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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6840
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Verfasst am: 21.Nov 2006 17:51 Titel: Pflegeversicherung zahlt nicht für rituelle Waschungen |
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Die Pflegeversicherung muss nicht für Hilfe bei rituellen Waschungen zahlen. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden.
Im konkreten Fall ging es nach Angaben des Gerichts um eine 61-jährige Frau türkischer Herkunft aus Hagen. Als gläubige Muslimin bete sie fünf Mal täglich und unterziehe sich davor mit Hilfe von Familienangehörigen täglich fünf rituellen Waschungen.
Das Gericht lehnte es ab, den dafür erforderlichen Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten dem Grundpflegebedarf hinzuzurechnen, für den gegebenenfalls die gesetzliche Pflegeversicherung Zahlungen leisten müsste. Der im Rahmen einer Religionsausübung anfallende Hilfebedarf sei nicht Gegenstand der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung, betonten die Richter.
Die Pflegeversicherung komme nur für Pflegehilfen auf, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich seien, erklärte das Gericht. Hierzu zählten die rituellen Waschungen „trotz ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Wiedergewinnung der geistigen und seelischen Kräfte der gläubigen Klägerin nicht“. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gebe keinen Anspruch auf Gewährung finanzieller Mittel zur Ausübung der Glaubensfreiheit.
(Aktenzeichen: Sozialgericht Dortmund S 39 P 84/04) |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6840
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Verfasst am: 21.Nov 2006 17:54 Titel: BGH erschwert Beratern Sitz in Aufsichtsräten |
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Große Unternehmensberatungsfirmen und Rechtsanwaltskanzleien können in Schwierigkeiten geraten, wenn sie Kunden beraten, in deren Aufsichtsrat sie vertreten sind. Das ist die Folge eines gestern verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH).
Danach können die strengen aktienrechtlichen Transparenzvorschriften für Beraterverträge auch schon dann wirksam werden, wenn irgendein Partner der Beratungsfirma beim Kunden im Aufsichtsrat sitzt (Az.: II ZR 279/05).
Nach dem Aktiengesetz können Aufsichtsratsmitglieder nicht einfach neben ihrem Mandat Beratungsverträge mit dem Unternehmen abschließen, in dessen Kontrollgremium sie sitzen. Denn diesen Vertrag würden sie mit dem Vorstand abschließen – also dem Gremium, das sie im Aufsichtsrat zu kontrollieren haben. Daher sieht das Aktiengesetz vor, dass solche Verträge stets der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Außerdem muss die Vergütung transparent und die Beratungstätigkeit klar umschrieben sein – denn Aufsichtsräte sind an sich schon verpflichtet, ihr Knowhow dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Vertrag diese Voraussetzungen nicht, muss das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzahlen.
Im Juli hatte der BGH entschieden, dass diese Verpflichtung nicht nur den Berater selbst, sondern auch seine Beratungsgesellschaft trifft. In seinem jetzigen Urteil stellt das Gericht klar, dass es dafür genügt, wenn er an der Beratungsgesellschaft beteiligt ist – sofern der Teil des Beratungshonorars, der auf den Aufsichtsrat seinem Anteil entsprechend entfällt, außer Verhältnis zur Aufsichtsratsvergütung steht und so Zweifel an der Unabhängigkeit der Kontrolle aufkommen lässt.
Damit kann schon ein Partner mit Aufsichtsratsmandat einen anderen Partner bei der Beratung in Schwierigkeiten bringen. „Alle großen Beratungsgesellschaften sind jetzt zu erhöhter Vorsicht gezwungen“, sagte der Gesellschaftsrechtsexperte Gerhard Rischbieter dem Handelsblatt. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6840
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Verfasst am: 21.Nov 2006 17:55 Titel: BGH erschwert Beratern Sitz in Aufsichtsräten |
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Große Unternehmensberatungsfirmen und Rechtsanwaltskanzleien können in Schwierigkeiten geraten, wenn sie Kunden beraten, in deren Aufsichtsrat sie vertreten sind. Das ist die Folge eines gestern verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH).
Danach können die strengen aktienrechtlichen Transparenzvorschriften für Beraterverträge auch schon dann wirksam werden, wenn irgendein Partner der Beratungsfirma beim Kunden im Aufsichtsrat sitzt (Az.: II ZR 279/05).
Nach dem Aktiengesetz können Aufsichtsratsmitglieder nicht einfach neben ihrem Mandat Beratungsverträge mit dem Unternehmen abschließen, in dessen Kontrollgremium sie sitzen. Denn diesen Vertrag würden sie mit dem Vorstand abschließen – also dem Gremium, das sie im Aufsichtsrat zu kontrollieren haben. Daher sieht das Aktiengesetz vor, dass solche Verträge stets der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Außerdem muss die Vergütung transparent und die Beratungstätigkeit klar umschrieben sein – denn Aufsichtsräte sind an sich schon verpflichtet, ihr Knowhow dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Vertrag diese Voraussetzungen nicht, muss das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzahlen.
Im Juli hatte der BGH entschieden, dass diese Verpflichtung nicht nur den Berater selbst, sondern auch seine Beratungsgesellschaft trifft. In seinem jetzigen Urteil stellt das Gericht klar, dass es dafür genügt, wenn er an der Beratungsgesellschaft beteiligt ist – sofern der Teil des Beratungshonorars, der auf den Aufsichtsrat seinem Anteil entsprechend entfällt, außer Verhältnis zur Aufsichtsratsvergütung steht und so Zweifel an der Unabhängigkeit der Kontrolle aufkommen lässt.
Damit kann schon ein Partner mit Aufsichtsratsmandat einen anderen Partner bei der Beratung in Schwierigkeiten bringen. „Alle großen Beratungsgesellschaften sind jetzt zu erhöhter Vorsicht gezwungen“, sagte der Gesellschaftsrechtsexperte Gerhard Rischbieter dem Handelsblatt. |
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