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Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 11.Jul 2006 19:58 Titel: OLG Düsseldorf : Forenbetreiber können aufatmen ! |
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Forenbetreiber, die entweder kommerziell oder privat ein Internet- Forum betreiben und hierüber die anonyme oder pseudonyme Veröffentlichung von Beiträgen unbekannter User ermöglichen (sog. Posting), liefen Gefahr für ehrverletzende Äußerungen dieser User in die haftungsrechtliche Mitverantwortung gezogen zu werden. Dem hat endlich das OLG Düsseldorf in einer rechtsdogmatisch klaren Entscheidung vom 7.6.2006 (Az.: I-15 U 21/06) eine Absage erteilt.
Das OLG betont in der Entscheidung, das vermieden werden muss, dass bei der Störerhaftung die Inanspruchnahme Dritter (Forenbetreiber) für rechtswidrige Inhalte unbekannter User ausufert. Das OLG erreicht dies durch einen Rückgriff auf die rechtsdogmatische Begründung der Störerhaftung, die ein wissentliches Tun oder Unterlassen voraussetzt. In den Fällen, in denen der Forenbetreiber nichts von
dem Posting weis, sei einer Störerhaftung nicht gegeben.
Das OLG sagt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 148, 13) auch allen Versuchen eine Absage, eine Überwachungs- und Prüfungspflicht anzunehmen, die nach Meinung des OLG weder für kommerzielle noch private Betreiber besteht.
Der Forenbetreiber habe lediglich dann eine Löschpflicht, wenn er auf die Inhalte aufmerksam gemacht wird. Kann das ein Geschädigter nachweisen, muss der Forenbetreiber sich entlasten und im Gegenzug nachweisen, dass er von der Rechtsverletzung keine Kenntnis hat und auch nicht darüber informiert worden war. Das bedeutet, dass eine Handlungspflicht erst dann für den Forenbetreiber entsteht, wenn er von Dritten auf den rechtswidrigen Inhalt eines Posting aufmerksam gemacht wurde.
Empfehlung: Allen Forenbetreibern sei in Bezug auf mögliche bei ihnen eingehende Hinweise eines Dritten und die daraufhin entstehende Löschpflicht anzuraten, eine Dokumentation zu führen, also den Hinweis schriftlich zu dokumentieren und die Maßnahmen, die dann zeitnah und folgerichtig eingeleitet werden (Suche des thread Kontaktaufnahme, Löschung) Man sollte es von Anfang unterlassen, das Posting von einer Zulassung abhängig zu machen, denn dann liegt positives Wissen bereits mit der Zulassung vor und begründet die Löschpflicht. Die Registrierung eines Users ist nach Meinung des OLG aber nicht gleichzusetzen mit der Zulassung seiner späteren Beiträge.
Es ist klar, warum es zu dieser Aufweichung der bisher vertretenen harten Linie kam. Die ebay-Fälle häufen sich und können von der Rechtsprechung nicht mehr bewältigt werden – Das LG Potsdam streikt schon und winkt bei jeder Klage gegen Ebay ab. Diese Sonderbehandlung hatte Wirkungen bis zum BGH (vgl. BGH in MMR 2004,668.) Die Sonderrechtssprechung für IT-Auktionsbetreiber, die den Forernbetreibern als Teledienstleister gem. § 8 TDG eigentlich gleichstehen, musste irgendwann Auswirkungen auf jene haben.
www.rechtkurz.de |
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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 13.Jul 2006 4:29 Titel: |
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Was will dieser Vortrag uns denn sagen?
Was alle Forenbetreiber erschreckt hat, war das Hamburger Heiserurteil das der "Dialerkönig" MD erstritten hat. Eine sonstige besonders harte Gangart war und ist in der Rechtsprechung sonst bisher nicht erkennbar.
Diese Hamburger Entscheidung war genauso eine Einzelfallentscheidung wie es nun die zitierte Entscheidung das OLG Düsseldorf ist.
Was ist hier so dogmatisch, dass es pauschal übertragen werden könnte und von den sonstigen Gerichten genauso pauschal übernommen werden sollte?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat nichts besonderes und folgt einer Linie, der bisher auch die (meisten) sonstigen Gerichte gefolgt sind, nämlich der Haftung als Mitstörer ab Kenntnisnahme. Ob die nun durch Dritte oder durch eigene Wahrnehmung erfolgt ist völlig gleichgültig.
Hier gleich "Entwarnung" schreien ist mehr als fahrlässig.
Die Hamburger Entscheidung ist so verkehrt nicht und könnte Nachahmer finden. Man muss sie aber kennen und verstehen sie zu interpretieren.
Bei Ihnen bezweifele ich das eine und das andere. |
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Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 13.Jul 2006 8:33 Titel: |
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Auch Ihnen muss ich als Moderator dieses Bereiches die gelbe Karte wegen der Bemerkung
"Bei Ihnen bezweifele ich das eine oder andere " zeigen.
Derartige ins Persönliche zielende Bemerkungen sind unangebracht und
unsachlich - die Fußballweltmeisterschaft ist zu Ende !
