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Nötigung

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Planer
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Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 226
Wohnort: 86899 Landsberg

BeitragVerfasst am: 3.Apr 2006 10:40    Titel: Nötigung Antworten mit Zitat

Im Zuge des Versuchs, Forderungen einzutreiben, wird folgende Masche unter Gewerblichen immer häufiger:

Der Gläubiger übersendet dem Schuldner ein Schreiben mit dem Hinweis, wenn nicht bis dann und wann bezahlt wird, beim AG Insolvenzantrag zu stellen. Meist leigt dem Schreiben ein durchaus gut formulierter Insolvenzantrag in Kopie bei, der nach Fristablauf ans AG geschickt werden soll.
Wohlgemerkt: Der Gläubiger hat keinen rechtswirksamen Titel, d.h. die Forderung ist oftmals durchaus zweifelhaft.

Meiner Ansicht nach stellt dies möglicherweise eine Nötigung dar. Nun meine Fragen:

1. Hat hiermit schon jemand Efahrung gemacht? Wie ist das ausgegangen?
2. Hat hier schon mal jemand sich mittels Strafanzeige gewehrt?
3. Gibt es hier schon einschlägige Urteile, ob dies tatsächlich Nötigung darstellt? Könnt ihr mir die Daten der Urteile mitteilen?

Würd mich über Infos freuen. Danke!

Grüße aus Bayern

Thomas Planer
_________________
Thomas Planer // Planer und Kollegen GmbH
86899 Landsberg/Lech
Tel 08191/3201100
Fax 08191/2007
www.planerundkollegen.de
t.planer@planerundkollegen.de
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Jlb
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 10:55    Titel: Drohung mit Insolvenzantrag !! Antworten mit Zitat

Hallo,
habe selbst auch schon solche Drohbriefe erhalten, es ist immer die
gleiche Masche : wenigstens einen Teil zahlen ansonsten wird beim
zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag gestellt.
Einen guten Rat kann ich Dir geben : Reagiere da überhaupt nicht drauf !
Es ist ja so das der der den Insoantrag stellt auch ersteinmal die Kosten des Verfahrens übernehmen muss.Da bei kleineren Geschichten auch schnell mal Kosten von 10 - 20 TEUR enstehen passiert meistens nichts.
Und zahle nie Teilbeträge auf irgendwelche vorgefertigten Zahlungsbeläge.
Damit hast du meistens die Forderung anerkannt und der Gläubiger braucht wegen der Höe der Summe nicht mehr prozessieren.
Ich glaube das es keine Nötigung ist, da ja in jeder Mahnung auch stehen darf das bei Nichtzahlung ein Mahnbescheid ergeht.
mfg Jlb
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Tomberg2
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Württemberg

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 10:56    Titel: Nötigung? Antworten mit Zitat

Hallo Thomas,

die Tricks der Eintreibergesellschaften sind sicherlich auch einschlägigen Staatsanwaltschaften bekannt.
Wenn Sie jedoch schreiben, dass die freiberuflichen "Eintreiber" ihrem Begehren Nachdruck verleihen Zitat: (meist) "leigt dem Schreiben ein durchaus gut formulierter Insolvenzantrag in Kopie bei, der nach Fristablauf ans AG geschickt werden soll", dann haben Sie noch keinen Insolvenzantrag gesehen. Solange dieser nicht auf vorgesehenen 9 Antragsblätter mit einigen Anlagen von einer geeigneten Stelle erstellt ist, wird den kein AG bearbeiten können. Insofern besteht bei solchen Drohungen keine tatsächliche Gefahr. Es ist eine anzeigenswerte Nötigung.
Gruß
Tomberg2
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Germanaki
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Anmeldungsdatum: 01.11.2003
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 12:57    Titel: Andere Drohungen? Antworten mit Zitat

Und wie sieht es aus wenn Anwälte mit Gewerbeuntersagung drohen?

Ist es ähnlich wie Inso-Antrag?
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falkb
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Guckst du mal hier: http://www.insolvenzrecht.info/urteile/drohungmitinsolvenzantrag.htm

wurde schon im Jahre 2003 vom BGH entschieden, sollte dir vielleicht helfen.

