Private Krankenversicherungen müssen Kunden mit älteren Verträgen weiterhin alle Behandlungen bezahlen, die medizinisch notwendig sind. Eine nachträgliche Einschränkung auf günstige Behandlungsmethoden ist bei bestehenden Verträgen nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 130/06) entschieden.
Zitat:
Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung
von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungünstigen
Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der
Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 VVG
vor.
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