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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6840
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Verfasst am: 10.Feb 2007 9:41 Titel: Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II |
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Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II.
| Zitat: |
Bei der laufenden Pfändung von Arbeitseinkommen kann nach § 850 k ZPO auf Antrag des Schuldners für die gesamte Dauer der Pfändung ein Pfändungsschutz für den der Pfändungsfreigrenze unterfallenden Betrag erreicht werden. Diese Vorschrift ist auch auf Sozialleistungen, wie beispielsweise das Arbeitslosengeld II anwendbar mit der Folge, dass der Sozialleistungsempfänger die Unpfändbarkeit des Restguthabens nicht jeden Monat mit einem Rechtsbehelf geltend machen muss.
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin wollte einen noch offenen Betrag vom Schuldner eintreiben und hatte zu diesem Zweck einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seines Bankkontos erwirkt. Auf dieses Konto wurde das monatlich für den Schuldner bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 Euro gezahlt. Die Pfändung betraf dabei auch die laufende Kontoverbindung und wirkte sich somit auf die künftig erfolgenden Gutschriften der Sozialleistung aus.
Der Schuldner wollte Pfändungsschutz erreichen und vertrat insoweit die Auffassung, dass die eigentlich nur für Arbeitseinkommen geltende Vorschrift des § 850 k ZPO auch auf Sozialleistungen anwendbar sei. Der BGH bestätigte diese Auffassung.
Die Gründe:
§ 850 k ZPO ist auch auf Sozialleistungen anwendbar.
Laufende Sozialleistungen sind grundsätzlich nach § 54 Abs.4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto geleistet, ist das Kontoguthaben gemäß § 55 Abs.1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher nach § 55 Abs.4 SGB I unpfändbar ist.
Bisher wurde die Meinung vertreten, dass der Schuldner die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur die jeweils aktuelle monatliche Sozialleistungs-Überweisung angreifen könne. Dies hatte zur Folge, dass er die Unpfändbarkeit des Restguthabens jeden Monat mit einem Rechtsbehelf geltend machen muss.
Um diese Konsequenz für Arbeitseinkommen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 850 k ZPO die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Schuldners von vornherein und für die gesamte Dauer der Pfändung den durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freizustellen. Diese Vorschrift ist auch auf wiederkehrende Sozialleistungen anzuwenden. Anderenfalls würden Sozialleistungsempfänger in nicht hinnehmbaren Maß daran gehindert, mit dem ihnen pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.02.2007 |
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