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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 20.Sep 2006 16:37 Titel: Kündigungsschutz: Klagezulassung abgelehnt |
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Arbeitnehmer, denen gekündigt wird und die sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen wollen, müssen binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.
Wer die Frist versäumt, kann zwar auch noch nachträglich Klage erheben – für die Fristversäumung braucht es aber gute Gründe.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem wegen Alkoholismus gekündigten Arbeitnehmer die nachträgliche Klageerhebung verweigert. Der Arbeitnehmer befand sich während des Fristlaufs zur Entgiftung in einem Krankenhaus. Seine Einlassung vor Gericht, er habe das Krankenhaus nicht verlassen dürfen, hielten die Kölner Richter nicht für stichhaltig.
In ihrer Urteilsbegründung gelangen sie zu der Auffassung: Der Arbeitnehmer hätte entweder einen Dritten mit der Klageerhebung beauftragen können oder er hätte direkt über Telefon mit dem zuständigen Arbeitsgericht Kontakt aufnehmen müssen. Die Klagefrist war damit für den Arbeitnehmer abgelaufen. (Az.: 3 Ta 23/06). |
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