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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 14.März 2007 15:18 Titel: RBerG: Im Ausland ansässige Schuldenberater müssen...... |
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Im Ausland ansässige Schuldenberater, welche die Rechtsverhältnisse von in Deutschland ansässigen Parteien regeln (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), müssen über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügen. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldenberater ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und ausschließlich von dort aus tätig werden. (BGH, I ZR 7/04)
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt die niederländische Schuldnerberatung „Schulden Hulp Stichting“. Er hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden und wird ausschließlich von dort aus tätig. Er berät auch Kunden aus Deutschland. Dabei beschränkt sich der Beklagte nicht lediglich auf eine wirtschaftliche Beratung, sondern prüft auch den Inhalt der gegen sie gerichteten Forderungen, bereitet Verbraucherinsolvenzverfahren vor und macht Forderungen der Kunden geltend.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, vertrat die Auffassung, dass der Beklagte gegen das RBerG verstoße, weil er über keine entsprechende Erlaubnis zur Rechtsberatung verfüge. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass das RBerG keine Anwendung finde, weil er ausschließlich von den Niederlanden aus tätig werde.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Tätigkeit und der Werbung hierfür im Internet in Anspruch. Seine hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte muss die rechtliche Beratung seiner Kunden unterlassen und darf auch nicht hierfür werben.
Die Tätigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinn von Art. 1 § 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat sich nicht nur auf die wirtschaftliche Beratung seiner Kunden beschränkt, sondern diese auch in rechtlicher Hinsicht bei der Prüfung der gegen sie gerichteten Forderungen oder bei der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten.
Die Tätigkeit des Beklagten unterfällt dem RBerG, obwohl er diese ausschließlich von den Niederlanden aus ausübt. Zwar ist der Anwendungsbereich des RBerG grundsätzlich auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also in Deutschland beschränkt. Daher ist das RBerG nicht anwendbar, wenn die Beratung im Ausland mittelbar auch Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse in Deutschland hat.
Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass der Beklagte für deutsche Kunden tätig wird und deren Rechtsverhältnisse in Deutschland regelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und von dort aus tätig wird. Denn anderenfalls könnten unredliche Rechtsbesorger die Anforderungen des RBerG dadurch umgehen, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und von dort aus rechtsberatend tätig werden.
Quelle:BGH |
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strategiedoctor Specialist
Anmeldungsdatum: 01.05.2004 Beiträge: 108
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Verfasst am: 19.März 2007 12:04 Titel: Das verstößt gegen EU-Recht |
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| Da warten wir mal in Ruhe ab, was der Europäische Gerichtshof dazu sagt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass derartige, die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Gesetze, auf europäischer Ebene Bestand haben. |
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