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Prospektübergabe/Kenntnisnahme für Haftung nicht erfordlich

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RA Göddecke
.


Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 40
Wohnort: Siegburg

BeitragVerfasst am: 26.Feb 2008 9:18    Titel: Prospektübergabe/Kenntnisnahme für Haftung nicht erfordlich Antworten mit Zitat

Bundesgerichtshof: Prospektübergabe bzw. Kenntnisnahme für Haftung nicht erforderlich

Bereits am 03.12.2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für die Haftung von Prospektverantwortlichen nicht darauf ankommt, ob der Anleger den Prospekt vorher erhalten oder sonstwie zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage über einen Vertrieb angeboten wurde und dieser – was der Regelfall sein dürfte – mit dem Prospekt geschult wurde.

Auf das Urteil dürften bereits viele Juristen, Initiatoren und Anleger gewartet haben. Denn einmal mehr äußert sich der BGH dazu, unter welchen Umständen eine fehlerhafte Aufklärung für den Investitionsentschluss des Anlegers ursächlich ist. Problematisch waren oftmals die Fälle, in denen ein (fehlerhafter) Emissionsprospekt nicht ausgehändigt oder dem Anleger sonstwie zur Kenntnis gebracht wurde. Dann nämlich haben sich die Beklagten darauf berufen, dass der Fehler im Prospekt die Anlageentscheidung des Klägers überhaupt nicht beeinflusst haben kann. Diese Kausalität ist aber zur Begründung einer Haftung zwingend notwendig.

Der BGH ist dieser Argumentation jedenfalls für die Fälle nicht gefolgt, in denen die Kapitalanlage durch einen Vertrieb angeboten wird und dieser mit dem Prospekt geschult wurde. Denn dann setzten sich die Prospektfehler über den Vertrieb weiter fort. Der BGH führt aus:

„Die Mitarbeiter dieser Gesellschaften wurden auf der Grundlage des jeweils gültigen Emissionsprospektes der S. AG geschult. Sie waren daher von vornherein darauf festgelegt, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben. Auf die Risiken, die in dem Prospekt nicht erwähnt waren, konnten sie die Anleger nicht hinweisen.“

Und weiter:

„Dafür reicht aus, dass der Prospekt – wie hier – entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird (BGH, Urt. V. 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653).“

Kurz gesagt: Wenn der Vertrieb mit fehlerhaften Prospekten geschult wird, dann kann der Anleger auch im Beratungsgespräch nicht richtig aufgeklärt werden. Und zwar unabhängig davon, ob er den Prospekt zur Kenntnis nimmt oder nicht.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Das Urteil ist zu begrüßen. Zu recht berücksichtigt der BGH die Stellung des Vertriebes als Informationsvermittler zwischen Anlagegesellschaft und Anleger. Denn wenn der Vertrieb mit einem fehlerhaften Prospekt geschult wird, dann schlagen diese Fehler natürlich auf das Beratungsgespräch durch. Der Vermittler kann ja letztlich nur das wiedergeben, was im Prospekt steht. Und das ist falsch. Außderdem werden auch völlig untragbare Ergebnisse vermieden. Anleger, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, oder auch blinde Personen, wären andernfalls nämlich anspruchslos, weil sie den Prospektinhalt schlechthin nicht wahrnehmen können.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06
Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung Nr. 183/07 vom 03.12.2007


25. Februar 2008 (Mathias Corzelius)
_________________
Kanzlei Göddecke
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

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