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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3684
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Verfasst am: 13.Feb 2008 19:26 Titel: Mietkaution und Pleite des Vermieters |
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Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06
| Zitat: |
Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies folgt aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten. |
Ein Bericht im Focus - online:
| Zitat: |
Mieter muss selbst aufpassen, wo sein Geld landet
Es ist nach dem Richterspruch Sache der Mieter, zu kontrollieren, ob der Vermieter sich an die BGB-Vorschrift hält – etwa, indem sie einen schriftlichen Nachweis verlangen, dass das Geld auf einem Treuhandkonto deponiert ist. „So lange der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nachweist, können sie die Mietzahlung zurückhalten“, sagt Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Auch während der Mietzeit könnten Mieter einen Nachweis verlangen, dass die Kaution korrekt angelegt ist. Eine laut Mieterbund „sichere Alternative“ zu Barkautionen sind Bankbürgschaften. Dabei legt der Mieter ein Sparbuch mit dem Kautionsbetrag auf seinen Namen an und verpfändet dieses anschließend an den Vermieter. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6835
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Verfasst am: 29.Mai 2008 19:33 Titel: |
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Jede Wohnung weist nach ihrer Rückgabe Gebrauchsspuren auf - um so mehr, je älter sie ist.
Dies nutzen einige Vermieter aus und präsentieren ehemaligen Mietern eine gepfefferte Rechnung für Schäden - und seien sie auch noch so klein -, die bereits beim Einzug vorhanden waren.
Wehe dem, der den Zustand seiner Wohnung bei Anmietung nicht ordentlich dokumentiert und nachträglich entdeckte Mängel seinem Vermieter nicht sofort gemeldet hat.
Haarriss im Waschbecken, Stoßstellen im Türblatt, Emailleabplatzer in der Badewanne, defekte Backofenklappen, Flecken im Teppichboden, Brandstellen auf dem Parkett.
Es gibt nichts, was Vermieter nicht beanstanden, wenn sie sich darauf spezialisiert haben, ihren Mietern auch kleinste Kleinigkeiten in Rechnung zu stellen.
Dies ist jedoch nicht die einzige Gefahr: ... Böse Vermieter |
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