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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 18.Jun 2006 18:59 Titel: Perfektes Fahrtenbuch hilft Steuern sparen |
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Wer den Dienstwagen kaum privat, sondern überwiegend beruflich nutzt, der sollte über die Führung eines Fahrtenbuchs nachdenken.
Denn das kommt ihn steuerlich meist günstiger als die Pauschalversteuerung seines Dienst-PKW über die „Ein-Prozent-Regelung“. Ein Fahrtenbuch muss aber „ordnungsgemäß“ sein, was mangels einer gesetzlichen Festlegung gar nicht so leicht zu erreichen ist.
(...) In jüngster Zeit hat es jetzt eine Reihe von Gerichtsurteilen gegeben, durch die viele dieser Zweifelsfälle geklärt sein dürften.
Hintergrund: Für die Besteuerung des Geschäftswagens gibt es die „Ein-Prozent-Regel“, nach der ein geldwerter Vorteil in Höhe von ein Prozent des Listenpreises des Geschäftswagens monatlich zu versteuern ist. Alternativ kann aber auch der Anteil der privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Das Fahrtenbuch soll jede einzelne Geschäftsfahrt von den Privatfahrten einschließlich denen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte leicht nachvollziehbar gegeneinander abgrenzen. Dazu verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich, dass das Buch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird und die Strecken einschließlich des am Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang aufführt.
Nachträgliche, auf mehreren losen Blättern erstellte Aufzeichnungen reichen daher nicht aus, weil man darin nicht erkennt, ob später etwas hinzugefügt oder entnommen wurde. Auf der sicheren Seite ist der Fahrer, wenn er ein gebundenes Buch führt (Az.: VI R 27/05).
Mit einem Computerprogramm erzeugte Tabellen sind dementsprechend ungünstig, wenn nachträgliche Veränderungen an den Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms möglich sind (Az.: VI R 64/04).
In einem weiteren Urteil entschied der BFHkonkret, welche Eintragungen vorzunehmen sind: Datum, Fahrtziel, aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner, Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und der bei Abschluss der Fahrt erreichte Gesamtkilometerstand. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Fahrt können miteinander zu einer Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
Der Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs muss zudem durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands dokumentiert werden. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Verweise auf ergänzende Unterlagen seien nur dann zulässig, wenn der geschlossene Charakter des Fahrtenbuchs erhalten bleibe, so der BFH (Az.: VI R 87/04).
Quelle: Handelsblatt |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 19.Dez 2007 1:30 Titel: |
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Ein Fahrtenbuch führen gilt als zeitaufwändig und lästig. Doch nur ordnungsgemäße Aufzeichnungen werden vom Fiskus mit Steuervorteilen bedacht, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen.
Diese streng formale Haltung des Fiskus hat der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt. Wollen Berufstätige ihre Fahrten steuerlich optimal absetzen, sollten sie diese Rechtsprechung beachten. ...[mehr] |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3693
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Verfasst am: 29.Mai 2008 12:12 Titel: |
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| Zitat: |
Ohne Nachweis darf das Finanzamt 50 Prozent Privatnutzung besteuern
Haben Sie einen Geschäftswagen, nutzen Sie den gewöhnlich nicht nur für Ihre berufliche Tätigkeit, sondern auch für private Fahrten. Darauf müssen Sie dann Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen. Wie hoch die sind, hängt entscheidend davon ab, welchen Anteil die Privatnutzung ausmacht. Die Einkommensteuer wird in der Regel pauschal mit der 1-Prozent-Methode berechnet (Wertansatz von 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens pro Monat), wenn der Wagen mindestens zur Hälfte geschäftlich genutzt wird. Wollen Sie eine Besteuerung ausschließen, weil Sie den Wagen ausschließlich geschäftlich nutzen, müssen Sie dies mithilfe eines Fahrtenbuchs belegen.
Die Umsatzsteuer wird separat berechnet. Führen Sie kein Fahrtenbuch, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer einfach für die Hälfte der jährlichen Aufwendungen (Abschreibungen, Kraftstoff, Versicherungsbeiträge etc.) berechnen. Können Sie keinen höheren geschäftlichen Nutzungsanteil glaubhaft machen, ist das auch rechtmäßig. Ein Hinweis darauf, dass Sie einen zweiten Wagen haben, der für private Fahrten genutzt wird genügt als Nachweis einer geringeren Privatnutzung nicht (Finanzgericht München, 30.1.2008, Aktenzeichen: 14 K 4390/05).
Quelle: selbstständig.com |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3693
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Verfasst am: 21.Jul 2008 7:39 Titel: |
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Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06 |
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