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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 16.Aug 2005 12:05 Titel: Rabattaktion von Mediamarkt nicht wettbewerbswidirg ! |
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LG Berlin, Urteil vom 24.06.2005, Az. 102 O 11/05
Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn ein Unternehmer seine bisherigen Preise heraufsetzt und zeitgleich einen hohen Rabatt ankündigt. Dies gilt auchdann, wenn über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird - etwa durch das Vortäuschen einer Preissenkung durch eine Werbung mit einem Preis, der bereits zuvor gegolten hat. Das LG hat die Werbung von Mediamarkt "Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer...
Alle Produkte dadurch 16 % billiger" nicht als wettbewerbswidrig erachtet, da nur ein Fall einer vorherigen kurzfristigen Preiserhöhung nachgewiesen werden konnte, dies jedoch für eine Mehrzahl der Produkte erforderlich gewesen wäre. |
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Wolfrum Pathfinder
Anmeldungsdatum: 26.04.2003 Beiträge: 371 Wohnort: Oberkirch
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Verfasst am: 16.Aug 2005 12:15 Titel: |
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Herr Slowik
ist bereits eine Quelle des ganzen Urteiles bekannt ?
Es sind ja bestimmte Kammern beim LG Berlin für Ihre Einstellung bekannt.
Danke
Mit freundlichem gruß
Wolfrum |
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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 16.Aug 2005 12:49 Titel: |
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Hier das gesamte Urteil:
102 O 11/05
24.06.2005
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund der bis zum 10. Juni 2005 eingegangenen Schriftsätze durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade und die Handelsrichter Strehl und Wulf
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 20. April 2001 in die bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen im Elektro- und Elektronikbereich, deren Angebot mehr als 40.000 einzelne Artikel umfasst.
Zum Jahreswechsel 2004/2005 wurde für die Beklagte sowie für andere Gesellschaften der ... Gruppe bundesweit mit der Aktion geworben:
„Am 3.1. zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer" sowie am 3.1.2005 mit dem Slogan: „Allgemeine Sonderaktion... Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer...Alle Produkte dadurch 16 % billiger.
Die Werbung erfolgte über das Fernsehen, das Internet, in Zeitungsanzeigen sowie auf großflächigen Werbeplakaten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe am 3. Januar 2005 im Hinblick auf diese Aktion ihre Preise im Vergleich zu den Preisen, welche sie vor Weihnachten und in der letzten Dezemberwoche 2004 verlangt habe, heraufgesetzt.
Am 31. Dezember 2004 habe sich das Ehepaar Boxberger im Ladengeschäft der Beklagten über den Preis eines Miele Staubsaugers S4210 informiert, wobei dieser 169,00 € betragen habe. Auf Grund der Werbung der Beklagten hätten sie am 3. Januar 2005 die Geschäftsräume erneut aufgesucht, um von der angekündigten Preissenkung profitieren zu können. Dabei hätten sie allerdings feststellen müssen, dass der Staubsauger nunmehr mit einem Preis von 189,00 € ausgezeichnet gewesen sei.
Beweis: Vernehmung der Eheleute ...
Auch in einem anderen ...in der ... in Berlin-Neukölln sei der Preis per 3. Januar 2005 auf 189,00 € heraufgesetzt worden, wie die Zeugen dort hätten feststellen müssen.
Der Kläger behauptet, ihm lägen wegen der Werbeaktion der ... zahlreiche weitere Beschwerden vor. Neben dem hiesigen Verfahren habe er noch zwei weitere Verfahren gegen Gesellschaften der Gruppe in Homburg/Saar und Heidelberg anhängig gemacht, denen gleichfalls Beobachtungen von Kunden zu Grunde lägen, dass am 3. Januar 2005 verlangte Preise über den zuvor verlangten Preisen gelegen hätten.