Zitat:

Drohung mit Insolvenzantrag kein taugliches Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen
Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen dazu missbraucht, seine Gläubiger zur Zahlung zu bewegen, muss diese Zahlungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Insolvenz des Schuldners an die Insolvenzmasse zurückerstatten. Zwar sei die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Ankündigung oder Drohung mit einem solchen rechtlich nicht zu beanstanden; daraus folge aber nicht, dass der Gläubiger daraufhin erbrachte Leistungen behalten dürfe. Dies hat der BGH entschieden.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Insolvenzverwalter innerhalb bestimmter Zeiträume vorgenommene Rechtshandlungen anfechten kann, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 InsO, sog. inkongruente Deckung). Die Anfechtung einer solchen Handlung (z.B. eine Tilgung einer Verbindlichkeit) führt dazu, dass die durch sie abgeflossenen Vermögenspositionen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sind (§ 143 InsO).

Diesen Tatbestand sieht der BGH bei Zahlung aufgrund Insolvenzantrags erfüllt. Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen gezielt als Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche missbrauche, erhalte eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zukommen solle. Er habe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen, weil derartige Zahlungen typischerweise dazu führten, dass in einem später eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine verringerte Masse zur Verfügung stehe.

[BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/01]

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schlaraffe
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 06796 Brehna

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 13:43    Titel: Drohung mit Insolvenzantrag Antworten mit Zitat

Mein lieber Tomberg (oder sollte ich Traumberg sagen) träume ruhig weiter. Offensichtlich hast Du selbst noch keinen Insolvenzantrag gesehen oder Du verwechselst den Gläubigerantrag mit dem Eigenantrag (denn nur da kommen die Formblätter vor).

§ 13 InsO: (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsaberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

Es ist nicht unbedingt eine titulierte Forderung Voraussetzung für einen Insolvenzantrag. Insofern sollte der Schuldner ernsthaft überlegen, ob eine diese Forderung (vorausgesetzt sie besteht zu recht) bei gleichzeitiger Insolvenzantrohung einfach ignorieren soll. Es besteht schnell die Möglichkeit, dass der Gläubiger seine Ankündigung wahr macht und Insolvenzantrag stellt und sich dann womöglich noch der Tatbestand der Insolvenzverschleppung herausstellt (was bei einer Kapitalgesellschaft neben der strafrechtlichen Kosequenz für den Geschäftsführer auch zu einer "Durchgriffshaftung", sprich die persönliche Inanspruchnahme führt).

Im Übrigen ist es in der letzten Zeit häufig der Fall gewesen, dass Finanzämter und Krankenkassen auf grund ihrer selbst ausgestellten Titel Insolvenzantrag gestellt haben (zum Teil schon wegen äußerst geringer Beträge) Sollte sich (was auch nicht selten ist) später herausstellen, dass der Insolvenzantrag eigentlich zu unrecht gestellt wurde, so spielt das für den Betroffenen meist keine Rolle mehr, da er durch das eingeleitete Insolvenzverfahren tatsächlich ruiniert wurde. Die Konsequenz eines Insolvenzantrages ist in aller Regel, dass die Banken die Kredite kündigen, die Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern und bereits gelieferte Waren zurückfordern oder auf sofortiger Zahlung bestehen. Welches Unternehmen hält dies schadlos aus?

Ergo sollte man den Insolvenzantrag (sofern begründet) wohl nicht so einfach negieren, sondern lieber verträgliche Lösungen (z.B. Ratenzahlungen) ins Auge fassen.

mfg
schlaraffe
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Germanaki
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Anmeldungsdatum: 01.11.2003
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

@schlaraffe

Eins bleibt trotzdem bestehen, der Gläubiger, der einen InsoAntrag stellt wird vom Gericht aufgefordert einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu stellen unabhängig ob Masse vorhanden ist oder nicht. Dessen Kosten, die der Gläubiger vorstrecken muss, liegen am Ermessen des Gerichtes und sind mindestens auf 8-10 TEURO festgesetzt.

Sollte keine Masse vorhanden sein, da sieht es für den Gläubiger schlecht aus, denn diesen Vorschuss sieht nicht mehr wieder, die Kosten sind enstanden.
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schlaraffe
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 06796 Brehna

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Germanaki, So ist es auch nicht ganz richtig.
Nach dem Insolvenzantrag des Gläubigers, vorausgesetzt, dass er zulässig ist; dazu

§ 14 InsO: (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft (Anm. von mir: glaubhaft nicht unbedingt durch Titel belegt) macht.

wird das Gericht von Amts wegen ermittel:

§ 5 InsO: (1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

In der Praxis wird ein Gutachter (der bei Eröffnung dann meist auch als Insolvenzverwalter berufen wird) beauftragt festzustellen, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Unter bestimmten Umständen kann der Gutachter (oder auch ein anderer) als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.

