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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3977
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Verfasst am: 9.Jun 2008 4:40 Titel: Mehrere Minijobs nicht rückwirkend beitragspflichtig |
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Das LSG Baden-Württemberg hält die Geringfügigkeits-Richtlinien teilweise für rechtswidrig. Die SV-Träger halten weiter daran fest - zumindest vorerst.
In der Praxis ist es keine Seltenheit, dass Minijobber dem Arbeitgeber verschweigen, dass sie parallel mehrere solcher Jobs ausüben. Früher oder später fliegt die Sache dank des engmaschigen Meldeabgleichs der SV-Träger auf. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Versäumnissen des Arbeitgebers den rückwirkenden Eintritt von Versicherungspflicht – und Beitragspflicht – vor. Ein Arbeitgeber wehrte sich nun gerichtlich dagegen – mit Erfolg beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Einzelheiten zum Streitfall
Eine Architektin beschäftigte ab 1.7.2004 eine Studentin mit einem Entgelt von 350 EUR/mtl. Das Beschäftigungsverhältnis wurde der Einzugsstelle gemeldet. Vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 hatte die Studentin eine zweite geringfügige Beschäftigung bei einer Metzgerei. Sie verdiente dort durchschnittlich 113,67 EUR/mtl. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis wurde der Einzugsstelle gemeldet. Beiträge wurden in beiden Fällen nicht entrichtet. Die Einzugsstelle richtete an die Arbeitgeber Bescheide, mit denen sie feststellte, die Studentin sei vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Da die Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hätten, die versicherungsrechtliche Seite zu klären, seien die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge ab 14.9.2004 nachzuzahlen.
Die Architektin legte Rechtsmittel ein. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne man ihr nicht vorwerfen. Sie habe die Studentin gefragt, ob sie weitere Beschäftigungen ausübe und darauf hingewiesen, dass diese gemeldet werden müssen, auch wenn sie erst später aufgenommen werden. Die Studentin habe zunächst nur bei ihr gearbeitet und die Aufnahme der weiteren Beschäftigung nicht angezeigt. Erst auf Nachfrage der Einzugstelle habe sie als Arbeitgeberin von der zweiten Stelle erfahren.
Die Entscheidung der LSG-Richter
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 9.4.2008 (L 5 R 2125/07) entschieden, die Beitragsbescheide der Einzugsstelle seien rechtswidrig. Werde die Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) durch mehrere geringfügige Beschäftigungen überschritten und trete deshalb Versicherungspflicht ein, beginne diese erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).
In der Begründung betonte das LSG, zwar seien nach § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Entgeltgrenze von 400 EUR monatlich liege keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für das Zusammentreffen mehrerer an sich geringfügiger Beschäftigungen treffe § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV aber eine Sonderregelung über den Beginn der Versicherungspflicht. Diese trete erst ein, wenn sie durch die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) oder einen Träger der Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) festgestellt werde. Die Versicherungspflicht beginne also erst am Tag der Bekanntgabe dieses Bescheids.
LSG: Keine Konsequenzen selbst bei Vorsatz oder grobem Vorsatz
Dies gelte unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die davon abweichende Anordnung in den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 24.8.2006, dort Abschnitt B 5.3 Satz 3) sei nicht anwendbar, weil sie der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV widerspreche. Die hierauf gestützten Beitragbescheide seien aufzuheben.
Revision beim BSG wurde bereits eingelegt
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Versicherungsträger wollen jedoch bis zu einer Entscheidung des BSG an der in den Geringfügigkeits-Richtlinien festgelegten Verfahrensweise weiterhin festhalten. Die Revision ging bereits am 6. Mai 2008 bereits beim BSG ein, das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen B 12 R 1/08 R geführt.
Auswirkungen des Urteils für die Praxis
Die Entscheidung betrifft nur für die Fälle, in denen mehrere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen und in Summe die Entgeltgrenze von 400 EUR überschreiten. Der zuständige Träger darf laut Urteil in diesen Fällen den Eintritt von Versicherungspflicht nicht rückwirkend feststellen. Das Urteil zeigt auch, dass "Richtlinien" der Sozialversicherungsträger gesetzliche Regelungen nur konkretisieren, nicht aber über deren gesetzliche Basisvoraussetzungen hinausgehen dürfen. Sicher ist im Moment nur eines: Soweit solche Richtlinien der SV-Träger vorhandene gesetzliche Vorgaben verschärfen, werden sie von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewendet. Ansonsten gilt es das Urteil des BSG in der Revisionsverhandlung mit Spannung abzuwarten.
Quelle: (Haufe Onlineredaktion) |
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