Zum Beweis für seine weitere Behauptung, dass eine Preisanhebung am 3. Januar 2005 nicht bei dem Miele Staubsauger S 4210, sondern auch bei anderen Geräten vorgelegen habe, beruft sich der Kläger weiter auf die Vernehmung des Geschäftsführer der Beklagten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Werbung des Beklagten sei unlauter gewesen, da ein nicht unerheblicher Teil der umworbenen Verbraucher diese so verstanden habe, dass sich der angekündigte Abzug von 16 % auf die zeitnah zuvor verlangten Preise beziehe. Im Hinblick auf den bevorstehenden Nachlass sei der Kauf von Produkten auf den 3. Januar 2005 verschoben worden.
Die Beklagte hat - unstreitig - auf eine Abmahnung des Klägers mit Schreiben vom 5. Januar 2005, mit der sie aufgefordert wurde, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht reagiert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer Rabattaktion an dem angekündigten Aktionstag Produkte zu einem Preis abzüglich Nachlass anzubieten, wenn der Preis von dem der Nachlass abgezogen wird, höher ist als der in den letzten fünf Verkaufstagen vor Beginn der Aktion verlangte Preis.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass der verständige Verbraucher angesichts ihrer Werbeaktion lediglich erwartet habe, Waren 16 % günstiger als ohne die Aktion zu erhalten und er natürliche Preisbewegungen in beide Richtungen dabei in Rechnung gestellt habe. Die Heraufsetzung eines einzelnen Preises, wie von der Klägerin dargestellt, sei wettbewerblich irrelevant. Im Übrigen hätte sich kein Verbraucher in seinem Kaufverhalten auf die angekündigte Aktion einsteilen können, da die Werbung für diese erst nach Geschäftsschluss am 31. Dezember 2004 begonnen habe. Im konkreten Fall erkläre sich der von den klägerseits benannten Zeugen wahrgenommene Preisunterschied in unterschiedlichen Ausführungen des fraglichen Staubsaugers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Es ist dem Kläger nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Rabattaktion der Beklagten am 3. Januar 2005 wettbewerbswidrig im Sinne einer irreführenden Werbung nach Maßgabe der §§ 3, 5 Abs. 1,5 Abs. 2 Nr. 2 UWG gewesen ist.
Auszugehen war dabei von den Grundsätzen, dass es zum einen dem Gewerbetreibenden frei steht, mit Rabatten zu werben (vgl. Stachel in Harte-Bevendamm/Henning-Bodewig, UWG, Rz. 86 zu § 4) und er zum anderen in seiner Preisgestaltung im Wesentlichen frei ist. Er kann seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt nach Belieben erhöhen oder senken (vgl. BGH, GRUR 2003, 626, 628 -Umgekehrte Versteigerung II-). Auch aus Sicht des Verkehrs muss der Unternehmer bei seiner Preisgestaltung und seiner Werbung hierfür auf veränderte Betriebsverhältnisse und Marktsituationen reagieren können (vgl. BGH, GRUR 1999, 507, 509-Teppichpreiswerbung-).
Das Recht zur beliebigen Gestaltung von Preisen findet seine Grenzen allerdings dort, wo unlautere Beleitumstände hinzutreten, wie beispielsweise das systematische Herauf- und Herabsetzen von Preisen zur Verschleierung von „Mondpreisen" (Preisschaukelei) (vgl. BGH, a.a.O.), die überhaupt nicht oder nicht ernsthaft gefordert werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 992).
Der Kläger hat allerdings nicht vorgetragen, dass die Beklagte als Bezugspreise für ihre am 3. Januar 2005 durchgeführte Rabattaktion zuvor „Mondpreise" in diesem Sinne verlangt hat. Dies gilt auch hinsichtlich des behaupteten höheren Preises für den Miele Staubsauger, da insoweit nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, der auf Grund seiner unüblichen Höhe von der Beklagten nicht ernsthaft verlangt würde.
