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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 30.März 2007 13:22 Titel: Onlineshopping - Sonderregeln für Käufe im Internet |
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Ein Einkauf im Internet kann viel Zeit und Mühe sparen. Bei einem allzu sorglosen Shopping im Netz können sich Verbraucher aber auch eine Menge Ärger einhandeln.
Für Kaufverträge, die auf digitalem Wege geschlossen werden, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Geschäfte im Laden um die Ecke. Einige Besonderheiten gibt es aber doch - und nur wer sie beachtet, kann entspannt online einkaufen.
Tückisches Widerrufsrecht
Tücke Nummer eins ist aus Sicht von Verbraucherschützern das Widerrufsrecht. Für Fernabsatzverträge - das sind neben den Internet-Geschäften auch solche per Telefon oder Katalogbestellungen - zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gilt grundsätzlich: Der Verbraucher kann seine Entscheidung innerhalb von 14 Tagen überdenken und den Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig machen.
Dieser Grundsatz sei den meisten Menschen klar, sagt der Jurist Ronny Jahn. Der Experte der Verbraucherzentrale Berlin hat aber festgestellt, dass viele Verbraucher bezüglich des genauen Umfangs des Widerrufsrechts unsicher sind. Manche Unternehmen versuchten diese Wissenslücken auszunutzen.
So gebe es Firmen, die einen Widerruf ablehnten, etwa wenn Verbraucher Verpackungen geöffnet und Produkte ausprobiert haben. "Das ist aber erlaubt", sagt Jahn. "So wie ich mir eine Ware im Laden anschauen und vielleicht sogar einmal anschalten kann, so muss es mir auch zu Hause möglich sein." Allerdings könne der Verkäufer unter Umständen Wertersatz verlangen, wenn er sich das vor dem Kauf vorbehalten hat. Nach einer solchen Klausel sollten Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schauen.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Hinzu kämen Ausnahmen vom Widerrufsrecht, die weitgehend unbekannt sind, sagt Jahn. Zum Beispiel gilt das für Waren, die nach den Wünschen des Kunden erst hergestellt werden. Computersysteme aus Standardkomponenten, die leicht wieder auseinander genommen werden können, gehörten aber nicht dazu. "Hier gibt es bei einigen Unternehmen den Versuch, das Widerrufsrecht zu umgehen." Zu Recht gegen einen Widerruf wehren könnten sich Anbieter, wenn sie für einen Kunden etwa ein T-Shirt individuell mit dessen Namen bedruckt haben.
Das Widerrufsrecht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch beim Kauf von versiegelten Datenträgern ausgeschlossen werden. Wer sich also eine Musik-CD, ein Computerspiel oder einen Film auf DVD im Internet bestellt, kann den Kauf nicht widerrufen, wenn die Packung geöffnet wird. Gleiches gilt für Zeitungs-Abos, wenn die Kosten bis zum nächsten Kündigungstermin unter 200 Euro liegen.
Aufpassen bei Dienstleistungen
Auch bei Dienstleistungen, die direkt in Anspruch genommen werden, entfällt das Widerrufsrecht. Hier mahnt die Verbraucher Initiative in Berlin zu besonderer Vorsicht: "Es gibt eine Menge Seiten, bei denen die Verbraucher das Gefühl haben, das Angebot ist umsonst, tatsächlich sind die Angebote aber kostenpflichtig", sagt Rechtsanwalt Dieter Kublitz.
Kublitz leitet für die Verbraucher Initiative das Projekt www.ombudsmann.de. Auf der Seite gibt es Tipps für das Einkaufen im Internet und eine Schlichtungsstelle. Verbraucher können sich melden, wenn sie mit einem Onlinehändler im Konflikt liegen. Die Schlichtungsstelle hilft dann bei der Einigung.
