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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5852
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Verfasst am: 15.März 2007 20:12 Titel: Pflichtteil: Zypries will Erbrecht ändern |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries plant eine Reform des Erbrechts. Das geltende Recht gebe auf die Zunahme von Scheidungen, Patchworkfamilien und unverheiratet zusammenlebenden Paaren „keine zeitgemäßen Antworten“.
„Die geplante Reform wird dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge im Nachlass auf der anderen Seite gerecht“, sagte die SPD-Politikerin der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Der Zeitung zufolge sollen die Gründe überarbeitet und vereinfacht werden, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Sie sollen künftig für Kinder, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gelten, heißt es unter Berufung auf einen Referentenentwurf. Demnach könne auch jemandem der Pflichtteil entzogen werden, der nicht nur dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder den Kindern nach dem Leben trachte oder sie schwer misshandele. Künftig seien davon auch Stief- und Pflegekinder erfasst.
Außerdem soll jeder gesetzliche Erbe der Zeitung zufolge einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat oder nicht. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5852
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Verfasst am: 25.März 2007 10:23 Titel: |
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Erbrechtsreform: Die neuen Regelungen
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat die Eckpunkte der geplanten Erbrechtsreform vorgestellt. Doch der Wunsch vieler Familienunternehmer, ihrem letzten Willen im Testament künftig noch mehr Bedeutung zukommen zu lassen, erfüllt sich nach Meinung von Rechtsexperten nicht in allen Fällen.
Während der Unternehmensnachfolger bei Schenkungen zukünftig meist besser dasteht, bleibt die Rechtslage bei der Stundung der Pflichtteilsansprüche so unsicher wie zuvor. Wichtige Punkte, die regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben der inhabergeführten Firmen und lediglich Pflichtteilsberechtigten führen.
Unzufrieden ist Oliver Habighorst, Experte für Nachfolgeplanungen, vor allem mit den Änderungen beim so genannten Pflichtteilsrecht. Angehörige haben danach auch dann einen Anspruch, wenn der Erblasser sie eigentlich nicht als Erben vorgesehen hat.
Der Pflichtteil liegt in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Probleme gibt es insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers nur aus dem Unternehmen besteht. Die Erben müssen diesen Vermögenswert oft verkaufen, um beispielsweise ihre enterbten Geschwister auszuzahlen. Der letzte Rettungsanker für Unternehmen und Arbeitsplätze ist hier die Stundungsregelung. Der Pflichtteil kann also über Jahre hinweg gestreckt werden. Dies gilt nach der aktuellen Rechtslage nur, wenn die Kinder oder der Ehegatte geerbt haben.
Die neue Regelung sieht nun zwei Erleichterungen vor. Jeder Erbe, also auch ein Neffe oder ein nicht verwandter Dritter, kann die Stundungsregelung in Anspruch nehmen. „Ein Fortschritt gegenüber der jetzigen Regelung.
Der Kreis der Erben, die die finanziellen Lasten strecken können, erweitert sich dadurch,“ sagt Anwalt Habighorst. Der Haken an der Neuregelung: „Die Stundung erfolgt nur, wenn die Erfüllung des Erbteils eine unbillige Härte darstellen würde und das Nachlassgericht die Stundung auch zulässt“, sagt der Anwalt.
Doch was ist unter einer „unbilligen Härte“ zu verstehen? „In Juristenhand ist das ein dehnbarer Begriff“, sagt der Anwalt. In der Praxis sei die Rechtslage dadurch nicht planbarer geworden, sagt Habighorst.
„Eine unbillige Härte ist es, wenn ich das Unternehmen verkaufen muss. Sollte ich allerdings nur die Kreditlinie voll ausschöpfen müssen und das Unternehmen dadurch gefährden, wäre das womöglich für manchen Richter schon keine unbillige Härte mehr. Nachfolgeplanung und Erbvertrag bleiben die einzige Lösung.“
Genauso wichtig für die Unternehmer ist die geplante neue Privilegierung von Schenkungen. „Oft verschenken sie schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an ihre Kinder, die auch später das Unternehmen übernehmen sollen“, sagt der Berliner Erbrechtsspezialist Heinrich XIX. Prinz Reuss.
Über diese Schenkungen schwebte bislang der so genannte Pflichtteilergänzungsanspruch beispielsweise für die Geschwister. Bis zu zehn Jahren konnte der „nur“ Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen beim Pflichtteil berücksichtigt wird. Er wurde dann so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte. Die Konsequenz: „So mancher Unternehmensnachfolger konnte es kaum glauben, als er hörte, wie viel er den anderen Erben auszahlen musste“, sagt Prinz Reuss.
„Die geplante Erbrechtsreform stellt nun den Unternehmensnachfolger besser“, sagt Prinz Reuss. Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.
Konkret bedeutet das: Erhielt der Unternehmensnachfolger die Firma im Wege der Schenkung, würde sie im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, zwei Jahre vorher wären es jedoch nur noch neun Zehntel, und in jedem weiteren Jahr wäre es um je ein Zehntel weniger.
Quelle: HB |
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