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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3709
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Verfasst am: 26.Jun 2008 15:51 Titel: Klage am auswärtigen Gerichtsort - Kostenerstattung |
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Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gem. § 35 ZPO - vorliegend in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG- dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigen Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 RVG-VV seines an seinem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten anlässlich der Terminswahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und deshalb nicht erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigsten Prozessführung nicht nachgekommen ist.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 255/08
| Zitat: |
| Der in .... ansässige Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte mit Sitz in ... im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer bestimmten Widerrufsbelehrung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes vor dem Landgericht Stuttgart in Anspruch und begründete dessen örtliche Zuständigkeit mit § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach sei es anerkannt, dass für Wettbewerbsverstöße im Online-Handel jedenfalls dann, wenn die Angebote sich an ein bundesweites Publikum richteten, der fliegende Gerichtsstand gegeben und damit jedes Landgericht zuständig sei. |
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