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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 229 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.Mai 2006 13:59 Titel: OLG Stuttgart zu falscher Adhoc-Mitteilung |
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Das OLG Stuttgart hat sich mit Urteil vom 8. Februar 2006 dezidiert zur unternehmerischen Schadensersatzhaftung im Falle einer unrichtigen Adhoc-Mitteilung geäußert (20 U 24/04). Konkret ging es in der Entscheidung um § 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrates oder als Abwickler die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmungen, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Das OLG führte aus, dass diese Vorschrift dem Vertrauensschutz potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre dient. Adressaten derartiger Auskünfte und Mitteilungen können grundsätzlich in deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen. Nach den Ausführungen des Gerichts ist § 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz aus diesem Grund ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dies hat zur Konsequenz, dass geschädigte Anleger die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Halteentscheidung darlegen und beweisen muss. Die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem alten Börsengesetz entwickelten Grundsätze, nach denen in derartigen Fällen ein Anscheinsbeweis gelten kann, sind deshalb nicht übertragbar. Dem Aktionär obliegt mithin der Beweis, dass er vor der Veröffentlichung einer fehlerhaften Adhoc-Mitteilung seine Aktien verkaufen wollte, dass er durch deren Unrichtigkeit von diesem Verkauf abgehalten wurde und deshalb den Schaden erlitten hat. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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