Eine ähnliche Irreführung des Verkehrs wird jedoch erzielt, wenn ein Unternehmer seine bisherigen Preise heraufsetzt und zeitgleich einen hohen Rabatt ankündigt (vgl. Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage, § 58.Rz. 47). Die Werbung mit Preissenkungen darf den Verkehr nämlich nicht über die herausgestellte Sparwirkung und die besondere Preisgünstigkeit, die ihn zum Kauf veranlassen soll, irreführen (vgl. BGH, GRUR 2000, 337, 338 -Preisknaller-). Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem überhöhte Preise angesetzt sind, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, sondern auch, wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird (vgl. BGH, GRUR 1996, 796, 797-Setpreis-), etwa durch das Vortäuschen einer Preissenkung durch eine Werbung mit einem Preis, der bereits zuvor gegolten hat.
Nach Auffassung der Kammer läge im vom Kläger behaupteten Fall ein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung in § 5 Abs. 2 UWG vor. Falls die Beklagte vor der Aktion am 3. Januar 2005 einen Teil ihres Sortiments im Preis heraufgesetzt hätte, wäre dem Verbraucher, an den sich die Aktion richtete, hinsichtlich der betroffenen Artikel eine höhere Ersparnis suggeriert worden, als er sie tatsächlich durch einen Kauf an diesem Tag hätte realisieren können. Dem konnte die Beklagte nicht mit dem Einwand begegnen, der Verkehr verstehe ihre Werbung nur in dem Sinne, dass der angekündigte Rabatt von 16 % nur unter dem generellen Vorbehalt der gewöhnlichen Preisentwicklung gewährt werde.
Die Frage, in weichern Sinne die Werbeaussage der Beklagten zu verstehen war, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad- m.w.N.),
Nach diesem Maßstab mag das der Werbung von der Beklagten zugebilligte Verständnis des Verkehrs nicht völlig ausgeschlossen werden, vor altem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den in der Aussage „dadurch alle Produkte 16 % billiger" liegenden Komparativ nicht weiter ausgefüllt hat. „Billiger" kann sich damit schlicht auf die von der Beklagten am Aktionstag verlangten - im Sinne von an der Ware ausgezeichneten Preise - beziehen, auf die ein 16 %-iger Rabatt gewährt werden sollte.
Das vom Kläger vorgetragene Verständnis der Werbung war jedoch ebenso gut möglich. Da die Werbung selbst den Vergleichsmaßstab nicht nennt, musste es darauf ankommen, welchen Maßstab der typische Adressat der Werbung, in diesem Fall der Durchschnittsverbraucher, zwanglos annehmen würde. Nach Auffassung der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise lag, wie dies der Kläger meint, eine Bezugnahme auf die vor der Aktion von der Beklagten verlangten Preise nahe. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird bei einem pauschalen Preisnachlass auf das gesamte Sortiment, wie er von der Beklagten angekündigt war, an einen Rabatt im Sinne des früheren Rabattgesetzes denken, nämlich eine preisliche Vergünstigung gegenüber dem von dem betreffenden Unternehmer an sich geforderten höheren „Normalpreis" (vgl. auch BGH, GRUR 1966, 382, 384 -Jubiläum-). Ob das vom Kläger angenommene Verständnis bei einer Mehrzahl von Verbrauchern tatsächlich vorhanden war, war letztlich unbeachtlich. Ist eine Werbeaussage nämlich mehrdeutig, muss der Werbende regelmäßig auch die ihm ungünstige Verständnismöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Unlauterer Wettbewerb, 23. Auflage, Rz. 2,109 zu § 5 UWG; BGH, GRUR 1963, 539, 541 -echt skai-; BGH, GRUR 1992, 66, 67 -Königl.-Bayerische Weisse-).
Letztlich konnte diese Frage auch aus dem Grunde unbeantwortet bleiben, weil das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet war, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 UWG auszufüllen.
