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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6844
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Verfasst am: 23.Sep 2006 15:41 Titel: Minijobs: Unkenntnis schützt nicht |
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Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt sich dies im Nachhinein als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Das haben jetzt die Richter des hessischen Landessozialgerichts entschieden. Hinzu kommt: Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht (Az.: L 1 KR 366/02). |
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hdschulz * Consulter *
Anmeldungsdatum: 27.08.2004 Beiträge: 1058
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Verfasst am: 27.Sep 2006 12:33 Titel: |
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Die Meldung ist irreführend - hier die Richtigstellung der Minijobzentrale:
...in den vergangenen Tagen haben Medienberichte über einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts zu Minijobs für Verunsicherung gesorgt. Demnach schützt die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung. Die Minijob-Zentrale stellt klar: Urteil und Beschluss beziehen sich auf die Rechtslage vor dem 1. April 2003 und gelten damit nicht für heutige Minijobs. Ihr Newsletter erläutet Ihnen die Sachlage.
+++Sozialgerichtsbeschluss gilt nicht für heutige Minijobs+++
Am 21. August 2006 hat das Hessische Landessozialgericht per Beschluss (AZ: L 1 KR 366/02) die Berufung eines Arbeitgebers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2002 zurückgewiesen.
Ein Arbeitgeber hatte der damals zuständigen Einzugstelle für den Zeitraum von Januar 1995 bis zum Dezember 1998 einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gemeldet. Im November 1998 hatte die Einzugstelle festgestellt, dass für den Arbeitnehmer seit August 1994 ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bestand. Beide Beschäftigungen waren zusammenzurechnen und überschritten so die Geringfügigkeitsgrenze, wodurch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung entstand.
Per Bescheid forderte die Einzugstelle daher im Januar 1999 Beiträge nach. Der vom Arbeitgeber eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Arbeitgeber im März 2000 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhob. In der Begründung gab der Arbeitgeber an, den Beschäftigten bei der Einstellung danach befragt zu haben, ob er bereits anderweitig beschäftigt sei und ein weiteres Beschäftigungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter habe. Der Beschäftigte verneinte dies. Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beitragsanspruch der Einzugsstelle allein durch das Vorliegen gesetzlicher Vorschriften und unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers entstanden ist. Der Arbeitgeber ging gegen das Urteil in Berufung. Diese wurde am 21. August 2006 per Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts zurückgewiesen - Der Arbeitgeber muss Beiträge für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1998 nachzahlen. -
Wichtig: Urteil und Beschluss beziehen sich auf die Rechtslage vor dem 1. April 2003 und gelten damit nicht für heutige Minijobs.
+++Aktuelle Rechtslage seit 1. April 2003+++
Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die vom 1. April 2003 an getroffen werden , und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1. April 2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt haben, also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Von einem Vorsatz ist z. B. dann auszugeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm.
Grobe Fährlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.
+++Was tun?+++
Wir empfehlen: Der Arbeitgeber sollte bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit er die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen kann. Um dieses später nachweisen zu können, empfehlen wir den „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern. Den Personalfragebogen finden Sie auf unserer Homepage unter www.minijob-zentrale.de und dort im Download-Center(Downloads für Arbeitgeber – Formulare). |
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