geld für seine Leistung, denn selbst ohne die Bilddatei auf einer CD-ROM kann mittlerweile jedes Kind mithilfe von Scanner und Drucker selbst Abzüge erstellen. Höhere Preise zu verlangen wäre eine Möglichkeit. Die Betreiberin des Fotostudios jedenfalls, die gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines Fotos im Internet vorgeht, tut letztendlich nichts anderes als etwa die Musikindustrie, die sich mit zweifelhaften Kampagnen und kopiergeschützten CDs gegen Raubkopierer zur Wehr setzt. Kundenfreundlich ist das sicher nicht, aber das steht auch nicht zur Debatte. Das Problem liegt vielmehr im Urheberrecht selbst.

„Copyright verkommt zum Ordnungs- und Verhaltensrecht“

Zu diesem Schluss kommt der Jurist Till Kreutzer in seiner Analyse zum Thema „Immaterialgüterrechte in der Wissensgesellschaft“. Immer mehr Menschen sind heutzutage als Anwender digitaler Technologien von Urheberrechtsfragen betroffen, dem gegenüber aber steht ein zunehmend kompliziertes Regelwerk zum Urheberrecht. Ganz normale Menschen werden auf einmal zu Schwerverbrechern stilisiert, nur weil sie sich eine Musikdatei aus dem Internet herunterladen oder eben ein professionell angefertigtes Foto auf ihre Homepage stellen. Kreutzer, der sachverständiger beim Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) ist, kritisiert vor allem, dass das allgemeine Interesse an Nutzungs- und Zugangsfreiheiten in der Wissensgesellschaft gegenüber den Schutzrechten für das geistige Eigentum Einzelner zunehmend in den Hintergrund gerät. Bezeichnenderweise sind es in der Regel auch nicht die Urheber, sondern die Vermarkter als Inhaber der Nutzungsrechte, die weit gehende Kontrollen und Nutzungseinschränkungen fordern.

Ganz im Sinne des Open-Source-Gedankens fiele das Verständnis gegenüber der Betreiberin des Fotostudios wohl leichter, hätte sie die Nennung des Studios im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Fotos gefordert, oder mehr noch: die namentliche Nennung ihrer Auszubildenden als eigentliche Urheberin des Fotos.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 11.Okt 2007 19:57    Titel: perverse denkweise? Antworten mit Zitat

so zahlt der kunde 75 eu (sprich also stolze 150 mark!!) um sich sein eigenes bild auf dem nachttisch anzusehen?
da schau ich doch lieber in den spiegel, oder muss ich für mein spiegelbild auch schon was zahlen??
wenn ich beim fotografen ein foto machen lasse und erwerbe (werklieferungsvertrag) gehören mir doch auch alle nutzungsrechte an dem bild, zumal ich als abgebildeter zusätzlich ein recht am bild habe. so müsste doch eigentlich der fotograf mir was zahlen bzw fragen, wenn er rechte an dem bild haben will, z.b. es zu werbezwecken in seinem schaufenster zeigen.
so eine unverschämtheit, 75 eu blechen, und dann das eigene bild nicht zu einem üblichen und ursprünglichen zweck nutzen dürfen...
deutsche juristen sind wohl alle hirnkrank?
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gerd
Specialist


Anmeldungsdatum: 18.06.2003
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 11.Okt 2007 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wurde der Hersteller der Kamera gefragt, ob das Foto des Klienten mit dieser Kamera gemacht werden darf? Was sagt der CD Hersteller zur unberechtigten Nutzung -Upload von Bildern des Klienten?
Deutschland - GUTE NACHT - das Recht schläft.
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