Die bisherige Stand der Rechtsprechung entsprach der Meinung der Vorinstanz, die unter Hinweis auf die vorherrschende Rechtsprechung ganz anders entschieden und dem Forenbetreibern noch eine Kontrollpflicht aufgebürdet hat, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Die Entscheidung des OLG ist ein dogmatischert Reduktion auf die Haftungsgrundlagen der Störerhaftung, weil den Fiktionen mit denen die bisherige Rechtsprechung gearbeitet hat, eine klare Absage erteilt wird. Nun handelt es sich hier um eine Entscheidung eines OLG. Da mir dieses Urteil aber eine beim BGH beobachtete Linie aufgreift, schien es mir gerechtfertigt, hier eine Trendwende zu vermuten. Hamburg scheint mir ein wenig weltfremd und überholungsbedürftig zu sein.
Wenn Sie anderer Meinung sind, sollten Sie dies ohne persönliche Angriffe zum Ausdruck bringen und vielleicht auch belegen.
Ich würde dann noch Wert darauf legen, meine Beiträge nicht unter einem Pseudonym zu posten, sondern meinen Namen zu verwenden.
www.rechtkurz.de |
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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 13.Jul 2006 15:38 Titel: |
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Sorry, ich wollte niemanden persönlich angreifen.
Ich habe mich etwas über die "reisserische" und unsachliche Aufmachung des Threads geärgert.
Nach meiner Meinung ist es keineswegs so, dass Forenbetreiber nun aufatmen können. Durchatmen wäre möglicherweise richtiger.
Durchatmen deswegen, weil ein sich in letzter Zeit abzeichnender Trend - die Haftung immer mehr auszudehnen - nicht aufgenommen wurde.
Das kann aber beim nächsten Gericht - zu einem gleichen oder ähnlichen Sachverhalt - schon wieder ganz anders sein.
Nach meiner Auffassung ist auch die Rechtsprechung zu Internetauktionen (Rolex-Entscheidung etc) keineswegs übertragbar. |
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kupconsulting .

Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 92 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 28.März 2007 11:03 Titel: |
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| Zitat: |
BGH bestätigt Forenbetreiber-Haftung für fremde Beiträge ab Kenntnis
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am heutigen Dienstag Nachmittag (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.
Mit seinem Urteil hat der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und zurückverwiesen. Das OLG Düsseldorf hatte die Störerhaftung für Betreiber von Meinungsforen teilweise außer Kraft gesetzt: Wenn der Betreiber jenen Nutzer, der potenziell die Rechte eines Dritten mit seinen Äußerungen verletzt, bekannt gebe, sei er für das Posting nicht mehr in Mithaftung zu nehmen, hatte das Gericht entschieden. In diesem Fall könne nämlich derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, direkt vom Verletzer Unterlassung fordern.
Das heutige BGH-Urteil dürfte nach ersten Einschätzungen von Rechtsexperten keine Änderungen in der Rechtspraxis mit sich bringen. Der Unterlassungsanspruch nach Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Postings durch den Forenbetreiber besteht nach Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung schon lange. Zu eventuellen Vorabprüfungspflichten der Forenbetreiber, wie sie etwa das Landgericht Hamburg im bekannten Heise-Forenurteil auferlegen wollte, äußerte sich der BGH-Senat in der Verhandlung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob er dazu in der Urteilsbegründung Stellung bezieht. Die Begründung dürfte in drei bis sechs Wochen folgen. (hob/c't)
Quelle: www.heise.de
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Habe jetzt nichts weiter hier im Forum gefunden. Deswegen veröffentliche ich das hier mal. |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3204
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Verfasst am: 21.Mai 2007 10:23 Titel: |
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LG Hamburg: Betreiber eines Internetforums muss sich Äußerungen der Nutzer zurechnen lassen
Wer ein Internetforum betreibt, muss sich Äußerungen als eigene zurechnen lassen, die von Nutzern über diese Plattform verbreitet werden. Er kann der Zurechnung nur durch eine konkrete und ausdrückliche, nicht aber durch eine bloß pauschale Distanzierung entgehen. Andernfalls können betroffene Dritte den Betreiber selbst auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 27.04.2007, Az.: 324 O 600/06).
beck-aktuell-Redaktion
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1162 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 27.Jun 2007 14:04 Titel: |
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LG Berlin: Keine Überwachungspflichten für Forenbetreiber
Der Betreiber eines Onlineportals ist nicht zur inhaltlichen Überprüfung aller dort von Dritten eingestellten Beiträge verpflichtet.
Dies entschied das Landgericht Berlin mit Urteil[1] vom 31. Mai 2007 (Az. 27 S 2/07), für das nun auch die schriftliche Begründung vorliegt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Auseinandersetzung zwischen den Betreibern von meinprof.de, einer Bewertungsplattform für Hochschullehrer, und einem dort beurteilten Professor einer brandenburgischen Fachhochschule. Dieser war im Rahmen des Angebots von Studenten als "Psychopath" und "echt das Letzte" bezeichnet worden.
Obwohl die Betreiber von meinprof.de die entsprechenden Einträge nach Kenntnis gelöscht hatten, klagte der Professor zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten erfolgreich auf Unterlassung.
Das Landgericht Berlin hob diese Entscheidung nunmehr auf. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts handelt es sich bei den beiden angegriffenen Äußerungen noch um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Darüber hinaus sei der Betreiber der Plattform auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.
Eine Prüfpflicht sei nur dann zumutbar, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen werde. In einem solchen Fall brauche er keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen. Ihm werde lediglich zugemutet, nachzuprüfen, "ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen" sei. Gegen diese Prüfungspflicht habe der Anbieter nicht verstoßen, da er die bemängelten Beiträge unverzüglich aus dem Forum entfernt habe. Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu.
Quelle: Heise Newsticker _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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