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Neues Urteil entlastet Admin-C

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GoMoPa
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
Beiträge: 2369

BeitragVerfasst am: 22.Jun 2007 6:25    Titel: Neues Urteil entlastet Admin-C Antworten mit Zitat

Wer haftet für die Inhalte, die unter einer Domain veröffentlicht werden? Das ist eine Frage, die derzeit die Gerichte beschäftigt. Die Richter sind sich nicht einig: Ein wenige Tage altes Urteil des Hamburger Landgerichts besagt, dass der Admin-C einer Domain für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine gegensätzliche Rechtsauffassung.

Richter sprechen Admin-C frei

Eine am 24. März vergangenen Jahres erlassene einstweilige Verfügung wurde in der Berufungsverhandlung aufgehoben und das am 23. Mai desselben Jahres gefällte Urteil abgeändert. In der Verfügung war es der Suchmaschine Google verboten worden, den Artikel "Das Märchen, die Lüge und der Holocaust" über die so genannten Google-Groups zu verbreiten.

Geklagt hatte ein Redakteur bei einer Tageszeitung, der unter anderem in einem Artikel über einen Prozess gegen Holocaust-Leugner berichtet hatte. Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in dem der Holocaust geleugnet wird.

Im März des vergangenen Jahres waren Google mehrere Postings gemeldet worden, die alle unter einer gefälschten E-Mail Adresse und unter falschen Namen im Usenet veröffentlicht worden. Ende März wurde der Usenetzugang der betreffenden Person gesperrt. Da gegen den Admin-C der Domain www.google.de kein Anspruch geltend gemacht werden kann, den besagten Artikel nicht mehr zu verbreiten, wird der Berufung stattgegeben.

Kontrolle nicht zumutbar

Nach den DENIC-Richtlinien ist der Admin-C zwar befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Es erscheine aber fraglich, ob allein diese Position als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet stehenden rechtswidrigen Inhalten anzusehen ist. Eine Haftung auf künftige Unterlassung komme nur dann in Betracht, wenn für die betreffende Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und es ihr möglich ist, für die Zukunft Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Nach Auffassung der Richter sei dies nicht gegeben, da der Admin-C über keine speziellen Hilfsmittel zum Auffinden von Postings verfüge.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Nur die DENIC-Forderung, die einen solchen Ansprechpartner wünscht, könne nicht zu einer erweiterten Haftung führen. (OLG Hamburg, Az.: 7 U 137/06)
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greenspan
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Anmeldungsdatum: 11.11.2005
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 22.Jun 2007 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr interessantes Urteil,
haben Sie irgendwelche weitere Informationen zu diesem Urteil? Vielleicht eine Quelle, woher Sie diesen Bericht her haben? Oder ist dieser Bericht von Ihnen ?

Vielen Dank
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GM&P Mod. Team
Insider


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 22.Jun 2007 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Sie finden weitere Infos auch hier:

Oberlandesgericht Hamburg >> Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 - Haftung von Google; Haftung des Admin-C

Die Haftung des Admin-C: Ein kritischer Blick auf die Rechtsprechung
Zitat:
Professor Dr. Thomas Hoeren ist Direktor der Zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) , Universität Münster ; Ass. jur. Sonja Eustergerling ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am ITM .

Die Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C ist diffus und sorgt in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt umso mehr, als die Haftung auch nicht-domainrechtliche Rechtsverstöße umfasst und sich auch auf angestellte Admin-C erstrecken kann. Im Folgenden soll die umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Bereich herausgearbeitet und problematisiert werden.
Der kostenpflichtige Volltext ist in beck-online abrufbar


weitere (durchaus interessante) Urteile zum Admin-C:
Zitat:
AG Bonn: Haftung des Admin-C
Urteil vom 24.8.2004 4 C 252/04

Zitat:
Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers
KG Beschluss vom 20.3.2006 - 10 W 27/05 (LG Berlin)

Zitat:
AG Waldshut-Tiengen:
Strafrechtliche Haftung des Admin-C
Urteil vom 14.3.2007 - 5 Cs 23 Js 2841/06


Zitat:
LG Dresden:
Administrator einer Webseite haftet nicht für Wettbewerbsverstöße
Wer als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) für eine Internetseite bei der DENIC registriert ist, haftet nicht allein deshalb für Wettbewerbsverstöße auf der von ihm betreuten Seite. Dies hat das Landgericht Dresden entschieden, wie die Dresdner Kanzlei PKL Keller Spies am 16.03.2007 mitteilte. Aus den DENIC-Richtlinien leite sich nach Auffassung des LG keine Pflicht für den Admin-C her, auf den Domaininhaber wegen des Webinhaltes Einfluss auszuüben (Entscheidung vom 09.03.2007; Az.: 43 O 0128/07 EV

Zitat:
OLG Stuttgart: Administrativer Ansprechpartner einer Domain haftet für Markenrechtsverstöße
Wer mit seinem Einverständnis als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bei der DENIC eingetragen ist, leistet einen eigenen Tatbeitrag an Namens- und Markenrechtsverstößen durch den Domainnamen. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. Die Voraussetzungen der Störerhaftung sind daher gegeben. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 01.09.2003 (Az.: 2 W 27/03
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3708

BeitragVerfasst am: 16.Jul 2007 6:53    Titel: Antworten mit Zitat

OLG Dresden verneint Haftung des Admin-C für wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain

Der so genannte Admin-C, der administrative Ansprechpartner einer Domain, haftet nicht für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Dresden in einer mündlichen Verhandlung vom 03.07.2007 geäußert, wie Frank Stange von der Kanzlei PKL Keller Spies Partnerschaft zu dem unter dem Aktenzeichen 14 U 521/07 laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren mitteilte. > mehr...
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