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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 4.Aug 2006 7:04 Titel: Online-Widerrufsrecht |
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Gerichtsurteil: Vorgabe des Justizministeriums zum Online-Widerrufsrecht ist rechtswidrig
Pressemitteilung von: Trusted Shops GmbH
Eine fehlerhafte Verordnung des Bundesjustizministeriums hat möglicherweise gravierende Folgen für den Online-Handel. Das Landgericht Halle hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits im Mai 2005 entschieden, dass das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig sei. Im schlimmsten Fall können Verbraucher nun viele Jahre alte Kaufverträge widerrufen und die Waren gegen volle Kaufpreiserstattung zurückgeben.
Stein des Anstoßes ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: Hier steht geschrieben, dass derjenige den gesetzlichen Vorschriften genügt, der einen Mustertext des Bundesjustizministeriums verwendet. Und da das deutsche Widerrufsrecht als äußerst kompliziert gilt, haben tausende Onlineshops dieses Angebot gerne angenommen. Wie sich jetzt zeigt, war die erhoffte Rechtssicherheit ein Trugschluss. Der Mustertext, so monierten die Richter, sei »undeutlich« und verstoße daher seinerseits gegen geltendes Recht (Aktenzeichen: 1 S 28/05).
»In juristischen Kreisen wurde die amtliche Widerrufsbelehrung wegen zahlreicher Fehler schon seit ihrer Einführung im September 2002 heftig kritisiert«, berichtet Carsten Föhlisch, Justiziar des führenden Gütesiegelanbieters Trusted Shops. »Trotzdem ist das Gerichtsurteil jetzt ein Schock, da erhebliche praktische Konsequenzen drohen. Theoretisch ist für jeden Online-Einkauf, der ohne korrekte Widerrufsbelehrung zustande gekommen ist, weiterhin ein Widerruf möglich.« Wer nicht ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt wurde, kann auch nach Jahren von einem Kaufvertrag zurückzutreten.
Die Richter am LG Halle bemängelten insbesondere die Formulierung zum Start der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Dazu sagt der Mustertext: »Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.« Durch die schwammige Wortwahl »frühestens« sei es für den juristischen Laien undeutlich, so die Richter, bis zu welchem Zeitpunkt er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne. Trotz Kritik aus der Rechtswissenschaft hat das Bundesjustizministerium die bekannten Fehler bis heute nicht behoben.
Shops sollten das Muster trotzdem verwenden
Den betroffenen Online-Händlern rät Trusted Shops jedoch davon ab, auf eigene Faust neue Formulierungen zu entwickeln, da ohne juristischen Beistand eine hohe Fehlerwahrscheinlichkeit bestehe. Auch das Weglassen einzelner Passagen des Musters sei mit Risiken verbunden. Trusted Shops entwickelt derzeit für seine Mitglieder eine alternative Widerrufsbelehrung.
Bis dahin sei das geringere Übel, das aktuelle Belehrungsmuster weiterhin zu verwenden. Denn nach Einschätzung von Trusted Shops steht der Mustertext seit 8.12.2004 im Rang eines Gesetzes und ist somit (für neue Kaufverträge) trotz seiner Mängel gültig. Sollten jedoch weitere Gerichte dem Urteil des LG Halle folgen und Händlern durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, sind Regressansprüche gegenüber dem Bundesjustizministerium denkbar. Weitere Hintergrundinformationen unter www.trustedshops.de/presse |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 4.Apr 2007 9:51 Titel: |
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| Zitat: |
Neues Urteil zur Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung via Link
- Bedenken bleiben
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jüngst über die Erfordernisse einer Widerrufsbelehrung als Link entschieden (Urteil vom 14.12.2006 Az.: 6 U 129/06).
„Nach diesem Urteil ist es grundsätzlich erlaubt, die Widerrufsbelehrung zu verlinken“, so Rechtsanwalt Dr. Griebenow , Wettbewerbsrechtler der Rechtsanwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER. Die Textpassage im Urteil lautet: „reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann“.
Rechtsanwalt Dr. Griebenow stellt klar, dass dieses Urteil nicht bindend für andere Oberlandesgericht ist, so dass nicht abzusehen ist, ob insbesondere das OLG Hamburg dieser Auffassung folgt. Wir können insofern nur raten, auf die Widerrufsbelehrung nicht lediglich über einen Link zu verweisen. Denn „die Verwendung einer inhaltlich unzureichenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung stellen eine Wettbewerbsverletzung nach dem UWG dar und setzen vor allem die 14-tägige Frist für den Widerruf nicht in Gang. Sofern man dem Urteil folgt, muss „ der Link auf die Widerrufsbelehrung deutlich erkennbar sein, damit er zu einer wirksamen Widerrufsbelehrung führt“. Auch nach dem OLG Frankfurt erfüllt eine Link diesen Zweck nur, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können – sog. "sprechender Link". Die Minimalvoraussetzungen werden insofern sein , den Link als in „Fett“ hervorzuheben und als Textlink „Widerrufsbelehrung“ zu setzen. Wobei Dr. Griebenow Bedenken hat, dass eine solche Widerrufsbelehrung von anderen Gerichten Bestand hat.
Pressemitteilung von: BRENNECKE & PARTNER |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
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Verfasst am: 10.Apr 2007 5:21 Titel: |
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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im März 2007 entschieden, dass die Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung zur vorvertraglichen Information nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wettbewerbswidrig ist. Die Rechtssprechung beanstandet die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" als irreführend (OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2007, AZ: 4 W 1/07).
Rechtsanwalt Dr. Griebenow, Wettbewerbsrechtler in der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER, stellt klar, dass diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn tatsächlich löst nicht die flüchtige Wahrnehmung auf der Internetseite die Frist aus, sondern erst der Erhalt der Belehrung in Schriftform. "Allerdings ist es für viele Unternehmer kaum nachvollziehbar, dass mit der Verwendung der gesetzlichen Vorlage zum Widerrufsrecht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werden kann. In diesem Fall ist es besonders gravierend, da z.B. bei Ebay eine Vielzahl von Anbietern die gesetztliche Vorlage verwendet. Hier ist wieder einmal eine Abmahnwelle zu befürchten."
"Da dies noch nicht einmal das erste Urteil zu dem Muster der Widerrufsbelehrung ist, stellt sich für uns die Frage, warum der Gesetzgeber noch immer nicht reagiert hat", konstatiert Dr. Griebenow.
Pressemitteilung von: Brennecke & Partner |
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