Erst wenn feststeht, dass die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichskosten und Honorar des Insolvenzverwalters) ausreicht, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Anderenfalls wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Wenn n un aber der Gläubiger auf einer Fortsetzung des Verfahrens besteht (weil z.B. Immobilien vorhanden sind - wenn auch belastet), erst dann muß der Gläubiger einen sogenannten Massekostenvorschuß leisten. Das sind dann eventuell die von Dir genannten Zahlen.

Ich hoffe, dass jetzt etwas klarer diese Sache gesehen wird.

mfg
schlaraffe
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Consuliere
Specialist


Anmeldungsdatum: 31.03.2004
Beiträge: 133
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 8:34    Titel: Antworten mit Zitat

In Österreich :
Insolvenzantrag kann nur gestellt werden wenn eine bestätigte Forderung, also entweder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ein titulierter Vergleich vorhanden ist. Gleichzeitig wird meist eine 4 Wöchige Frist bis zur eigentlichen Eröffnung ausgesprochen um dem Schuldner eine letzte Frist zur klärung zu geben. Um den Konkurs zu eröffnen muss ein sogenannter Kostenvorschuss (ab 4.000,-- Euro aufwärts) erlegt werden. Selbst Krankenkasse und Finanzamt müssen erlegen. !!!
Wenn also vom AG ein Schreiben kommt sollte man schon reagieren. auf die blose Androhung hin .........
Ohne bestätigter forderung und des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit kein Konkurs. !!!

lg. aus Wien Consuliere
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schlaraffe
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 06796 Brehna

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 9:23    Titel: Antworten mit Zitat

Oh sonniges Wien,
ihr habt es gut. Im Merkelland geht es in Richtung Sozialismus. Die Beschneidung und der Abbau der bürgerliche Rechte geht im Schweinsgalopp voran. So hat der Betroffenen im Insolvenzverfahren nach der Anmeldung erst einmal keine Rechte.

Der § 6 bInsO: (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

Das bedeutet im Klartext, dass frühestens gegen den Eröffnungsbeschluß ein Rechtsmittel gegeben ist. Dann sind aber seit dem Insolvenzantrag in den meisten Fällen die Messen schon gelesen; sprich: das Unternehmen ist allein durch die (häufig rechtsmißbräuchliche) Antragstellung (die weder den Banken noch den Lieferanten unbekannt bleibt) schon ruiniert und dann tatsächlich insolvent geworden - welche Ironie des Verfahrens.

Jetzt kommt die Sternstunde der sogenannten Insolvenzverwalter (meist mit wenig Fachkenntnis, dafür um so gieriger), die nunmehr das Schicksal des Unternehmers in ihre bare Münze verwandeln. Zerschlagen, zerstören, ausschlachten und wegschmeisen - zurück bleibt eine zerstörte Existenz und häufig auch die Vernichtung des sozialen Umfeldes (Familie, Bekannte, Freunde).
sic transit gloria mundi!

mfg
schlaraffe

Über Spanien lacht die Sonne, über Deutschland die ganze Welt!
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ohne Glaubhaftmachung der Forderung und den vegeblichen Versuch die Forderung zu realisieren kommt kein Gläubigerantrag durch. Sollte dies doch passieren, handelt es sich um EInzelfälle und der Schuldner hat wohlmöglich falsch reagiert.

In der Praxis bedeutet dies, dass zunächst ein vollstreckbarer Titel vorhanden muss und mindestens eine fruchtlose Pfändung. Gefährlich wird es immer bei Finanzamt und KK, da deren bescheide schon einem Titel gleich kommen, aber auch diese müssen zunächst einen Vollstreckungsversuch unternehmen.

Niemand erfährt von einem Insolvenzantrag, erst wenn Sicherungsmaßnahmen und/oder das Verfahren eröffnet wird, gibt es eine Veröffentlichung.

