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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 232 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.Mai 2006 14:03 Titel: OLG Koblenz: Knallharte Beraterhaftung |
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Das OLG Koblenz hat mit dem Urteil 8 U 1295/04 vom vergangenen Oktober geurteilt, dass auch die Vermittler einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine fehlerfreie steuerliche Beratungsleistung erbringen müssen. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin hatte im Jahr 2000 beabsichtigt, etwa eine Million DM für ihre Altersversorgung anzulegen. Zu diesem Zweck schloss sie im Sommer des Jahres 2000 eine fondsgebundene Rentenversicherung, zahlbar in sieben jährlichen Raten von je 150.000,00 DM ab. Im übrigen erwarb sie durch Vermittlung insgesamt dreier Handels- und Versicherungsvertreter Fondsanteile. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Vermittler es gegenüber der geschädigten Klägerin als problemlos dargestellt hatten, nach einer einmaligen Zahlung in Höhe von 150.000,00 DM den gesamten Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen zu können. Was die eifrigen Vermittler nicht wussten: Im Falle einer derartigen Beitragsfreistellung gehen nach einem Jahre sämtliche Steuervorteile verloren. Die Höhe der Provision errechnet sich jedoch aus der Gesamtanlagensumme, in diesem Fall etwa eine Million DM. Das Gericht führte aus, dass es zwar grundsätzlich nicht erläuterungsbedürftig sei, dass der Abschluss eines Anlagegeschäftes provisionspflichtig sei und dass die Höhe der Provisionen letztlich von der Versicherungssumme abhänge. In Fällen jedoch, in denen der Anleger eine Versicherungssumme wähle, die er wegen der ihm knappen zur Verfügung stehenden Mittel gar nicht bedienen könne, sei eine weitergehende Aufklärung erforderlich. Diese Aufklärung hätten die Vermittler im vorliegenden Fall gerade nicht erbracht. Das Gericht nahm infolge dessen keine Unterscheidung mehr vor, ob ein Auskunfts- oder Beratervertrag verletzt wurde, da die Pflichtverletzung offenkundig war. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2319
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Verfasst am: 22.Okt 2006 7:18 Titel: |
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Noch ist die Vermittlung von Versicherungen wie auch die Anlageberatung in Deutschland völlig frei von berufsrechtlichen Regelungen. Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie und der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente werden die Vermittler jedoch gezwungen sein, sich vollkommen neu aufzustellen und ihre Arbeit zu professionalisieren. Die beiden Richtlinien sollen im Frühjahr nächsten Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Heute findet in Berlin eine parlamentarische Anhörung statt.
Um zukünftig nicht in Haftungsfallen zu geraten, müssen Finanzdienstleister wie beispielsweise Versicherungsvermittler auch Aktiensparpläne und Investmentfonds mit anbieten. Finde der Berater nicht das angemessene Produkt für den Kunden, könnte er dafür haftbar gemacht werden. In einer Studie äußert er sein Unverständnis darüber, dass die EU die VVR und die Mifid nicht zusammengefasst hat.
Da dies auch eine getrennte Behandlung durch das Parlament bewirkt, steht im Mittelpunkt der heutigen Anhörung nur die VVR. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie müssen sich die rund 500 000 in Deutschland tätigen Versicherungsvermittler künftig in das von den Industrie- und Handelskammer geführte Vermittlerregister eintragen lassen. Ferner müssen sie in "geordneten Vermögensverhältnissen leben", berufshaftpflichtversichert sein und eine Sachkundeprüfung nachweisen. Von diesem Nachweis ist nur ausgenommen, wer seit August 2000 ununterbrochen gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt hat.
Mit den neuen Qualifikationsanforderungen werden die schwarzen Schafe in der Branche ausgesiebt. Es muss sichergestellt sein, dass für die Versicherer in ihren eigenen Fortbildungsinstituten gleiche Maßstäbe gelten wie für die Vermittler, die sich der IHK-Prüfung unterziehen.
Hier kann der Gesetzgeber nach Auffassung von Verbänden noch justieren. Entgegen den Vorgaben der Richtlinie will die Regierung Versicherern nach wie vor Feierabendvertreter erlauben. Alle freien Vermittler müssen einen Sachkundenachweis erbringen, bei gebundenen Vermittlern reicht es, wenn das Unternehmen bürgt.
Für Verbraucherschützer steht dagegen nicht die Qualifikation im Vordergrund, sondern die aus ihrer Sicht falschen Anreize: "Das Grundproblem, dass Vermittler provisionsgetrieben arbeiten, lässt sich mit dem Entwurf nicht beheben", bemängelt Wolfgang Scholl von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Wer von den Provisionen der Versicherer lebe, vermittele nicht immer das beste Angebot für den Kunden. Die große Koalition sieht hier allerdings keinen Handlungsbedarf.
