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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5905
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Verfasst am: 6.März 2007 7:52 Titel: Kickbacks und Provisionen müssen offengelegt werden |
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Bank-Mitarbeiter müssen ihren Kunden künftig sagen, was sie verdienen: Laut höchstrichterlicher Entscheidung sind beim Verkauf von Anlageprodukten wie Aktienfonds fortan alle Provisionen offen zu legen. Wen nicht, kann der Kunde Schadenersatz fordern.
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Die Pflicht zur Offenlegung der Provisionen – so genannter Kickbacks – gelte sowohl für den einmaligen Ausgabeaufschlag als auch für jährlich anfallende Managementgebühren, hieß es in der am Montag bekannt gewordenen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes (BGH) (AZ: XI ZR 56/05).
„Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenskonflikt der Bank offen zu legen.“ Erst dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen.
Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) bezeichnete das Urteil als „überraschend“. Mögliche Konsequenzen würden geprüft, sagte ein Sprecher. Die in dem Fall als Vertreter des Klägers auftretende Rechtsanwaltskanzlei Tilp sprach von einer der wichtigsten Entscheidungen im deutschen Bankenrecht seit Jahrzehnten. „Die Bank, die einem Kunden etwas empfiehlt, egal welches Produkt, muss sagen, dass sie von dem Produkt profitiert, wenn sie Kickbacks bekommt“, sagte Andreas Tilp. „Es geht nicht nur um Ausgabeaufschläge und Teile der Bestandsprovisionen. Es gibt auch Depotgebühren, Umschichtungsgebühren und so weiter.
Es gibt eigentlich keine Bankdienstleistungen, bei der Kickbacks nicht im Spiel sind.“
In dem konkreten Fall hatte ein Anleger laut Urteil im Jahr 2000 nach Beratung durch seine Bank für mehr als 140.000 Euro Anteile an Aktienfonds einer zum Konzern gehörenden Fondsgesellschaft erworben. Dabei wurde zwar über die Ausgabeaufschläge informiert, nicht aber über die fortlaufenden Rückvergütungen zu Gunsten der beratenden Bank. In der Folge kam es zu erheblichen Kursverlusten.
Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, hätte er von dem Interessenskonflikt der Bank gewusst, wäre er dem Anlagevorschlag des Vermögensberaters nicht gefolgt.
Mit der Entscheidung schlägt der BGH in die gleiche Kerbe wie die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID, die in Deutschland noch in diesem Jahr umgesetzt werden soll. Diese fordert von den Banken mehr Transparenz gegenüber ihren Kunden – etwa bei der Wahl des Börsenplatzes zur Ausführung von Wertpapiertransaktionen oder der Offenlegung von Provisionen.
Quelle:Welt online |
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