Die Kosten des Verfahrens sind bei einem Gläubigerantrag nicht vorzuschießen, sondern zunächst muss sich der Schuldner zum Antrag ausführlich äußern ggf. wird ein Gutachter eingeschaltet. Sollte nun kein Vermögen mehr vorhanden sein, welches zumindest die Verfahrenskosten deckt, wird der Gläubiger aufgefordert die Verfahrenskosten vorzuschießen, spätestens hier ziehen 95 % der Gläubiger (auch FA und KK) zurück. Man möchte dem schlechten Geld schließlich kein gutes hinterwerfen.

Vorsicht bei Insolvenzantrag gegen natürliche Personen. Oft kommt es vor, dass Gutachter Masse finden, an die der Schuldner nicht gedacht hat. Wenn dann vom Schuldner nicht rechtzeitig ein Eigenantrag gestellt wird, muss er das Verfahren über sich ergehen lassen, hat aber am Schluß nichtmals die Restschuldbefreiung.

MfG

ThoFa
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schlaraffe
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 06796 Brehna

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

leider muß ich Dir widersprechen. Es ist nicht zwingend, dass ein rechtskräftiger Titel vorliegen muß. Die Glaubhaftmachung und mögliche Eilbedürftigkeit (bei Fluchtverdacht, Vermögensliquidierung etc.) reichen völlig aus um einen Insoantrag durchzubringen. Leider handelt es sich nicht nur um "Einzelfälle" und bei der gerichtsbekannten Arbeitsüberlastung der Insolvenzgerichte rutschen auch locker zweifelhafte Forderungen durch.

Leider ist es auch nicht so, dass von dem Insolvenzantrag keiner etwas erfährt. Die Gurken von Gutachtern schreiben häufig schon in dieser Phase die Banken, Lieferanten und andere Gläubiger an, so dass schon vor Eröffnung des Verfahrens die von mir geschilderten, das Unternehmen dann wirklich ruinierenden Aktivitäten einsetzen. Sollte auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sequester eingesetzt werden, dann wird die Sache sogar amtlicherseits Bekannt gemacht.
Das soweit zum Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

mfg
schlaraffe

Ob ich denke oder Urin, stets geht´s in Ungewisse.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 10.Apr 2006 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@schlaraffe
@thofa

Ihr habt beide recht, und doch nicht so ganz....

Grundsätzlich ist es gem. §14 I InsO ein Insolvenzantrag dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Inso-Verfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffungsgrund glaubhaft macht. Dies ist also auch ohne titulierte Forderung möglich.

Bedeutet aber, es muß ein rechtliches Interesse vorliegen! Kein rechtliches Interesse liegt vor, wenn der Inso-Antrag etwa zu dem Zweck missbraucht werden soll, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen. Der Antragsteller muß also nicht nur seine eigene Forderung, sondern auch einen Insolvenzgrund angeben!

Und das ist bei einer nicht titulierten Forderung gar nicht so einfach! Das Gericht prüft nämlich auch das sog. Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt, wenn der Antragsteller auf einfachere, schnellere oder billigere Weise die Befriedigung seiner Forderung erlangen kann. Und das wäre im "Normalfall" zunächst die Titulierung und die fruchtlose Beitreibung der Forderung. Aber hier wiederum Vorsicht: Normalerweise ist das Rechtschutzbedürfnis durch den Inso-Antrag indziert! d.h. wenn ein Insolvenzgrund vorläge, wäre auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Und hier genügt die "Wahrscheinlichkeit", daß die Behauptung (Insolvenzgrund) wahr ist.

In einem solchen Fall würde ich sicherlich zunächst prüfen, ob der Gläubiger das Rechtsschutzinteresse dargelegt hat (§4 i.V. 294 ZPO). Hierbei reicht die reine Glaubhaftmachung nicht aus. Ferner hat der Schuldner gem. § 14 II InsO im Rahmen einer Gegenglaubhaftmachung die Möglichkeit, die Anwürfe des Gläubigers zu entkräften.

Normalerweise wird ein Insolvenzgericht nicht so einfach jeden Antrag kommentarlos annehmen. Eher wahrscheinlich ist, daß das Rechsschutzbedürfnis verneint und der Antrag abgeleht wird.

Daß ein Gläubiger "um Druck zu machen" dem Schuldner eine Kopie eines vorgefertigten Antrags übersendet kann ein Indiz hierfür sein, daß das Rechsschutzbedürfnis fehlt und ein solcher Antrag rechtsmißbräuchlich wäre.

grüße
gundel
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 10.Apr 2006 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

noch was vergessen.

