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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 24.Aug 2006 10:35 Titel: Mieter müssen nicht für die Gartenpflege aufkommen,..... |
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.......wenn der Garten nur vom Hausbesitzer selbst oder von einem einzelnen Mieter allein genutzt wird.
Gemäß der „Zweiten Berechnungsverordnung“ (II. BV) gehören zu den Betriebskosten auch die Kosten für die Gartenpflege. Allerdings setze die Umlage von „Gartenpflege“, sofern dies mietvertraglich vereinbart wurde, tatsächlich „gärtnerisch angelegte Flächen“ voraus, entschied in einem Fall das Landgericht Berlin. Hingegen gelten „die Kosten für die erstmalige Anlage eines Gartens nicht als Betriebskosten“ [color=red(Az. 64 S 366/9 [/color].
Es dürfen also nur laufende, wiederkehrende Kosten in die Abrechnung einfließen, wie:
# Rasen neu anlegen,
# Pflanzen und Gehölzer erneuern,
# Gießwasser,
# Sand austauschen auf dem Spielplatz.
# Ein kranker oder morscher Baum muss gefällt werden.
Der Vermieter kann aber nicht ausnahmslos alle Kosten für den Garten auf den Mieter verteilen. Folgende Anschaffungen müssen komplett vom Vermieter bezahlt werden:
# Gartengeräte,
# Der Garten wird neu angelegt.
# Pflanzen werden neu angeschafft.
# Ein gesunder Baum muss weichen, weil er einzelne Wohnungen verschattet.
# Der Vermieter fällt alle Bäume. Richter beurteilen diesen Kahlschlag als wesentliche Umgestaltung des Gartens. Alleiniger Rechnungsempfänger ist hierfür der Vermieter.
# Gehwegplatten werden neu verlegt.
Behält der Vermieter das Grün für sich, dürfen die ausgesperrten Mieter keine Rechnung bekommen über die Gartenpflege. Auch wenn nur ein Mieter (zum Beispiel aus dem Erdgeschoss) in den Garten darf, bleiben die anderen Hausbewohner kostenfrei.
Unerlaubte Sammelrechnung
Unbillig sei es, entschied das Amtsgericht Leipzig, wenn mehrere Gebäude einer Wohnanlage zum Zweck der Umlage von Gartenpflegekosten zusammengelegt würden, sofern „der Größenumfang der entstandenen Verwaltungseinheit den Mietern die sachgerechte Ausübung von Kontrollen unzumutbar macht“. In diesem Fall hatte der Vermieter 107 Gebäude, 1060 Mieter und 60.000 Quadratmeter Grundstücksfläche gemeinsam abrechnen wollen: Für die Mieter sei dies „hinsichtlich der Zuordnung einzelner Kosten undurchschaubar“, meinten die Richter (Az. 45 C 9357/9 . |
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