Unbestritten hält die Beklagte ein ungefähr 40.000 Artikel umfassendes Warensortiment vor. Vor diesem Hintergrund hätte es nach Ansicht der Kammer für die Annahme eines unlauteren Handelns der Beklagten nicht ausgereicht, wenn diese tatsächlich bei dem vom Kläger konkret benannten Staubsauger vom 31. Dezember 2004 auf den 3, Januar 2005 der Preis um 20,00 € heraufgesetzt hätte.
Zwar hat die Beklagte mit ihrer Aktion einer pauschalen Preissenkung letztlich zum Ausdruck gebracht, dass am 3. Januar 2005 jeder einzelne Preis der von ihr angebotenen Waren um eben diesen Pauschalbetrag herabgesetzt sein sollte. Eine solche Werbung war aber dennoch nicht geeignet, die grundsätzlich gegebene Freiheit der Preisbildung an diesem Tag aufzuheben, da im Sinne der oben genannten Rechtsprechung Preisänderungen an sieh noch nicht wettbewerbswidrig sind.
Eine andere Bewertung ergäbe sich nur dann, wenn die Beklagte ihre Preise gerade wegen der pauschalen Preisherabsetzung kurzfristig heraufgesetzt hätte (vgl. zutreffend auch Trübe, WRP 2003, 1301, 1309).
Eben dies behauptet der Kläger, kann dies aber lediglich an Hand des Preises für den Miele Staubsauger - und damit eines einzigen Artikels - belegen. Lediglich auf dieser Grundlage lässt sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht die Vermutung begründen, dass die Beklagte auch bei anderen Artikeln ihres Sortiments gerade am 3. Januar 2005 Preiserhöhungen vorgenommen hat, woraus sich wiederum die Annahme herleiten ließe, dass diese Preisheraufsetzungen gezielt im Hinblick auf die Werbeaktion vorgenommen worden wären (vgl. für die Werbung mit Mondpreisen, wenn hiervon nur ein einziger Artikel betroffen ist, auch Helm in Gloy/Loschelder, a.a.O., § 58 Rz. 30). Hierfür hätte es bei einer Mehrzahl von Waren der Beklagten der Beobachtung bedurft, dass sie am 3. Januar 2005 mit einem höheren Preis ausgezeichnet waren als noch Ende Dezember 2004. In diesem Fall wäre eine Indizwirkung anzunehmen gewesen mit der Folge einer Umkehr von Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins. Aus diesen Erwägungen heraus war dem Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung des Geschäftsführer der Beklagten als Partei nicht nachzugehen, da die Indizien für einen bestimmten Geschehensablauf nicht durch die Gegenseite geschaffen werden mussten. So wie geschehen war der Beweisantritt auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet.
Soweit der Kläger vorträgt, dass sein Erkenntnishorizont durch den Umstand, dass er sich lediglich auf Verbraucherbeschwerden stützen könne, begrenzt sei, mochte dies zutreffen. Diese Situation konnte aber zu keiner noch weiter gehenden Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger führen.
Die besondere Beweiserleichterung des § 5 Abs. 4 UWG war vorliegend nicht einschlägig, da es nicht um die Frage ging, für welchen Zeitraum die Beklagte einen bestimmten Preis für einen konkreten Artikel verlangt hat. Auch aus Treu und Glauben folgte keine Beweislastumkehr. Eine solche kann sich ergeben, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozessführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (vgl. BGH GRUR 1997, 229, 230 - Beratungskompetenz-). Die Frage von Preisheraufsetzungen für Teile des Verkaufssortiments der Beklagten an einem bestimmten Tag war jedoch keine „innere" Tatsache, über die ausschließlich die Beklagte Auskunft hätte erteilen können.
Nach alldem war der Beweisbeschluss der Kammer vom 15. März 2005 nicht mehr durchzuführen, da die Behauptung des Klägers über die Preisanhebung bei dem Staubsauger Miele S4210 als wahr unterstellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. |
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