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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1210 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 19.Okt 2006 8:32 Titel: Mietnomaden: Wohnungsräumungen werden billiger! |
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Als Vermieter können Sie die Wohnung eines säumigen Mieters in Zukunft günstiger räumen lassen als bisher. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. August hervor, der eine ähnliche Entscheidung vom Jahresbeginn bestätigt. Bislang war es so: Haben Sie beim Gerichtsvollzieher die Wohnungsräumung beauftragt, so ließ er von einer Spedition zunächst alles abholen und einlagern. Folge: Nicht nur für den Schlüsseldienst, sondern auch für die Spedition und Einlagerung hatten Sie als Vermieter einen Vorschuss an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. Und dabei kamen leicht mehrere Tausend Euro auf die Vermieter zu. So auch in dem nun entschiedenen Fall: Ein Gerichtsvollzieher hatte für die Räumung der Wohnung einen Vorschuss von 6.500 Euro verlangt, den der Vermieter jedoch nicht zu zahlen bereit war. Deshalb mussten nun die Richter in Karlsruhe entscheiden.
Nach Meinung des BGH seien 400 Euro als Vorschuss aber völlig ausreichend, darüber hinaus könne der Vermieter nicht zur Kasse gebeten werden. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um die Vollstreckungsgebühren und um die Kosten für den Schlüsseldienst. Die zusätzlichen Kosten für den Abtransport der Möbel bei der Wohnungsräumung brauchte der Vermieter nicht zahlen. Begründung: Hat der Vermieter wie im vorliegenden Fall sein Pfandrecht an den in der Wohnung befindlichen Sachen geltend gemacht, brauchen diese nicht entfernt werden. Und auch die unpfändbaren Gegenstände können in der Wohnung bleiben, wenn der Vermieter dies möchte. Nach Meinung des BGH entscheiden nämlich Sie allein hierüber. Ändern Sie später ihre Meinung und wollen Sie die Wohnung doch noch geräumt haben, können Sie selbst eine Spedition mit dem Abtransport und der Einlagerung beauftragen. Ihr Vorteil: Die dabei anfallenden Kosten sind in aller Regel deutlich günstiger, als wenn ein Gerichtsvollzieher die Spedition aussucht (BGH, Az. I ZB 135/05). |
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1210 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 26.Nov 2006 16:13 Titel: |
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Als Mietnomaden werden in jüngerer Zeit Personen bezeichnet, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen, mit dem Vorsatz, keine Miete zu zahlen. Der Begriff ist somit ein Euphemismus für eine bestimmte Form des Betrugs zum Nachteil des (gutgläubigen) Vermieters. In vielen Fällen werden die Wohnungen in einem verwahrlosten Zustand hinterlassen.
Obwohl über solche Vorkommnisse in neuerer Zeit vermehrt in den Medien berichtet worden ist, bleibt offen, ob dem eine tatsächliche Zunahme an Fällen zugrundeliegt oder ob darin nur ein allgemeines Risiko zum Ausdruck kommt, das mit der Vermietung einer Wohnung grundsätzlich verbunden ist.
Deutsches Mietrecht
Begünstigt wird dieser Umstand dadurch, dass der Vermieter nach deutschem Recht erst dann eine Kündigung aussprechen kann, wenn der Mieter zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Unter Wahrung der Fristen einerseits und der schleppenden Abarbeitung von Fällen durch Überlastung der Amtsgerichte andererseits dauert es dann oft sechs bis neun Monate, bis ein vollstreckbares Räumungsurteil ergeht, und meist weitere Monate, bis ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beginnt.
Der Vermieter muss die Kosten des Verfahrens und der Zwangsräumung tragen und hat oft noch hohe Sanierungs- und Renovierungskosten. Diese beim Mieter einzutreiben scheitert oftmals an dessen Vermögenslosigkeit.
Vorbeugemethoden?
Es gibt Bestrebungen, solche Mietnomaden schon im Vorwege zu identifizieren, in der Praxis jedoch scheitert das häufig an verschiedenen Umständen:
* der Zersplitterung des Datenbestands (viele kommerzielle Unternehmen wie Auskunfteien versuchen sich in diesem Markt, gleichen aber ihre Daten untereinander kaum ab).
* der Tatsache, dass - wenn der Vermieter eine Mindestbonität voraussetzt - bestimmte Wohnungen einfacher Qualität de facto unvermietbar sind, da die in Frage kommende Klientel generell nicht die notwendige Bonität besitzt oder auf Sozialleistungen angewiesen ist.
* das Mietverhältnis durch eine Bonitätsanfrage oder gar durch Aufforderung der Vorlage von Gehaltsabrechnungen schon von Anfang an gestört ist oder bei genug freistehenden Wohnungen die solventen Mieter dadurch eher abgeschreckt werden.
* den relativ hohen Kosten, die eine Bonitätsprüfung verursacht.
* daran, dass eine Bonitätsprüfung keine wirklich sicheren positiven Erkenntnisse über die Bonität des Mietinteressenten liefert, sondern nur die Information, dass über den Interessenten in dem Datenbestand der jeweils befragten Auskunftei keine negativen Merkmale vorliegen.
* auch gibt es gegen die routinemäßige Durchleuchtung von Mietinteressenten datenschutztechnische Bedenken.
Hinzu kommt noch, dass viele Mietnomaden ihre Identität verschleiern, beispielsweise mit falschen Ausweisen, gefälschten Selbstauskünften und gefälschten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen zur Wohnungsübernahme erscheinen.
Durch das Vortäuschen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse begeht der Mieter einen sogenannten Eingehungsbetrug, der gemäß § 263 StGB strafbar ist, was allerdings jemanden, der ohnehin nicht vorhat, die Miete zu zahlen, kaum davon abhalten wird. In diesem Zusammenhang wird auch von Einmietbetrug oder Einmietungsbetrug gesprochen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Mietnomade _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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