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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 24.Apr 2006 11:56 Titel: Manche Mängel müssen Bauherren hinnehmen |
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Pfusch müssen Bauherren nicht akzeptieren. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Allerdings: Nicht jede Abweichung ist auch ein Mangel, berichtet die Verbraucherzentrale Thüringen.
Sind Abweichungen noch in einem Bereich einzustufen, der den Regeln der Bautechnik entspricht, und werden vertraglich festgelegte Grenzwerte noch nicht überschritten, so hat der Bauherr keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Ab einem gewissen Grad der Abweichung liegt jedoch ein Mangel vor, den der Handwerker in der Regel beseitigen muss. Allerdings nur dann, wenn der Nutzen der Mängelbeseitigung nicht in einem krassen Missverhältnis zu den Kosten steht.
Würde es also Unsummen kosten, einen kleinen und unerheblichen Mangel zu beseitigen, so wird statt der Mängelbeseitigung der Preis gemindert.
Allerdings: Ist ein Mangel so schwer, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt, muss der Handwerker auch dann nachbessern, wenn dies sehr aufwändig und teuer ist, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VII ZR 241/00).
Versucht eine Baufirma sich mit dem Hinweis auf unverhältnismäßig hohen Aufwand um eine Nachbesserung zu drücken, so sollte der Bauherr notfalls auch den gerichtlichen Weg nicht scheuen, rät die Verbraucherzentrale Thüringen.
Nach Schätzungen der Verbraucherschützer belaufen sich die vermeidbaren Bauschäden durch Pfusch deutschlandweit jährlich auf rund 3,4 Milliarden Euro.
Dies liegt nach Ansicht der Fachleute auch an der Art und Weise, wie heutzutage oft gebaut wird: schnell und so preiswert wie möglich. Bisweilen würden Mängel deshalb von Handwerkern nicht erkannt oder gar bewusst ignoriert.
Deshalb sei es ratsam, einen außenstehenden Fachmann mit der laufenden Kontrolle bis hin zur Schlussabnahme zu beauftragen.
Ebenfalls wichtig ist eine möglichst exakte Baubeschreibung. Diese schützt zwar nicht vor Pfusch, jedoch vor unerwarteten Mehrkosten. Denn hat der Bauherr Wünsche, die nicht in der Baubeschreibung aufgeführt sind, so kostet dies Aufpreis.
Deshalb sollten in der Baubeschreibung sämtliche Details aufgeführt sein: Vom k-Wert der Fenster bis hin zur Qualität des Bodenbelags.
Quelle: Handelsblatt |
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