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Notar fälscht Vollstreckungsurkunde ?

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moneym
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 21.Dez 2005 18:20    Titel: Notar fälscht Vollstreckungsurkunde ? Antworten mit Zitat

Ein Notar hat eine Vollstreckungsurklunde gefälscht gegen einen Gesellschafter als natürliche Person. Ein Widerspruch war daher nciht möglich, da der Notar selber vollstrecken kann.

Ursprünglich ging die vollstreckung gegen eine Kapitalgesellschaft, die aber nicht mehr vollstreckbar war.

Was ist anzuraten?

Wie ist eine Volstreckungswiderklage anzusetzen, wenn sie selber durchgeführt wird ?
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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 2:24    Titel: moment mal???? Antworten mit Zitat

hallo!
bin zwar kein juristisch bewanderter, aber dass ein notar vollstrecken darf ist mir neu!
das notariatswesen ist zwar nicht ländereinheitlich gleich geregelt,
z.b.sind notare in ba-wü beamte, in anderen bundesländern freiberufler, aber sie haben nur die aufgabe der beurkundung, keine
vollstreckungsgewalt!

widerspräche ja auch dem prinzip der gewaltenteilung, wenn der beurkundende auch der ausführende/vollstreckende wäre.

ist aber sowieso eine etwas undurchsichtige lage:
ein gerichtsvollzieher, gehört der der zweiten oder der dritten gewalt an???
einerseits untersteht er dem gerichtspräsidenten, also der justiz!
andererseits gibt es fakten, die die zugehörigkeit zur exekutive nahelegen???

aber zu ihrem fall zurück: wenn es um eine fälschung geht, also um eine straftat, dann wäre die staatsanwaltschaft zuständig, ermittlungen einzuleiten.
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bcsmmn324
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.11.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 6.Jan 2006 12:37    Titel: Notar kann vollstrecken Antworten mit Zitat

Natürlich kann ein Notar vollstrecken. Er muss zum Beispiel für Notarkosten nicht erst einen Mahnbescheid senden, sondern kann sofort den Gerichtsvollzieher damit beauftragen.
Aber andere Forderungen wie seinen eigenen kann er selbstverständlich nicht direkt vollstrecken. Dafür ist jeder Gläubiger selbst zuständig.
Er kann auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ausstellen aber diese muss wieder durch einen GV zugestellt werden.
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