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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3949
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Verfasst am: 11.Feb 2008 5:30 Titel: Nutzung von Payback-Kundendaten für Werbung? |
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Der Bundesgerichtshof steht vor einem wichtigen Urteil zur Nutzung von Payback-Kundendaten für Werbezwecke. Am 06.02.2008 hat das Karlsruher Gericht über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback verhandelt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist. Der Verband sieht die Payback-Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten wie etwa Adresse und Alter nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen - andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt. Der BGH wird nach eigenen Angaben seine Entscheidung am 09.04.2008 verkünden. mehr...
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Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2921
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Verfasst am: 12.Feb 2008 21:48 Titel: |
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Wenn ich schon die Rechtsprechung mir anschaue, kann ich mich nur wundern. Nur weil etwas in einem Vertrag schon gedruckt ist, soll es nicht rechtsgültig sein. Ich fasse es nicht.
Liebe Grüsse
Heinrich |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7229
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Verfasst am: 16.Jul 2008 10:04 Titel: |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt.
Das Karlsruher Gericht gab am Mittwoch einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist.
Laut BGH sind die Payback-Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten wie etwa Adresse und Alter nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen - andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt.
Die beanstandete Vorschrift stelle eine "unzumutbare Belästigung" des Verbrauchers dar, heißt es in dem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil.
Mit der Unterschrift erteilte der Kunde automatisch seine Einwilligung in den Erhalt von SMS- und E-Mail-Werbung. Laut BGH ist dies nur dann zulässig, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligung über die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken unterschreibt.
Im konkreten Fall verstieß die Werbeklausel gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Weitere Bestimmung im Payback-Vertrag über die Nutzung von Kundendaten erachtete das Gericht als zulässig.
Quelle: dpa/jkr |
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