Was tun bei Mängeln
Unabhängig vom Widerrufsrecht können Verbraucher mangelhafte Waren beanstanden. Das muss nach dem BGB aber nicht immer die Lieferung einer neuen Ware bedeuten, die Verkäufer haben auch die Möglichkeit, ein beschädigtes Produkt zu reparieren. Privatleute untereinander können die Gewährleistungsrechte ganz ausschließen. Bei einem Kauf von einem Unternehmer sind diese Regeln aber Pflicht, sagt Jahn. Wer eine mangelhafte Sache bekommen hat, müsse diese innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Bei Gebrauchtwaren könne die Frist auf ein Jahr verkürzt werden.
Problemfall Anonymität
Auch bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte kann sich das Internet als problematisch erweisen. Ein Problem sei die Anonymität, sagt Matthias Gärtner, Sprecher des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn. Er rät den Menschen, sich vor Vertragsschluss ein Bild über den Geschäftspartner zu machen. Zum Beispiel könne man in Online-Foren nachschauen, ob ein Händler als vertrauenswürdig gilt oder ob Beschwerden gegen ihn vorliegen. Das BSI empfiehlt zudem, auf der Internetseite des Anbieters nach Adresse und Telefonnummer zu suchen.
Weitere Ratschläge - insbesondere zu den technischen Grundlagen von Onlinegeschäften - sind auf der Seite www.bsi-fuer-buerger.de zu finden. Darunter ist ein besonders wichtiger Tipp: Bestellungen sollten abgespeichert und am besten auch ausgedruckt werden. Denn nur so können Verbraucher im Streitfall Rechtsverstöße beweisen.
Quelle: Stefan Waschatz/DPA |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 9.Okt 2007 16:01 Titel: |
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Deutschland shoppt im Netz: Mehr als die Hälfte aller 14- bis 69-Jährigen kauft mittlerweile im Internet, wie aus dem aktuellen Online Shopping Survey 2007 der Konsumforschungsgesellschaft Enigma GfK hervorgeht. Ganz oben auf der Einkaufsliste der Online- oder E-Shopper, wie die Kunden im Netz neudeutsch heißen, stehen Eintrittskarten, Unterhaltungselektronik und Digicams.
Und mit jedem Jahr werden es mehr. In den vergangenen vier Jahren stieg die Zahl der Onlineshopper laut GfK-Studie um 41 Prozent auf 28,6 Millionen. Das sind 8,4 Millionen mehr als noch im Jahr 2002. Vor allem Best-Ager ab 50 und Frauen entdecken die Einkaufswelt im Internet. Ihr Anteil unter allen Nutzern legte um 79 beziehungsweise 50 Prozent zu.
Mit der steigenden Zahl der Nutzer nehmen auch die Streitfälle zu. Immer häufiger befassen sich Deutschlands Gerichte mit den Ärgernissen des Interneteinkaufs – vor allem mit versteckten Zusatzkosten und nachteiligen Klauseln im Kleingedruckten. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Onlinehändler die Angaben zu Versandkosten und Steuern nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken dürfen (BGH vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 143/04).
Selbst wenn Gerichte zugunsten der Verbraucher urteilen: Die wenigsten wissen, welche Rechte sie beim Kauf haben. Das belegt eine Studie von Trusted Shops, einem Aussteller von Online-Gütesiegeln, unter 1000 Onlinekäufern. Die meisten wussten zwar, dass es ein Widerrufsrecht gibt – aber nicht, in welchen Fällen es gilt.
Eine Zusammenstellung von Focus klärt auf, welche Rechte Kunden von Amazon, Heine, Neckermann und Co. haben.
Wie Onlineverträge zustandekommen
Wie lange Kunden Bedenkzeit haben
Wann der Widerruf ausgeschlossen ist
Wenn der Händler nicht liefert
Wenn die Ware defekt ist
Wer was beweisen muss
Wer die Rücksendung zahlen muss
Wann der Händler die Versandkostenpauschale erstatten muss
Welche versteckten Kosten erlaubt sind
Wenn Teenies im Netz Verträge schließen
Wenn es nach der Bestellung Werbung hagelt
Wer bei Streit weiterhilft |
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