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dallmeyer Specialist
Anmeldungsdatum: 17.01.2003 Beiträge: 131 Wohnort: Deutschland
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Verfasst am: 27.Jul 2007 7:17 Titel: Namensnennung in Online Archiven |
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Das ist doch bestimmt auch für dieses Forum interessant.
| Zitat: |
Nach presserechtlichen Grundsätzen ist verhältnismäßig eindeutig bestimmbar, wann ein Verdächtiger in einem Strafverfahren namentlich genannt werden darf. Ungeklärt ist, inwieweit diese Artikel in frei zugänglichen Online – Archiven vorrätig gehalten werden dürfen.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine bedeutsame Entscheidung getroffen: „Um eine spätere Berichterstattung, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Betroffenen führt und dessen Resozialisierungsinteresse verletzt, handelt es sich, wenn ein ursprünglich veröffentlichter Artikel in ein Online-Archiv eingestellt wird“ Beschluss vom 22.09.2006 - 16 W 56/06
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Gericht die Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Olaf G., dass das Einstellen in ein Online Archiv keine bloße Zweitverwertung eines Artikels darstellt, sondern als eigene erneute Veröffentlichung zu betrachten ist. „Dann muss konsequenterweise bei der namentlichen Nennung eines Verdächtigen eine neue Abwägung vorgenommen werden, inwieweit bei der dauerhaften Veröffentlichung und öffentlichen Archivierung, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt bleiben.“
Während Veröffentlichungen im Printbereich einmalig den Lesern zur Verfügung gestellt werden, führt die Online Veröffentlichung und Archivierung dazu, dass mittels einfacher Namenseingabe bei Google, jeder Interessierte, lange zurückliegende Zeitungsartikel zu Verdächtigen auffinden kann. Dies kann in Einzelfällen besonders einschneidend sein, wenn zwar über die Verdächtigung berichtet wurde, hingegen nicht über das Ende des Verfahrens oder später aufgefundene entlastende Umstände.
„Gegenwärtig haben wir diesbezüglich einen besonders tragischen Fall“, so Dr. Olaf G. weiter, „unser Mandant Herr Ricky Kripalani, wurde im Zusammenhang mit seinem Unternehmen „Prince of Wales“ unter dem Verdacht der Insolvenzverschleppung und des Betruges für 18 Monate in Untersuchungshaft genommen. Da Herr Kripalani ein Geschäft für Maßanzüge betrieb und somit einige Prominente zu seinen Kunden zählte, ging sein Name in diesem Zusammenhang durch die Presse. In dem Verfahren wurde sich gar nicht bemüht, zu prüfen, inwieweit Herrn Kripalani überhaupt ein Vorwurf zu machen war. Herr Kripalani führte sein Unternehmen bereits seit 1995. Bis zu seiner Verhaftung konnte er nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters seinen Zahlungsverpflichtungen Folge leisten. Bei Eröffnung der Insolvenz befanden sich in dem Ladengeschäft sogar 700! auslieferungsfertige Anzüge, so dass Herr Kripalani kaum wegen Betrugs seiner Kunden vor Gericht hätte landen dürfen. Dennoch finden sich noch heute in den Online Archiven reißerische Artikel zu Lasten von Herrn Kripalani, ohne dass die entlastenden Umstände Berücksichtigung fanden. Ebenso wenig bekannt ist, dass das Verfahren gegenwärtig seine Fortsetzung vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg (Az. ECHR-Lger Beschw. Nr. 28241/07) nimmt, in dem es vor allem um die Rehabilitation geht. Er selber wurde als amerikanischer Staatsbürger ausgewiesen, so dass er sich heute in London eine neue Existenz aufbaut. Jedoch jeder Geschäftspartner, der heute den Namen unseres Mandanten eingibt, bekommt hierdurch einen völlig falschen Eindruck, der sich nicht nur geschäftsschädigend sondern geschäftsvernichtend auswirkt.“
Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, dass die Kriterien bei der namentlichen Nennung von Verdächtigungen bei Online Veröffentlichungen wesentlich strenger anzuwenden sind. Alternativ müssten die Presseverlage sicherstellen, dass die Artikel sich nicht in „google“-zugänglichen Archiven befinden. Dann wäre zumindest sicher gestellt, dass eine einfache Namenseingabe in Suchmaschinen zu völlig verfälschenden Eindrücken führen kann.
Pressebericht: Brennecke - Partner |
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