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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 229 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.Apr 2006 8:41 Titel: OLG Saarbrücken: Keine PKH bei fondsgebundener LV |
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Fondsgebundene Lebensversicherungen müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. So jedenfalls hat es das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss 5 W 283/05 - 83 entschieden. Der Kläger hatte im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem LG Saarbrücken einen PKH-Antrag gestellt. Diesen hatte die Eingangsinstanz abgelehnt. Die sofortige Beschwerde dagegen vor dem OLG blieb erfolglos.
Zum klägerischen Vermögen, so das OLG, gehörten grundsätzlich auch Kapital- und Rentenlebensversicherungen sowie sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis. Ausgenommen hiervon seien lediglich die sogenannten Riester-Renten. Hierzu gehörten die klägerischen Fondsanteile nicht. Ihr Einsatz zur Prozessfinanzierung komme folglich nur dann nicht in Betracht, wenn er eine unzumutbare Härte darstelle. Dies wiederum könne nur angenommen werden, wenn die Altersvorsorge des Klägers erheblich erschwert sei. Hiervon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, da der Kläger noch zwei weitere Lebensversicherungen abgeschlossen habe. Der Einsatz der fraglichen Fondsanteile - sie beliefen sich auf 8.000 € - sei mithin zumutbar; der Kläger sei nicht als bedürftig anzusehen.
Unser Kommentar: Wann die Verwertung zweckgebundenen Vermögens unzumutbar sein kann, wird von den Gerichten nicht immer einheitlich beurteilt. Allgemein wird dies angenommen, wenn der Kläger den Einsatz nur mit erheblichen Vermögensverlusten vornehmen kann. Nicht verlangt wird deshalb etwa die Kündigung eines Bausparvertrages oder die Veräußerung von Grundvermögen. Grundsätzlich müssen auch keine Lebensversicherungen angetastet werden, die noch nicht fällig sind. Der OLG-Beschluss bringt insofern aber keine Neuigkeiten, denn auch in derartigen Fällen verlangen die Gerichte, die Prozessfinanzierung mittels eines Darlehens zu finanzieren, das mit den Vermögensbeständen abgesichert wird. Infolge dieser Rechtsprechung bleiben PKH-Anträge häufig -wie auch hier- erfolglos.
Seit einigen Jahren haben sich Prozessfinanzierer am Markt etabliert. Hält ein solches Unternehmen eine Klage für aussichtsreich, übernimmt es die Gerichtskosten. Im Obsiegensfall wird eine Beteiligung am erstrittenen Betrag fällig. Im Unterliegensfall werden zusätzlich die gegenerischen Rechtsverfolgungskosten erstattet. Die Drittfinanzierung ist aber nicht immer ein Patentrezept für Verbraucher. Zum einen werden Prozessfinanzierer zumeist erst ab einem Streitwert von etwa 50.000 € tätig. Außerdem gibt es auch in dieser Branche schwarze Schafe. Bei Insolvenz eines Prozessfinanzierers kann der Kläger auf ganz erheblichen Kosten sitzen bleiben! _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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