@planer
Zu Ihrer Frage der Nötigung sei noch folgendes bemerkt. § 240 StGB spricht zunächst einmal von "einem Menschen". Würde bedeuten, daß hier Kapitalgesellschaften außen vor wären.

Wenn wir also zunächst von einer Personengesellschaft (in Person des Handelnden) ausgehen würden, dann muß entweder mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt worden sein.

Tathandlung muß das "nötigen" sein. Nötigen bedeutet, daß der Täter einem oder mehreren anderen ein bestimmtes Verhalten aufzwingt.

und dies mittels....

Gewalt schließen wir mal aus...

also Drohung mit einem empfindlichen Übel....

Die Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt.

Empfindlich wäre das Übel, wenn der in Ausicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, daß seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S. des Täterverlangs zu motivieren.

es sein denn...

daß gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Und da wird man die Prüfung wohl abschließen können. Der "Drohende" hat eben keinen Einfluß darauf, ob und wie über den Inso-Antrag entschieden wird - oder das Verfahren überhaupt eröffnet wird. Unabhängig davon könnte er mit seiner Behauptung ja "recht" haben..... Von einem "Bedrohten" (Kaufmann) kann in diesem Zusammenhang erwartet werden, daß er dieser "Drohung" in besonnener Selbstbehauptung stand hält.

Ebenso der Fall bei: Unanehmlichkeiten, Schwierigkeiten, bloße Belästigungen oder Weiterungen.

Entschieden wurde folgendes:

Drohen mit gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen aus Telefonsexverträgen (Karlsruhe NStZ - RR 96, 296).
Hähähä.......

Man sehe mir den "stümperhaften" Gutachtenstil nach. Es sollte auch kein Rechtsgutachten werden......

grüße
gundel
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Germanaki
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Anmeldungsdatum: 01.11.2003
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 5.Jun 2006 17:59    Titel: Anwälticher Drohung? Antworten mit Zitat

Und wie sieht es aus, wenn der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), der bereits einen Titel hat und fruchtlos gepfändet hat und vielleicht sogar die Abgabe der EV erzwungen hat, weiterhin durch seinen Anwalt droht um Strafanzeige abzugeben wenn nicht irgendwelche
Beträge zu zahlen?

Daß ist doch nachweislich Nötigung oder sogar Anstiftung zu irgendwelche
Straftaten, oder?

Der Gläubiger vermutet daß irgendwo noch Gelder versteckt vorhanden sind und versucht auf diese Art sie locker zu machen?
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Gundel
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 6.Jun 2006 8:29    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

wenn es so ist, daß der Gläubiger den "normalen" Vollstreckungsweg gegangen ist und keine Befriedigung erfolgte (erfolgen konnte), dann wäre noch die Möglichkeit der Insolvenzantragstellung offen.

Diese zivilrechtlichen Vorgänge sind aber von möglichen strafrechtlichen Vorgängen abzugrenzen.

Strafrechtlich könnte relevant sein, daß trotz vorliegender Zahlungsverpflichtung aus Titel sowie Fruchtlosigkeit der EV der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft noch keinen eigenen Inso-Antrag gestellt hat.

Hier wären folgende Straftatbestände denkbar:

1. Versäumen der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung durch den Gf wegen Überschuldung und / oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzverschleppung).

2. Gläubigerbegünstigung (andere Gläubiger werden vorrangig bedient)

3. Betrug (Eingehungsbetrug). Bedeutet, daß der Gf "nie" die Absicht hatte die inanspruchgenommene Leistung überhaupt zu bezahlen.

4. Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (evtl. wurden Vermögenswerte nicht angegeben)

....weitere Straftatbestände wären denkbar....

Ich habe es vermieden, auf die dementsprechenden Paragraphen bezug zu nehmen.

Und eine Nötigung stellt dies nicht dar. Vielmehr kann der Gläubiger schon mit einer Strafanzeige drohen, da er davon ausgehen muß, daß durch die Nichtzahlung seiner Forderung Staftatbestände erfüllt sein könnten. Dies könnte er sogar unabhängig einer Zahlung, wenn ihm Verdachtsmomente vorliegen. Dann prüft eben die Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren, ob es für eine Anklage reicht - oder eben nicht.

grüße
gundel
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