Auf keine Gegenliebe stößt in der Politik die Forderung, die Provisionen der Vermittler offen zu legen. Das Provisionsabgabeverbot müsse erhalten bleiben, denn wenn der Verbraucher Anspruch auf einen Teil der Provisionen erheben könnte, würden sich auch die Versicherungsprodukte. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6454
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Verfasst am: 20.März 2007 17:13 Titel: |
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BaFin schafft Klarheit zu Haftungsdach und Pool
Was ist nicht schon alles erzählt worden über das Thema Haftungsdach und Pools in Deutschland! Das Traurige daran: So richtig gewusst hat keiner was. Das ist auch kein Wunder: Denn erstens ist die EU-Richtlinie MiFID noch immer nicht umgesetzt, und zweitens gibt es keine juristische Grundlage, die das „Nebeneinander von Pool und Dach“ regelt.
Für Klarheit hat jetzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gesorgt und in einem Schreiben an einen Maklerpool klargestellt: Ein Nebeneinander von Haftungsdach – etwa für die Vermittlung von Zertifikaten – und Pool – für den Vertrieb von Investmentfonds – wird es in Deutschland nicht geben.
Die Klarstellung zu verdanken hat die Branche der Hartnäckigkeit des Teams um Marcus Scheidl (Foto), Vorstand der finet AG in Marburg, die als Maklerpool rund 400 Vermittler im Vertrieb von Investmentfonds betreut. Scheidl und seine Leute hatten im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Haftungsdachs, das sie in Kürze gemeinsam mit dem Frankfurter Vermögensverwalter Gebser & Partner AG anbieten werden, anhand des konkreten Falls eines ihrer Vermittler bei der BaFin angefragt, ob das oben beschriebene Nebeneinander wohl erlaubt sei.
Die Antwort kam Mitte März, und darin hält die Behörde sinngemäß eindeutig fest, dass es sich sowohl bei der Vermittlung von Zertifikaten unter einem Haftungsdach als auch bei der Vermittlung von Investmentfonds durch einen 34c-Vermittler über einen Pool um eine Tätigkeit aufgrund der Ausnahmeregelung in Paragraf 2 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. „Neben dem klaren Wortlaut der Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 10 Satz 1 KWG folgt somit auch aus den Ihnen zugrunde liegenden Erwägungen, dass sie nicht kumuliert angewendet werden können.“
Eindeutiger geht es nicht. Wohlgemerkt, die BaFin ist eine Aufsichtsbehörde und kein Gesetzgeber. Somit gibt es auch nach dieser Äußerung aus Bonn keine juristisch eindeutige Formulierung zu diesem Sachverhalt. Das Ganze ist damit aber „geübte Verwaltungspraxis“, wie es in solchen Fällen gern heißt, und damit zunächst einmal nicht so schnell zu knacken.
„Damit haben wir zumindest eine Klarstellung erreicht“, schaut Scheidl nach vorn, „auch wenn wir uns letztlich mit unserem Konzept nicht durchsetzen konnten.“ An der Vorteilhaftigkeit der Partnerschaft im Hinblick auf die gefundene Haftungsdachlösung ändere das aber nicht viel. „Für einen qualitätsorientierten Berater sehe ich gegenüber vielen unserer Wettbewerber eine Reihe von Argumenten, warum er sich uns anschließen sollte, wenn er ein Haftungsdach sucht“, so Scheidl.
Grundsätzlich notwendig sei die Übernahme der Haftung durch einen entsprechenden Partner, bekanntlich, um neben Investmentfonds auch legal Zertifikate vermitteln zu dürfen (§ 2 Abs. 10 KWG). „Das setzt aber voraus, dass der Vermittler zum einen dem Kunden gegenüber als gebundener Agent des Haftungsdachs auftritt und zum anderen das Haftungsdach für jeden gebundenen Agenten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweist“, erklärt Scheidl. „Derzeit decken die Haftungsdächer ihre Agenten jedoch fast ausschließlich über ausländische Versicherer ein“, so Scheidl. „Wir haben dagegen einen deutschen Versicherer als Risikoträger für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) gewinnen können, und das zu vergleichsweise sehr günstigen Konditionen.“
Zudem biete man damit neben einer transparenten sowie qualitätssichernden Vertriebsunterstützung, die alle Schritte des Investmentprozesses umfasst, schon jetzt in einer Art vorauseilendem Gehorsam zur MiFID-Umsetzung die vollständige Kostentransparenz, sogar bei der Bestandsvergütung.
Quelle:fondsprofessionell
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