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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 23.Nov 2006 9:01 Titel: Kündigungsfrist kann auch für Altmietverträge gelten |
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Im entschiedenen Fall bestimmte ein Wohnungs-Mietvertrag aus dem Jahre 1992, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten und nannte in einer Fußnote die Kündigungsfristen des alten Mietrechts, wonach je nach Dauer des Mietverhältnisses Kündigungsfristen von 3 bis 12 Monaten möglich waren. Der Hinweis im Mietvertrag lautete: „Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen für Wohnraum z. Zt.: (...)“. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis im Januar 2003 zum 30. April 2003. Der Vermieter verlangte eine Mietzahlung bis August 2003 und berief sich hierzu auf eine längere Kündigungsfrist.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung zum 30. April 2003 nun für rechtmäßig. Die Dreimonats-Kündigungsfrist nach neuem Mietrecht sei auch auf vor 2002 abgeschlossene Mietverträge anwendbar, selbst wenn diese auf die gesetzliche Kündigungsfristen nach altem Mietrecht ausdrücklich verweisen. Die Übergangsvorschriften des 2002 geänderten Mietrechts bestimmten nämlich, dass die Kündigungsfristen des alten Mietrechts nur für Verträge gelten sollen, die vor dem 01. September 2001 abgeschlossen wurden. Der vom Gericht geprüfte Mietvertrag stammte aus dem Jahr 1992. Den Kündigungsfristen war jedoch der Zusatz „z. Zt.“ vorangestellt. Hieraus ergab sich, dass die zurzeit (z. Zt.) des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Fristen für die Zukunft als nicht unabänderlich angesehen wurden. Einen Ausschluss zukünftiger Änderungen enthielt der Vertrag aber nicht (BGH, Az. VIII ZR 134/05). _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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